OGH 4Ob105/07f (RS0122489)

OGH4Ob105/07f18.2.2021

Rechtssatz

Die nach §78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus.

Normen

UrhG §78

4 Ob 105/07fOGH02.10.2007

Bem: So bereits 4 Ob 142/99 und 6 Ob 249/01p. (T1)

4 Ob 101/12zOGH10.07.2012
4 Ob 119/12xOGH02.08.2012

Vgl; Beisatz: Auch die Ausübung der Pressefreiheit nach Art 10 EMRK ist aber mit Pflichten und Verantwortlichkeiten verbunden, und die Rechtfertigung einer Grundrechtsbeschränkung ist im Einzelfall anhand ihrer gesetzlichen Grundlage (hier: § 78 UrhG), der Legitimität des Ziels und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu prüfen. (T1); Beisatz: Hier: Veröffentlichung eines Lichtbildes eines verdeckten Ermittlers (das für die Berichterstattung keinen Mehrwert hatte) untersagt. (T2)

4 Ob 224/14sOGH16.12.2014

Vgl auch; Beis wie T2

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

Veröff: SZ 2015/6

6 Ob 14/16aOGH30.03.2016

Auch

6 Ob 57/20fOGH15.09.2020
6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Beisatz: Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, dh den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen. (T3)<br/>Beisatz: Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne, sind damit überholt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20071002_OGH0002_0040OB00105_07F0000_001

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