OGH 3Ob89/17k

OGH3Ob89/17k7.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) und Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. März 2017, GZ 44 R 106/17i‑15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 29. Dezember 2016, GZ 10 C 18/16f‑9, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:E118650

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit verworfen wird. Dem Berufungsgericht wird die Fortsetzung des Berufungsverfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen (Schweiz) vom 11. März 2009 geschieden. In diesem Urteil wurden auch die Vereinbarungen der Parteien über die Scheidungsfolgen genehmigt. Darin verpflichtete sich der Kläger unter anderem, der Beklagten ab November 2013 bis einschließlich September 2022 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 CHF zu leisten.

Am 10. Juli 2012 trafen die Parteien eine gerichtliche Vereinbarung insbesondere folgenden Inhalts:

„3. Die in Dispositivziffer […] des Scheidungsurteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 11. März 2009 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge des Klägers an die Beklagte ruhen mit Wirkung ab 1. März 2012, solange der Kläger kein jährliches Nettoerwerbseinkommen von 114.000 CHF übersteigendes Einkommen (insbesondere aus ALV‑Taggeldern) pro Kalenderjahr erzielt.

4. Erzielt der Kläger ein jährliches Nettoerwerbseinkommen von 114.000 CHF pro Kalenderjahr, so ist die Hälfte des 114.000 CHF übersteigenden Betrags als Ehegattenunterhaltsleistung gemäß Dispositivziffer […] des Scheidungsurteils […] geschuldet.

5. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten jeweils einen Monat nach Ende eines Quartals Belege betreffend seine Einkommensverhältnisse des vorhergehenden Quartals (insbesondere Abrechnungen ALV‑Taggelder) bzw Ende Januar die Kalenderjahr-Abrechnung zukommen zu lassen. Bei Säumnis lebt die Ehegattenunterhaltspflicht des Klägers wieder auf […].“

Auf Basis dieser Vereinbarung sprach das Bezirksgericht Meilen mit Urteil vom 25. Juli 2012 aus, dass die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten laut Scheidungsurteil mit Wirkung ab 1. März 2012 sistiert wird, solange der Kläger kein 202.800 CHF übersteigendes Nettoeinkommen pro Kalenderjahr erzielt.

Die Beklagte (dort Betreibende) beantragte am 9. Oktober 2015 – unter Vorlage auch des abändernden Urteils vom 25. Juli 2012 – beim Erstgericht die Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils vom 11. März 2009 und die Bewilligung der Fahrnis- und der Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von umgerechnet 36.026,89 EUR aus den Monaten Jänner 2014 bis Oktober 2015 und des laufenden Unterhalts von umgerechnet 1.828,20 EUR ab 1. November 2015 gegen den Kläger als Verpflichteten.

Das Erstgericht erklärte das Scheidungsurteil in Österreich für vollstreckbar und bewilligte der Betreibenden die Exekution antragsgemäß.

Der Kläger erhob am 13. Juli 2016 eine „Oppositions-/Impugnationsklage“, in der er ausführt, die Beklagte sei aufgrund des abändernden Urteils vom 25. Juli 2012 nicht berechtigt, den betriebenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Er habe ihr die Belege über sein – nie ein Jahreseinkommen von 202.800 CHF übersteigendes – Einkommen immer pünktlich übermittelt, sodass der Unterhaltsanspruch aus dem Titel vom 11. März 2009 weiterhin ruhe und für den geltend gemachten Zeitraum erloschen sei. Das angerufene Gericht sei international zuständig, weil der Rechtsstreit unmittelbar die Zulässigkeit der Exekution selbst betreffe und ein Schweizer Gericht die vor dem Erstgericht anhängige Exekution nicht einstellen könne.

Die Beklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts und wendete in der Sache ein, der Kläger sei seiner Editionsobliegenheit laut Vereinbarung nicht nachgekommen, weil er seine Einkommensnachweise nicht in der erforderlichen Form vorgelegt habe. Aus diesem Grund sei seine ursprüngliche Unterhaltsverpflichtung laut Scheidungsurteil wieder aufgelebt, ohne dass es auf die Höhe des von ihm tatsächlich erzielten Nettoeinkommens ankäme.

Das Erstgericht sprach aus, dass der betriebene Anspruch aus dem Scheidungsurteil ruhe und hinsichtlich der bis zur Klageeinbringung fällig gewordenen Beträge endgültig erloschen sei und bejahte damit implizit seine internationale Zuständigkeit, ohne ausdrücklich auf die Einrede der Beklagten einzugehen. Der geltend gemachte Oppositionsgrund liege vor, weil der Kläger seiner Editionspflicht ausreichend nachgekommen sei.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Erstgerichts und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Nach der Entscheidung 3 Ob 12/10a könne der Unterhaltsschuldner den Gerichtsstand des Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 nicht für eine Oppositionsklage in Anspruch nehmen, mit der er geänderte Verhältnisse geltend mache. Darüber sei in einem Erkenntnisverfahren abzusprechen, das nicht den erforderlichen Zusammenhang mit dem anhängigen Exekutionsverfahren aufweise. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht die EuGVVO anwendbar, sondern das LGVÜ 1988, allerdings gelte auch hier die Wertung der Entscheidung 3 Ob 12/10a, dass der Schutzgedanke des Klägergerichtsstands des Unterhaltsberechtigten konterkariert würde, wenn man dem Unterhaltsschuldner einen Gerichtsstand im Zwangsvollstreckungsstaat zur Einbringung einer Oppositionsklage zubilligte, die das Weiterbestehen des Unterhaltstitels an sich angreife. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Frage, ob er seiner Editionspflicht nachgekommen sei, nicht der Behauptung einer Zahlung vergleichbar, sodass die Gerichte des Vollstreckungsstaats nicht wegen „Vollstreckungsnähe“ zuständig seien. Nach der in das Abänderungsurteil vom 25. Juli 2012 aufgenommenen Vereinbarung der Parteien führe eine Säumnis des Klägers hinsichtlich seiner Editionspflicht zum Wiederaufleben der Ehegattenunterhaltspflicht gemäß Scheidungsurteil. Es gehe deshalb um die Frage des aufrechten Bestehens des Unterhaltstitels an sich und nicht nur darum, ob die Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus sei eine Sistierung der Unterhaltspflicht auch von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass das Jahresnettoeinkommen des Klägers 202.800 CHF nicht übersteige. Es sei daher auch die Unterhaltsbemessungsgrundlage zu überprüfen, was jedenfalls den Titel an sich und nicht nur die Vollstreckbarkeit für einen bestimmten Zeitraum betreffe.

In seinem Rekurs führt der Kläger zusammengefasst aus, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Neubemessung des Unterhaltsanspruchs wegen geänderter Umstände; das Ruhen des betriebenen Anspruchs ergebe sich vielmehr bereits aus dem Titel selbst. Auch wenn sich im Verfahren herausstelle, dass der Kläger seine Editionspflichten erfüllt habe, werde nicht etwa der Titel angegriffen, sondern sei nur die Exekution einzustellen. Aber selbst wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage im Verfahren geprüft werden müsste, würde nicht der Titel an sich berührt, weil kein neuer Unterhalt bemessen werde, sondern nur die von den Parteien vereinbarten Bedingungen anzuwenden seien. Der Kläger habe in seiner Klage auch einen Impugnationsgrund geltend gemacht, der jedenfalls von den Gerichten des Vollstreckungsstaats zu prüfen sei.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen inhaltlich behandelt und sich deshalb das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0116348 [T5, T9]).

2. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, dass die tragende Begründung der Entscheidung 3 Ob 12/10a, mit der die Anwendbarkeit des Zuständigkeitstatbestands des Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001 (jetzt Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) auf Oppositionsklagen, mit denen ein Unterhaltsschuldner in jenem Staat, in dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, geänderte und damit anspruchshindernde Umstände geltend macht, verneint wurde, auch für die Zwangszuständigkeit nach Art 16 Nr 5 des hier anzuwendenden LGVÜ 1988 gilt.

3. Der erkennende Senat hat bereits zu 3 Ob 11/16p (im Anlassexekutionsverfahren) klargestellt, dass die beiden Urteile des Bezirksgerichts Meilen einander nicht widersprechen, sondern vielmehr aufeinander abgestimmt sind, indem das spätere auf das frühere Urteil Bezug nimmt. Die deshalb gebotene Gesamtbetrachtung der (hier maßgeblichen Teile der) beiden Urteile ergibt, dass der betriebene, für einen Zeitraum nach dem Stichtag 1. März 2012 geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Beklagten unter einer aufschiebenden verneinenden Bedingung steht: Er lebt – abgesehen vom hier gar nicht behaupteten Fall, dass der Kläger mehr als 202.800 CHF pro Jahr verdient – erst wieder auf, wenn der Kläger der Beklagten keine (ausreichenden) Nachweise für seine Einkommensverhältnisse zukommen lässt.

4. Der Eintritt einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung ist nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 2 EO (nur) dann vom Betreibenden bereits im Exekutionsantrag zu behaupten und zu beweisen, wenn nach dem Titel der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt (3 Ob 105/03t; Jakusch in Angst/Oberhammer 3 § 7 EO Rz 76). Verneinende aufschiebende Bedingungen in einem Exekutionstitel sind unter gewissen Umständen als auflösende Bedingungen aufzufassen, etwa dann, wenn für die betreibende Partei eine Beweisführung der rein negativen Tatsache nicht möglich ist. In einem solchen Fall geht die Beweislast auf die verpflichtete Partei über, die dann den entsprechenden Negativbeweis mittels einer exekutionsrechtlichen Klage zu führen hat (RIS‑Justiz RS0001264 [T3]). Dieser Grundsatz kommt auch hier zum Tragen.

5. In diesem Sinn macht der Kläger mit seiner exekutionsrechtlichen Klage geltend, er habe seiner Editionspflicht ohnehin entsprochen, sodass seine Unterhaltsverpflichtung nach wie vor ruhe. Mit diesem Vorbringen behauptet er in Wahrheit keinen Oppositions-, sondern (nur) einen Impugnationsgrund (§ 36 Abs 1 Z 1 EO): Er stützt sich nämlich gerade nicht auf ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruchs seit Schaffung des Titels – hier also: der beiden in diesem Zusammenhang als Einheit anzusehenden Urteile des Bezirksgerichts Meilen –, sondern vielmehr auf den Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung.

6. Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Vollstreckung der Entscheidung nach Art 16 Nr 5 LGVÜ 1988 (bzw Art 22 Nr 5 EuGVVO 2001, Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) ist, dass es nur Sache der Gerichte des Vertragsstaats ist, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung durchgeführt werden soll oder wird, in diesem Gebiet die Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden anzuwenden. Dieser Zwangszuständigkeitstatbestand darf nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Zweck erfordert, weil er bewirkt, dass den Parteien die ihnen sonst gegebene Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen genommen wird. Die Zwangszuständigkeit gilt für Durchsetzungsverfahren auf der Basis eines bereits bestehenden, in einem vorangegangenen Erkenntnisverfahren erwirkten Titels. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auf die „Vollstreckungsnähe“ abgestellt (3 Ob 12/10a mwN).

7. Während die Zwangszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaats für Oppositionsklagen iSd Entscheidung 3 Ob 12/10a nicht uneingeschränkt zu bejahen ist, sondern von den konkret geltend gemachten Oppositionsgründen abhängt, fallen Impugnationsklagen jedenfalls unter diesen Zuständigkeitstatbestand (Simotta in Fasching/Konecny 2 V/1 Art 22 EuGVVO 2001 Rz 163; Tiefenthaler in Czernich/Kodek/Mayr, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht4 Art 24 EuGVVO 2012 Rz 56, je mwN; vgl auch ErläutRV 34 BlgNR 20. GP  36 zum LGVÜ 1988). Gerade der hier geltend gemachte Einwand iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO, die im Titel enthaltene aufschiebende Bedingung sei (noch) nicht eingetreten ist, wie der Kläger zutreffend darlegt, genauso „vollstreckungsnah“ wie der (Oppositions-)Einwand, die betriebene Forderung sei durch Zahlung erloschen.

8. Der Einwand mangelnder internationaler Zuständigkeit des Erstgerichts ist daher nicht berechtigt, sodass auch der in der Berufung der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vorliegt. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Berufungsgericht deshalb unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund über die Berufung der Beklagten zu entscheiden haben.

9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Zwischenstreit über die Nichtigkeit ist abschließend erledigt (vgl 3 Ob 188/14i mwN). Der als „Verbindungszuschlag EuGH“ verzeichnete Zuschlag nach TP 3 Anm 5 RATG zu den Kosten des Rekurses gebührt nur bei einer eingehend rechtlich begründeten und notwendigen Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung (4 Ob 240/05f; Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 426 mwN) und war daher– schon mangels Vorliegens einer solchen Anregung – nicht zuzusprechen.

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