OGH 4Ob240/05f

OGH4Ob240/05f24.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fritz J*****, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei Mario S*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Katja Matt, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 20.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. August 2005, GZ 2 R 185/05f-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5. Juli 2005, GZ 9 Cg 20/05h-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass es in seinem Punkt 2 (Abweisung des Mehrbegehrens) richtig § 17 (statt § 15) Vorarlberger SchischulG zu lauten hat.

2. Die klagende Partei hat die Hälfte der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die andere Hälfte endgültig selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 975,33 EUR (darin 162,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger betreibt eine nach dem Vorarlberger Schischulgesetz bewilligte Schi- und Trendsportschule in E*****.

Der Beklagte betreibt in Deutschland in der Gemeinde S***** eine Schi- und Snowboardschule. Das Schischulbüro befindet sich in einem auf deutschem Staatsgebiet unmittelbar an der österreichischen Grenze aufgestellten Container. Jenseits eines Baches, der die Staatsgrenze markiert, finden sich in der Gemeinde M***** auf österreichischem Staatsgebiet ein kurzer Seillift und ein Schiförderband. Diese Einrichtungen samt Toren, Schildern und Absperrungen gehören zu einem sogenannten „Kinderland", in dem Mitarbeiter des Beklagten in der Wintersaison Schischulunterricht für Kinder und Jugendliche erteilen. Das durchwegs sehr flache Gelände ist übersichtlich und weist keine besonderen alpinen Gefahren auf. Der Beklagte besitzt keine Bewilligung zur Führung einer Schischule nach § 4 VlbG SchischulG. Eine Anzeige der beabsichtigten Erteilung von Schiunterricht an den Vorarlberger Schilehrerverband nach § 17 Vlbg SchischulG ist nicht erfolgt.

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs begehrt der Kläger, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, in M***** Schiunterricht selbst oder durch sonstige Personen zu erteilen, ohne dass entweder die Bewilligung nach den Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes vorliegt oder die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs des § 17 Vlbg SchischulG erfüllt sind. Er macht geltend, der Schischulbetrieb des Beklagten in M***** stehe im Wettbewerb mit der von ihm betriebenen Schi- und Trendsportschule. Mangels Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG sei der Beklagte zur Erteilung von Schiunterricht in Vorarlberg nicht berechtigt. Er erfülle auch die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs nach § 17 Vlbg SchischulG nicht und habe die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht dem Vorarlberger Schilehrerverband nicht angezeigt. Sein Verhalten sei wettbewerbswidrig.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei nach den einschlägigen bayrischen Bestimmungen staatlich geprüfter Schilehrer und staatlich geprüfter Schischulleiter. Er beschäftige in seiner Schi- und Snowboardschule ausschließlich Lehrer, die über eine geeignete Ausbildung und die in Bayern erforderlichen Prüfungen verfügten und überdies einen österreichischen Schilehrer, der die staatliche österreichische Schilehrerprüfung abgelegt habe. Es sei richtig, dass sich ein Teil des von der Schischule benützten Übungsgeländes auf österreichischem Staatsgebiet befinde. Es sei dies ein besonders flaches, nur für den Schiunterricht von Anfängern geeignetes Gelände, das keinerlei Schwierigkeiten aufweise. Es drohten dort keine alpinen Gefahren. Der Unterricht auf diesem Gelände erfordere nicht die geringsten Ortskenntnisse oder Kenntnisse sonstiger lokaler Gegebenheiten. § 17 Vlbg SchischulG sei mit EU-Recht nicht vereinbar, er schränke die durch Art 49 EG gewährleistete Dienstleistungsfreiheit in unzulässiger Weise ein. Dementsprechend habe auch der deutsche Verband für das Schilehrwesen e.V. eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts an die Europäische Kommission gerichtet und darin die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Vlbg SchischulG 2002, insbesondere seiner §§ 14 und 17 geltend gemacht. Die Beschwerde sei noch nicht erledigt.

Das Erstgericht untersagte dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung, in M***** selbst oder durch andere Personen Schiunterricht zu erteilen, ohne dass entweder eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG vorliegt oder die Erteilung von Schiunterricht gemäß § 17 Abs 2 Vlbg SchischulG spätestens vier Wochen vor Beginn dem Vorarlberger Schilehrerverband angezeigt werde. Das Mehrbegehren, dem Beklagten zu verbieten, in M***** Schiunterricht selbst oder durch andere zu erteilen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs nach § 17 Vlbg SchischulG erfüllt sind, wies es ab. Der Beklagte habe gegen § 1 UWG verstoßen, weil er entgegen § 4 Vlbg SchischulG nicht über die Bewilligung zur Führung einer Schischule in Vorarlberg verfüge. Als Unionsbürger stehe es ihm frei, sich um eine entsprechende Bewilligung zu bewerben. Der Kläger könne aber nicht pauschal die Unterlassung von Verletzungen des Vorarlberger Schischulgesetzes schlechthin oder seines § 17 insgesamt fordern, weil diese Bestimmung eine Vielzahl unterschiedlichster Verhaltensnormen für den gelegentlichen Ausflugsverkehr enthalte. Sein Begehren sei zu weit gefasst. Es stehe lediglich fest, dass der Beklagte nicht über eine Schischulbewilligung nach § 4 VlbG SchischulG verfüge und seine Tätigkeit dem Vorarlberger Schilehrerverband nicht angezeigt habe. Die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung der Bewilligung von Schischulen und die vorangehende Anzeige der Tätigkeit an den Vorarlberger Schischulverband schränkten die Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässig ein. Die Kenntnis des Vorarlberger Schilehrerverbands von der Tätigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Schischule auf dem Gebiet des Landes Vorarlberg sei Voraussetzung dafür, dass der Verband seinen gesetzlichen Aufgaben zur Überwachung des Betriebes und der Berufstätigkeit der Lehrkräfte im Auftrag und nach Weisung der Vorarlberger Landesregierung wie auch seinen sonstigen Aufgaben im Bereich des Schilehrerwesens nachkommen könne und letztlich auch dafür, dass die behördliche Aufsicht über die Schischulen gewährleistet sei. Insoweit sei eine Schischule mit Standort im Ausland auch nicht diskriminiert, weil Schischulen mit Sitz in Vorarlberg derselben Aufsicht unterlägen und die behördliche Aufsicht über Schischulen der Sicherheit und damit zwingenden Allgemeininteressen diene.

Der Kläger bekämpfte die Abweisung seines auf die weiteren Voraussetzungen des § 17 Vlbg SchischulG gestützten Mehrbegehrens nicht. Die erstgerichtliche Entscheidung ist in ihrem Punkt 2 in Rechtskraft erwachsen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung verbot, in M***** Schiunterricht selbst oder durch andere Personen zu erteilen, ohne dass eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG vorliegt. Das „Mehrbegehren", dem Beklagten zu verbieten, in M***** Schiunterricht selbst oder durch andere zu erteilen, ohne dass die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs des § 17 Vlbg SchischulG erfüllt sind, wies es ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den aufgeworfenen Rechtsfragen fehle. Zwischen den Streitteilen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die von ihnen angebotenen Dienstleistungen seien deckungsgleich. Wenngleich die Schigebiete über verschiedene Fahrrouten zu erreichen seien, so lägen sie doch im selben Bundesland nur wenige Kilometer voneinander entfernt, sodass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht jede Möglichkeit einer Schädigung oder einer Wettbewerbsbeeinträchtigung von Vornherein auszuschließen sei. § 17 Abs 1 und 2 Vlbg SchischulG verstoße gegen die durch Art 49 ff EG garantierte Dienstleistungsfreiheit. Die Bestimmung richte sich ausschließlich an Schischulen, die ihren Sitz nicht in Österreich haben, wogegen in Österreich gelegene Schischulen diesen Beschränkungen nicht unterlägen. Wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht sei die Bestimmung nicht anzuwenden; der Kläger könne sich daher auf § 17 Abs 1 und 2 VlbG SchischulG nicht berufen. Dem Rekurs sei in diesem Umfang Folge zu geben und das auf diese Bestimmung gestützte Sicherungsbegehren abzuweisen. Hingegen sei der Vorwurf der mangelnden Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG berechtigt. Danach bedürfe die Führung einer Schischule der Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen sei. Bewilligungspflicht und dafür erforderliche Kriterien seien für alle Unionsbürger gleich. Nach § 3 Abs 1 Vlbg SchischulG dürfe die Erteilung von Schiunterricht so wie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur im Rahmen von Schischulen erfolgen, die nach § 4 Vlbg SchischulG bewilligungspflichtig seien. Die Erteilung von Schiunterricht durch den Beklagten ohne eine derartige Bewilligung sei wettbewerbswidrig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Der Beklagte bekämpft die in § 4 Vlbg SchischulG vorgesehene Bewilligungspflicht für Schischulen in Vorarlberg nicht als gemeinschaftsrechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, diese Bestimmung sei auf ihn als Betreiber einer Schischule mit Standort in Bayern nicht anzuwenden. Er biete grenzüberschreitende Dienstleistungen an und unterliege (nur) dem für Schischulen mit Standorten in einem anderen Mitgliedstaat der EU geltenden § 17 Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung sei mit der durch Art 49 ff EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar.

Regelungen über das Lehr- und Ausbildungswesen des Schilehrerberufes fallen in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer. Das Bundesland Vorarlberg hat diese Materie 2002 im Landesgesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen LGBl Vorarlberg 2002/55 neu geregelt. Nach § 3 Abs 1 dieses Gesetzes darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen (mit den in § 1 Abs 3 angeführten, im vorliegenden Fall nicht maßgeblichen Ausnahmen) nur im Rahmen von Schischulen erfolgen. Ihr Betrieb (in Vorarlberg) setzt eine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung voraus (§ 4 Abs 1). Sie ist zu erteilen, wenn der Bewerber die in § 4 Abs 2 bis 8 Vlbg SchischulG angeführten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen sind für alle Bürger der Europäischen Union und den nach dem Recht der Europäischen Union ihnen gleichgestellten Bürger dieselben wie für österreichische Staatsbürger. § 29 Vlbg SchischulG regelt die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden (§ 5 Abs 3 Vlbg SchischulG). Der Schiunterricht hat grundsätzlich in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Andere Schigebiete dürfen im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs aufgesucht werden (§ 13 Abs 3 Vlbg SchischulG).

§ 17 Vlbg SchischulG regelt den sogenannten „gelegentlichen Ausflugsverkehr". Danach dürfen Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, in Schigebieten des Landes Vorarlberg im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn

a) die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer fachlich befähigt sind,

b) die Schüler nicht in Vorarlberg aufgenommen wurden und

c) die Dauer des einzelnen Aufenthaltes in Österreich jeweils 14 Tage und die Dauer des Aufenthaltes der Schischule in Österreich in einer Wintersaison insgesamt 28 Tage nicht übersteigt.

Gemäß § 17 Abs 2 hat der Leiter der auswärtigen Schischule dem Schilehrerverband die beabsichtigte Erteilung von Schiunterricht spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige hat die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten. Ist die Anzeige nicht vollständig oder werden die Voraussetzungen nach § 17 Abs 1 nicht erfüllt, ist die beabsichtigte Tätigkeit unzulässig.

Die für die Durchführung des Schiunterrichts im Rahmen eines gelegentlichen Ausflugsverkehrs getroffenen Regelungen gelten mit Ausnahme des § 17 Abs 1 lit c (Beschränkung des Ausflugsverkehrs auf 14 Tage Einzelaufenthalt und auf 28 Tage Gesamtdauer während einer Wintersaison) auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern.

§ 32 Vlbg SchischulG definiert die Aufgaben des Vorarlberger Schilehrerverbands, einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat im Auftrag und nach den Weisungen der Landesregierung unter anderem den Betrieb der Schischulen und die Berufstätigkeit der Lehrkräfte, den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs 4 und den Ausflugsverkehr im Sinn des § 17 Abs 2 und 5 zu überwachen. Im eigenen Wirkungskreis obliegen ihm unter anderem die Anerkennung von Regeln des Schilehrwesens über Inhalt und Methode für die Unterrichtserteilung in den Schischulen, die Abgabe von Stellungnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und die sonstige Beratung der Behörden in Fragen des Schischulwesens und der Förderung des Schisports, insbesondere seiner Sicherheit sowie die Mitwirkung bei der Hebung der Sicherheit des Schisports.

1. Zur Bewilligungspflicht nach § 4 Vlbg SchischulG:

Nach dem bescheinigten Sachverhalt betreibt der Beklagte während der Wintersaison in Vorarlberg ein sogenanntes „Kinderland", ausgestattet mit Seillift, Schiförderband, Toren, Schildern und Absperrungen als Übungsgelände. Er erteilt dort Kindern und Schianfängern regelmäßig Schiunterricht. Insoweit fällt seine Tätigkeit nicht unter die Bestimmungen für Schiunterricht im Rahmen eines „gelegentlichen Ausflugsverkehrs" nach § 17 Vlbg SchischulG. Diese Bestimmung gilt vielmehr für sogenannte „Reiseschischulen", die, aus dem Ausland oder aus anderen Bundesländern kommend, Reisen mit integriertem Schikurs (auch grenzüberschreitend) in wechselnden Schigebieten anbieten (zum Begriff der „Reiseschischule" siehe Streinz/Herrmann/Kraus, Ärger um die weiße Pracht - Schischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts, EWS 2003, 537). Eine derartige Dienstleistung bietet der Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht an; nur sie wäre ihm aber als Betreiber einer Schischule mit Standort in Deutschland gestattet. Sein Angebot umfasst vielmehr Schiunterricht in Vorarlberg während der Wintermonate und nicht bloß anlässlich gelegentlicher Ausflüge. Derartiger Schiunterricht darf in Vorarlberg nur im Rahmen von Schischulen erteilt werden, die über eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG verfügen. Die Voraussetzungen sind für alle Unionsbürger (und die diesen gleichgestellten Staatsangehörigen) gleich. Die Bewilligungspflicht gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche alpinen Gefahren im jeweiligen Schigebiet auftreten können und ob es sich bei den Schischülern um Anfänger oder Fortgeschrittene handelt.

Die Vorinstanzen haben die Vereinbarkeit der in § 4 Vlbg SchischulG für alle Unionsbürger in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen vorgeschriebenen Bewilligungspflicht mit Gemeinschaftsrecht zutreffend bejaht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Auch der Beklagte stellt diese Rechtsansicht nicht in Frage. Er hat um eine Bewilligung zum Betrieb einer Schischule in Vorarlberg nicht angesucht. Er entzieht sich damit - anders als Schischulen mit entsprechender Bewilligung - der behördlichen Aufsicht über seine Tätigkeit. Damit verschafft er sich einen unzulässigen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern und handelt sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG.

2. Gelegentlicher Ausflugsverkehr nach § 17 Vlbg SchischulG:

Der Beklagte macht geltend, § 17 Vlbg SchischulG sei mit der durch Art 49 f EG gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Die in dieser Bestimmung, insbesondere in ihrem Abs 1 lit a bis c, vorgenommene Differenzierung erschwere die Dienstleistung einer ausländischen Schischule zumindest mittelbar, ohne dass dies aus Gründen des Allgemeininteresses, etwa der Sicherheit gerechtfertigt wäre oder die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit erfüllt wären. Die in lit c geregelte Aufenthaltsbeschränkung bedeute überdies eine offene Diskriminierung ausländischer Schischulen gegenüber österreichischen nicht ortsansässigen Schischulen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 28. 2. 2005, GZ 2004/10/0010, die den Einsatz von Praktikanten ausschließende Beschränkung der lit a auf ihre Vereinbarkeit mit Art 49 f geprüft und diese Bestimmung als gemeinschaftsrechtswidrig nicht angewendet.

Nach dem festgestellten Sachverhalt betreibt der Beklagte - wie oben dargelegt - in Vorarlberg eine Schischule und wird nicht bloß im Rahmen gelegentlichen Ausflugsverkehrs in Österreich tätig. Einer Auseinandersetzung mit § 17 Vlbg SchischulG bedarf es dennoch, weil der Kläger sein Begehren dahin eingeschränkt hat, dass das Unterlassungsgebot (auch dann) nicht gelten soll, wenn „die Voraussetzungen des Ausflugsverkehrs des § 17 Vlbg SchischulG erfüllt sind". Diese Einschränkung kann - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nicht einfach entfallen, weil der Kläger damit mehr zugesprochen erhielte als er begehrt hat (§ 405 ZPO).

Das Erstgericht hat nur eine der in § 17 Vlbg SchischulG genannten Voraussetzungen in den Spruch der einstweiligen Verfügung aufgenommen und das Mehrbegehren abgewiesen. Die Abweisung blieb unbekämpft. Gegenstand des Rekursverfahrens war daher allein die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung, die das Unterlassungsgebot (nur) dahin einschränkt, dass eine Bewilligung nach § 4 Vlbg SchischulG vorliegt oder die Erteilung von Schiunterricht vom Beklagten dem Vorarlberger Schilehrerverband gemäß § 17 Abs 2 Vlbg SchischulG spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt wurde.

Damit ist nicht mehr entscheidend, ob § 17 Abs 1 lit a bis c Vlbg SchischulG mit der durch Art 49 f gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist; maßgebend ist allein, ob das Gemeinschaftsrecht der in § 17 Abs 2 vorgesehenen Pflicht entgegensteht, die Durchführung von Schiunterricht vier Wochen im Vorhinein dem Vorarlberger Schilehrerverband anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach § 32 Vlbg SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten Schilehrer (Streinz/Herrmann/Kraus aaO EWS 2003, 537). Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel.

3. Zum Wettbewerbsverhältnis:

Der Beklagte macht erneut geltend, es fehle an einem Wettbewerbsverhältnis, weil sich das Einzugsgebiet seiner Schischule von jenem des Klägers vollkommen unterscheide und sein Schigebiet nur Anfänger und kleine Kinder zufriedenstelle.

Das Rekursgericht hat das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen unter Hinweis auf die im selben Bundesland jeweils angebotene gleiche Dienstleistung und aus der Überlegung bejaht, aufgrund der räumlichen Nähe der Schigebiete sei nicht jede Möglichkeit eines Zusammentreffens im Wettbewerb auszuschließen. Auf seine zutreffende Begründung wird verwiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Dass das Schigebiet des Beklagten nur den Anforderungen für Kinder und Anfänger entspricht, hindert die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses schon deshalb nicht, weil sich auch das Angebot des Klägers zweifellos (auch) an Kinder und Anfänger richtet. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Schischüler für Anfängerunterricht nicht die Schischule des Klägers aufsuchen, sondern Unterricht beim Beklagten nehmen.

Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe einer Berichtigung des unrichtigen Zitats (§ 17 Vlbg SchischulG) wiederhergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung des Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO. Der Rechtsmittelerfolg des Beklagten wird mit etwa 50 % bewertet, sodass von einem etwa gleichteiligen Obsiegen und Unterliegen ausgegangen wird. Der begehrte Zuschlag nach TP 3 Anm 5 zu den Kosten des Revisionsrekurses war nicht zuzusprechen, da dieser Zuschlag nur bei eingehend rechtlich begründeter Anregung zur Einholung einer Vorabentscheidung zusteht und der Revisionsrekurs keine solche Anregung enthält.

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