OGH 3Ob39/04p

OGH3Ob39/04p28.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (§ 355 EO), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 2003, GZ 46 R 777/03k-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 28. Oktober 2003, GZ 21 E 9054/03b-1, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Mit der von der verpflichteten Partei neuerlich aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des einseitigen Exekutionsbewilligungsverfahrens mit den sich aus Art 6 MRK ergebenden Verpflichtungen hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner E vom 25. Februar 2004, 3 Ob 162/03z, 163/03x, ausführlich befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass (auch) unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig bleibt. Dieser (auch jüngsten) Rsp entspricht die Entscheidung des Rekursgerichts.

2. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Wenn der Titel aus Parteienerklärungen besteht, wie hier aus einem Vergleich, kommt es auf den objektiven Sinn an, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Partei im Einzelfall gewollt hat (stRsp RIS-Justiz RS0000207). Ob die vom Rekursgericht nach objektiven Gesichtspunkten, also ohne Rücksicht auf eine allfällig davon abweichende Absicht der den Exekutionstitel formulierenden Parteien vorgenommene Auslegung (hier des Begriffs "Preisherabsetzung") zutrifft, ist - von die Rechtssicherheit gefährdenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Rechtsfrage, somit nicht erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO (stRsp RIS-Justiz RS0044088). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin allerdings nicht aufzuzeigen.

Die verpflichtete Partei hält selbst richtig fest, dass nicht entscheidend ist, was sie nach dem Gesetz zu unterlassen hätte, sondern nur, wozu sie sich im Titel verpflichtet hat. Kartellrechtliche oder betriebswirtschaftliche Überlegungen, die in den Wortlaut der Verpflichtungserklärung nicht Eingang gefunden haben, sind daher ohne Relevanz.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3 und § 528a ZPO).

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