OGH 3Ob105/03t

OGH3Ob105/03t21.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Q***** Ltd., ***** vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei V*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 12.979,96 US-Dollar sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Februar 2003, GZ 1 R 32/03f-8, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. Dezember 2002, GZ 11 E 7400/02x-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Nach dem in Österreich gefällten Schiedsspruch eines österr. Schiedsgerichts ist die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH zur Zahlung von 4.541,60 US-Dollar und von 8.438,36 US-Dollar binnen 30 Tagen nach Vorlage der Originalzahlungsbelege (oder der Bankabrechnung im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Zahlungsflüssen, aus denen sich die beiden Beträge schlüssig ergeben) an die betreibende ukrainische Gesellschaft verpflichtet. Der Spruch enthält dann folgende Bestimmung: Die Vorlage dieser eben genannten Belege kann nicht durch eine Bankbestätigung ersetzt werden, sondern es gilt nur die Vorlage der Originalzahlungsbelege oder, wie bereits erwähnt, Bankabrechnungsbelege. Die Vorlage dieser hat bis zum 16. August 2002 bei der ... (verpflichteten Partei) ... zu erfolgen. Als Nachweis der Fristigkeit gilt die Aufgabebestätigung bei der Post oder die persönliche Vorlage beim Beklagten. Bei nicht termingerechter Vorlage der eben erwähnten Dokumente verfällt die Forderung. ... Die Ausfertigung des Schiedsspruchs vom 10. Juni 2002 ist mit einer vom Obmann am 11. Oktober 2002 unterfertigten Bestätigung, wonach dieser Schiedsspruch rechtskräftig und vollstreckbar ist, versehen.

Die betreibende Partei beantragte unter Anschluss des Schiedsspruchs im Original die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung einer Forderung von insgesamt 12.979,96 US-Dollar sA.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab; in rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, ergebe sich die Vollstreckbarkeit der Leistung nicht unmittelbar aus dem Exekutionstitel, weil etwa die Leistungsverpflichtung von dem vom betreibenden Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werde, verlange § 7 Abs 2 EO als Voraussetzung für die Erteilung der Exekutionsbewilligung den durch qualifizierte Urkunde zu erbringenden Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen. Die dem Exekutionstitel beigegebene Bestätigung der Vollstreckbarkeit umfasse nicht auch die Bestätigung der Erfüllung einer gesetzten Bedingung oder des Ablaufs einer bedungenen Frist; ihr Inhalt betreffe nur die formelle Vollstreckbarkeit, ohne dass die sonst in § 7 Abs 2 EO geforderten Voraussetzungen festgestellt würden. Damit leide der Exekutionsantrag an einem Mangel, der keinem Verbesserungsverfahren gemäß § 54 Abs 3 EO zugänglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sei, wenn im Exekutionsantrag ein Vorbringen gemäß § 7 Abs 2 EO fehle und keine qualifizierte Urkunde vorgelegt worden sei - zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

a) Das Exekutionsgericht hat sich bei Erledigung des auf einen Schiedsspruch gestützten Exekutionsantrags auf die Prüfung zu beschränken, ob bei diesem Schiedsspruch den Erfordernissen der § 1 Z 16, § 7 EO entsprochen wurde (3 Ob 189/99m). Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 65). Gemäß § 54 Abs 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Die nach § 54 Abs 2 zweiter Satz EO erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Erfordernissen des § 594 Abs 2 ZPO zu entsprechen (Jakusch in Angst, EO, § 1 Rz 92). Danach hat der der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einer Ausfertigung zu bestätigen. Dem vorliegenden Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruchs angeschlossen, auf welcher der Obmann des Schiedsgerichts den Eintritt der Vollstreckbarkeit schriftlich bestätigte. Insoweit entspricht die Vollstreckbarkeitsbestätigung den Voraussetzungen des § 594 Abs 2 ZPO (3 Ob 189/99m mwN).

b) Die Vollstreckbarkeit des Titels wird grundsätzlich durch die am Titel angebrachte Bestätigung ausreichend beurkundet. § 7 Abs 2 EO sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen, in denen sich die Voraussetzungen für die Vollstreckung oder für die Fälligkeit nicht zur Gänze aus dem Titel ergeben, ein weiteres Vorbringen im Exekutionsantrag und dessen Nachweis durch angeschlossene Belege erforderlich ist (Meinhart aaO § 7 Rz 98). Im vorliegenden Fall war Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Der Eintritt einer solchen Bedingung ist nach dem klaren Wortaut des § 7 Abs 2 EO dann zu beweisen, wenn der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt (Jakusch aaO § 7 Rz 76). Davon ist hier auszugehen. Die dem Exekutionstitel beigegebene Bestätigung der Vollstreckbarkeit umfasst aber nicht auch die Bestätigung der Erfüllung einer gesetzten Bedingung oder des Ablaufs der bedungenen Frist (Jakusch aaO § 7 Rz 87, 95). Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nämlich der rein verfahrensrechtliche Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit. Gleiches gilt, wenn Exekutionstitel der Spruch eines Schiedsgerichts ist. Auch hier betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 594 Abs 2 ZPO nur den Umstand, dass der Schiedsspruch einer Anfechtung vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz nicht unterliegt (Fasching IV 813). Insofern entspricht deren Wirkung derjenigen einer von einem ordentlichen Gericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd § 7 EO. Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, dass aufgrund der vorgelegten Ausfertigung des Schiedsspruchs mit Vollstreckbarkeitsklausel keine Exekutionsbewilligung erteilt werden kann, weil der Eintritt einer im Exekutionstitel (Schiedsspruch) genannten Bedingung nicht durch die vom Obmann des Schiedsgerichts gemäß § 594 Abs 2 ZPO erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen wird.

c) Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte - öffentliche oder öffentlich beglaubigte - mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegende (Jakusch aaO § 7 Rz 84) Urkunden zu erbringen, ohne dass die Vorlage derartiger Urkunden ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag ersetzen könnte, weil es dem Verpflichteten möglich sein muss, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen (3 Ob 113/01s = EvBl 2002/36 = RpflSlgE 2002/23). Bei Nichtvorlage der Belege nach § 7 Abs 2 EO - wie hier - ist der Exekutionsantrag abzuweisen.

Die betreibende Partei hat auch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ergibt. In einem solchen Fall hat ein Verbesserungsverfahren zu unterbleiben (3 Ob 113/01s; Jakusch aaO § 54 Rz 58). Ob die Zulässigkeit des Verbesserungsverfahrens zulässig ist, wenn - anders als hier - die Vorlage der Urkunde(n) zumindest im Exekutionsantrag angeboten wurde (Meinhart aaO § 7 Rz 98), muss nicht mehr erörtert werden.

Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Frage, ob der Schiedsspruch den Bestimmtheitsanforderungen des § 7 EO entspricht, kann auf sich beruhen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.

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