OGH 3Ob92/56 (RS0005401)

OGH3Ob92/5629.2.1956

Rechtssatz

Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO.

Normen

EO §379 Abs2 Z1 C

3 Ob 92/56OGH29.02.1956
7 Ob 50/67OGH29.03.1967

Beisatz: Zahlungsunfähigkeit des Gegners der gefährdeten Partei, ungünstige Vermögenslage, anhängiges Strafverfahren sowie zu erwartende längere Freiheitsstrafe allein sind noch keine Gefährdung einer Geldforderung. (T1)

8 Ob 155/69OGH20.08.1969

Beisatz: Die subjektive Gefährdung setzt ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2)

7 Ob 618/81OGH09.07.1981
7 Ob 645/82OGH01.07.1982

Beisatz: Ein hoher Schuldenstand, das Bemühen um einen außergerichtlichen Ausgleich und Weigerung, die Autoreifen herauszugeben, reichen nicht aus. (T3)

5 Ob 27/85OGH16.04.1985
2 Ob 565/87OGH28.04.1987
8 Ob 604/88OGH28.07.1988

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass gegen den Antragsgegner mehrere vollstreckbare Exekutionstitel vorliegen oder Rechtsstreite auf Zahlung anhängig sind, ja selbst dass die Konkurseröffnung über sein Vermögen bevorsteht, begründet noch nicht keine subjektive Gefährdung. (T4)

3 Ob 522/90OGH18.04.1990

Beisatz: Es muss eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). (T5)

4 Ob 530/95OGH25.04.1995

Beis wie T5

1 Ob 2009/96iOGH25.06.1996

Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. (T6)

1 Ob 219/98gOGH29.09.1998

Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muss sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung. (T7)

9 Ob 193/99vOGH01.09.1999

Beis wie T7

9 Ob 48/03dOGH07.05.2003

Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8)<br/>Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 2 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9)

3 Ob 67/04fOGH22.12.2004

Vgl auch

10 Ob 84/07mOGH09.10.2007

Beisatz: Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. (T10)

6 Ob 225/07tOGH07.11.2007

Vgl auch

3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Auch; Beis wie T6; Beis wie T10

7 Ob 234/16mOGH25.01.2017

Beis wie T6; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19560229_OGH0002_0030OB00092_5600000_001

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