Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Handelsgericht Wien erkannte die verpflichtete Partei mit Urteil vom 27. Dezember 2002 für schuldig, ab sofort die Verwendung des Namens "Z*****verband *****" zu Zwecken des Wettbewerbs für ihren Verein zu unterlassen; hingegen wies es das Mehrbegehren der betreibenden Partei, der verpflichteten Partei die Verwendung des Namens "Z*****verband *****" für ihren Verein zu untersagen, ab.
Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Unterlassungsexekution gemäß § 355 EO mit dem Vorbringen, die verpflichtete Partei habe fortdauernd der rechtskräftigen Unterlassungsverpflichtung zuwidergehandelt, indem sie nach wie vor im Vereinsregister unter dem Namen "Z*****verband *****" eingetragen sei und im Internet weiterhin als Mitglied der "E*****group *****" aufscheine, um Spendengelder werbe und somit am geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs teilnehme.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution, verhängte eine Beugestrafe von 1.000 EUR und bestimmte die von der verpflichteten Partei der betreibenden Partei zu ersetzenden Exekutionskosten, zu deren Hereinbringung es überdies die Fahrnisexekution wider die verpflichtete Partei bewilligte. Das im Exekutionsantrag umschriebene Verhalten der verpflichteten Partei sei als titelwidrig einzustufen. Beim Vereinsregister handle es sich um ein öffentliches Register; im Falle einer Vereinseintragung sei der Verein auch tätig und beziehe unter anderem auch Spendengelder.
Das Rekursgericht bestätigte die Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen des behaupteten Zuwiderhandelns der verpflichteten Partei gegen den Titel in Form des Werbens im Internet, die Festsetzung der Beugestrafe, die Kostenbestimmung sowie die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Kostenbetrags, änderte aber im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass der Exekutionsantrag in Ansehung des behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Titel wegen der nicht geänderten Eintragung im Vereinsregister abgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit ein Unterlassungsgebot die Verpflichtung zur Änderung des Vereinsnamens decke, zulässig sei. Es sei zwar richtig, dass gemäß § 15 UWG der Anspruch auf Unterlassung auch das Recht umfasse, vom Verpflichteten die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustands zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zustehe, doch sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten im Exekutionstitel nicht die Verwendung seines Namens schlechthin, sondern nur "zu Zwecken des Wettbewerbs" verboten worden sei. Es sei daher mehr als fraglich, ob die begehrte Beseitigungsmaßnahme (Änderung des Vereinsnamens) vom Unterlassungstitel gedeckt sei. Es wäre der betreibenden Partei freigestanden, bereits das Klagebegehren auf Änderung des Vereinsnamens zu richten. Davon abgesehen sei im Titelverfahren nicht die Frage geprüft worden, ob bereits die Eintragung des Namens der verpflichteten Partei im Vereinsregister gegen § 2 UWG verstoßen habe. Auch stelle sich die Frage, inwieweit die Eintragung eines Vereinsnamens im Vereinsregister überhaupt "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfolge. Die verpflichtete Partei könne aufgrund des in Rede stehenden Exekutionstitels nicht verhalten werden, ihren Vereinsnamen im Vereinsregister zu ändern.
Der gegen die teilweise Abweisung des Exekutionsantrags gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Bewilligungsgericht hat bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag zu prüfen, ob das Begehren (§ 54 EO) durch den Exekutionstitel gedeckt ist (§ 7 EO). Es hat hiebei die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen; es hat nicht zu untersuchen, was der Verpflichtete nach dem Gesetz zu leisten hat, sondern nur, wozu er im Exekutionstitel verpflichtet wurde (stRsp; 3 Ob 118/72 uva, zuletzt 3 Ob 39/04p; RIS-Justiz RS0000217). Dies gilt auch für die Exekution nach § 355 EO (3 Ob 95/97k = ÖBl 1998, 77 ua). Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt Exekutionsschritte gemäß § 355 EO (RIS-Justiz RS0000595).
Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Auffassung erfolgt die Namensführung gegenüber staatlichen Einrichtungen im Allgemeinen und der Vereinsbehörde im Besonderen, daher auch die Beibehaltung eines bestimmten Namens, was dessen fortgesetzte Speicherung im Vereinsregister zur Folge hat, nicht zu Wettbewerbszwecken. Nur diese ist der verpflichteten Partei nach dem klaren Wortlaut des Exekutionstitels verboten. Das Mehrbegehren, die nun verpflichtete Parttei müsse auch die Verwendung ihres Namens für den Verein unterlassen, wurde ja unangefochten abgewiesen. Die Evidenthaltung ausgewählter Vereinsdaten dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Vereinsbehörde einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Verein und Behörde sowie der Information der Öffentlichkeit über bestimmte außenwirksame Tatsachen. Diese Information wird im Wege der Erteilung von Auskünften (§ 17 VerG 2002) über die evident gehaltenen Daten, insbesondere in Form von schriftlichen Vereinsregisterauszügen, sichergestellt (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002, § 16 Rz 2). Da die verpflichtete Partei durch die Beibehaltung ihres Namens allein an sich (gegenüber der Vereinsbehörde) nicht zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat, vermag dieses Verhalten die beantragte Exekution auch nicht aus der Überlegung heraus zu stützen, dass derjenige, der durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, weiter stört, solange dieser Zustand andauert und aus seinem vorangegangenen Verhalten seine Verpflichtung zum Handeln folgt (4 Ob 345/81 = SZ 54/77 mwN uva; RIS-Justiz RS0079560; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 28 f mwN).
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens fußt auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.
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