OGH 3Ob31/84

OGH3Ob31/8411.4.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma Franz S*****, vertreten durch Dr. Theodor Schütz, Rechtsanwalt in Linz, wider die verpflichtete Partei Gustav S*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Dr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 1.500.000 S sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden und verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 18. Jänner 1984, GZ 13 R 23/84-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 14. November 1983, GZ 13 E 9540/83-1, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Rekurse an die zweite und dritte Instanz selbst zu tragen.

2) Dem Rekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei werden (darin 1.479,95 S Umsatzsteuer und 1.800 S Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung

Mit Vergleich vom 7. 3. 1983, 11 a Cg 371/82 des Landesgerichts Linz, verpflichtete sich der Verpflichtete, der betreibenden Partei einen Kapitalbetrag von 1.500.000 S in gleichen Monatsraten von 10.000 S zu zahlen. Für den Fall des Terminsverlusts von zwei aufeinanderfolgenden Raten oder von drei insgesamt unberichtigte aushaftenden, wenn auch nicht aufeinanderfolgenden Raten sollte die Forderung in der Höhe von 2.100.000 S sA wiederaufleben (Vergleichspunkt 1). Weiters verpflichtete sich der Verpflichtete, der betreibenden Partei einen Kostenbetrag von 25.000 S in gleichen Monatsraten von 2.500 S bei Terminsverlust bei Nichtzahlung auch nur einer Rate zu zahlen (Vergleichspunkt 2).

Aufgrund dieses Vergleichs beantragte die betreibende Partei am 10. 11. 1983 ohne weiteres Vorbringen zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 1.500.000 S die Exekution durch Pfändung und Zwangsverwaltung einer dem Verpflichteten zustehenden Gewerbeberechtigung.

Das Erstgericht bewilligte die Pfändung; die Entscheidung über den Verwertungsantrag wurde vorbehalten.

Der Verpflichtete bekämpfte den Exekutionsbewilligungsbeschluss mit Rekurs, weil sich die Fälligkeit der betriebenen Forderung weder aus dem Exekutionstitel noch aus dem Exekutionsantrag ergebe.

Das Gericht zweiter Instanz hob den Exekutionsbewilligungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach einen Rechtskraftvorbehalt aus. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, die betreibende Partei müsse im Exekutionsantrag Umstände behaupten, aus denen sich der vereinbarte Terminsverlust ergebe. Das Fehlen dieser Behauptung stelle einen seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel dar.

Gegen den Aufhebungsbeschluss wenden sich die Rekurse beider Parteien.

Der Verpflichtete verneint die Verbesserungsfähigkeit des seiner Meinung nach mangelhaften Exekutionsantrags und beantragt, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Abweisung des Exekutionsantrags abzuändern.

Die betreibende Partei verneint eine Verbesserungsbedüftigkeit ihres Exekutionsantrags und begehrt inhaltlich die Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen Exekutionsbewilligung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Verpflichteten ist nicht begründet; dem Rekurs der betreibenden Partei kommt Berechtigung zu.

Zuzugeben ist zwar der verpflichteten Partei, dass sich aus den nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 84, 85 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht ergibt, dass auch ein mit Inhaltsmängeln versehener Exekutionsantrag einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist. Die Verbesserung inhaltlicher Mängel kommt nämlich nur bei Anträgen in Frage, für deren Überreichung eine Frist einzuhalten ist, was auf einen Exekutionsantrag nicht zutrifft (3 Ob 106/83, 3 Ob 122/83).

Für den Verpflichteten ist damit aber nichts zu gewinnen. Aus den folgenden Ausführungen ergibt sich nämlich, dass der Rekurs der betreibenden Partei deshalb berechtigt ist, weil die Angaben im Exekutionsantrag ausreichend waren.

Die dem Verpflichteten vorschwebende Auslegung des Vergleichs, dass bei Nichtzahlung von zwei aufeinanderfolgenden oder insgesamt drei auch nicht aufeinanderfolgenden Raten überhaupt kein Terminsverlust sondern lediglich das Wiederaufleben eines bestimmten Forderungsbetrags eintreten sollte, wird dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs nicht gerecht. Zwar ist die gewählte Formulierung etwas unüblich und nicht sehr deutlich. Wie aber schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, muss die Formulierung „für den Fall des Terminsverlustes (der also eben vereinbart ist!) von ... Raten (gemeint: bei Nichtzahlung von ... Raten) ... tritt Wiederaufleben der Forderung in der Höhe von ... ein“ so gelesen werden, dass für den Fall des näher beschriebenen Verzugs nicht nur Wiederaufleben sondern auch Terminsverlust hinsichtlich der ganzen offenen Forderung eintritt. Dass im Vergleich (Punkt 2) bezüglich der Kosten (wo der Terminsverlust schon bei Nichtzahlung einer Rate eintreten sollte) eine andere Formulierung verwendet wurde, erlaubt nicht den Schluss, dass beim Hauptsachenbetrag überhaupt kein Terminsverlust vorgesehen war. Das Wesen des Terminsverlusts besteht darin, dass der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten (Bydlinski in Klang 2 IV/2 503; Koziol-Welser, I6 168; EvBl 1979/188).

Ist aber damit davon auszugehen, dass der Terminsverlust schon aufgrund des bloßen Umstands der Nichtzahlung einiger Raten von selbst eintrat, dann musste die betreibende Partei nach herrschender Auffassung im Exekutionsantrag nicht ausdrücklich auf den Verzug der verpflichteten Partei und die infolge des Terminsverlusts eingetretene Fälligkeit des begehrten Forderungsbetrags hinweisen (Heller-Berger-Stix, 200, Judikat 100, SZ 27/28 ua). Die betreibende Partei musste auch nichts dazu vorbringen, warum sie nur einen Teil der im Exekutionstitel ausgewiesenen Gesamtforderung geltend machte (Heller-Berger-Stix 618). Ein Fall der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidungen (zB SZ 46/10) liegt nicht vor, weil der urkundliche Nachweis der Fälligkeit nach § 7 Abs 2 EO nur dann erforderlich ist, wenn sich die Fälligkeit nicht schon aus dem Exekutionstitel selbst bzw der bloß negativen Tatsache der Nichtzahlung von im Exekutionstitel zur Zahlung auferlegten Beträgen ergibt, sondern wenn darüberhinaus bestimmte positive Umstände (Eintritt eines bestimmten Ereignisses, Vornahme einer qualifizierten Mahnung udgl) vorliegen müssten, die erst die Fälligkeit begründen. Wenn in den vom Gericht zweiter Instanz ebenfalls angeführten Entscheidungen GH 1928, 165 und GlUNF 6367 davon ausgegangen wird, dass die Behauptung der Nichtzahlung von Raten genügt und kein Beweis dieser Behauptung nötig ist, so ist damit nicht gesagt, dass die Behauptung der Nichtzahlung der Raten, wenn der gesamte vom Terminsverlust betroffene Forderungsbetrag geltend gemacht wird, nicht schon in der Stellung des Exekutionsantrags implizite enthalten ist (vgl dazu Judikat 100).

Der Exekutionsantrag enthielt also alle nach § 54 Abs 1 EO erforderlichen Angaben, sodass er entgegen der Meinung der zweiten Instanz nicht verbesserungsbedürftig war. Der Aufhebungsbeschluss war daher im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74, 78 EO, 50, 40, 41 ZPO.

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