OGH 3Ob22/76; 3Ob32/84; 3Ob31/84; 3Ob129/90; 3Ob96/91; 3Ob113/01s; 1Ob66/10b; 3Ob89/17k (RS0001264)

OGH3Ob22/76; 3Ob32/84; 3Ob31/84; 3Ob129/90; 3Ob96/91; 3Ob113/01s; 1Ob66/10b; 3Ob89/17k7.6.2017

Rechtssatz

Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS § 7 Abs 2 EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.

Normen

EO §7 C
EO §7 Da

3 Ob 22/76OGH18.05.1976
3 Ob 32/84OGH11.04.1984

Auch

3 Ob 31/84OGH11.04.1984

Auch

3 Ob 129/90OGH12.12.1990

nur: Nicht nachzuweisen ist der Verzug des Schuldners. (T1); Veröff: RZ 1991/63 S 201

3 Ob 96/91OGH13.11.1991

nur T1

3 Ob 113/01sOGH19.09.2001

Auch; Beisatz: Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen. (T2)

1 Ob 66/10bOGH01.06.2010

Auch; Beisatz: Verneinende aufschiebende Bedingungen in einem Exekutionstitel sind unter gewissen Umständen als auflösende Bedingungen aufzufassen, wenn etwa für die betreibende Partei eine Beweisführung der rein negativen Tatsache nicht möglich ist und daher aus diesem Grund die Beweislast auf die verpflichtete Partei übergeht, die dann den entsprechenden Negativbeweis mittels einer exekutionsrechtlichen Klage zu führen hat. (T3)

3 Ob 89/17kOGH07.06.2017

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760518_OGH0002_0030OB00022_7600000_002

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