Normen
EO §379 Abs2 Z1 C
3 Ob 92/56 | OGH | 29.02.1956 |
7 Ob 50/67 | OGH | 29.03.1967 |
Beisatz: Zahlungsunfähigkeit des Gegners der gefährdeten Partei, ungünstige Vermögenslage, anhängiges Strafverfahren sowie zu erwartende längere Freiheitsstrafe allein sind noch keine Gefährdung einer Geldforderung. (T1) |
8 Ob 155/69 | OGH | 20.08.1969 |
Beisatz: Die subjektive Gefährdung setzt ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2) |
7 Ob 618/81 | OGH | 09.07.1981 |
7 Ob 645/82 | OGH | 01.07.1982 |
Beisatz: Ein hoher Schuldenstand, das Bemühen um einen außergerichtlichen Ausgleich und Weigerung, die Autoreifen herauszugeben, reichen nicht aus. (T3) |
5 Ob 27/85 | OGH | 16.04.1985 |
2 Ob 565/87 | OGH | 28.04.1987 |
8 Ob 604/88 | OGH | 28.07.1988 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass gegen den Antragsgegner mehrere vollstreckbare Exekutionstitel vorliegen oder Rechtsstreite auf Zahlung anhängig sind, ja selbst dass die Konkurseröffnung über sein Vermögen bevorsteht, begründet noch nicht keine subjektive Gefährdung. (T4) |
3 Ob 522/90 | OGH | 18.04.1990 |
Beisatz: Es muss eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). (T5) |
4 Ob 530/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beis wie T5 |
1 Ob 2009/96i | OGH | 25.06.1996 |
Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. (T6) |
1 Ob 219/98g | OGH | 29.09.1998 |
Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muss sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung. (T7) |
9 Ob 193/99v | OGH | 01.09.1999 |
Beis wie T7 |
9 Ob 48/03d | OGH | 07.05.2003 |
Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8)<br/>Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 2 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9) |
3 Ob 67/04f | OGH | 22.12.2004 |
Vgl auch |
10 Ob 84/07m | OGH | 09.10.2007 |
Beisatz: Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. (T10) |
6 Ob 225/07t | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch |
3 Ob 209/14b | OGH | 21.01.2015 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10 |
7 Ob 234/16m | OGH | 25.01.2017 |
Beis wie T6; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0030OB00092_5600000_001
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