Rechtssatz
Das Begehren der Klage nach § 35 EO lautet: Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung (Sicherung) zu ........ Exekution bewilligt wurde, ist erloschen (gehemmt).
3 Ob 866/37 | OGH | 30.11.1937 |
Veröff: SZ 19/316 |
3 Ob 66/67 | OGH | 14.06.1967 |
Beisatz: Ein Begehren auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung führt nicht zur Abweisung einer auf § 35 EO beruhenden Klage; eine unrichtige Formulierung ist vielmehr richtig zu stellen. (T1) |
3 Ob 48/77 | OGH | 21.06.1977 |
Beis wie T1 |
3 Ob 22/78 | OGH | 07.03.1978 |
Beisatz: Hemmung des Anspruchs bei Bewilligung der Exekution, die jedoch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz weggefallen ist: "Der Anspruch ........ war bis .........gehemmt". (T2) |
3 Ob 48/86 | OGH | 03.09.1986 |
Auch; Beisatz: Wenn das Begehren der klagenden Partei deutlich erkennbar ist, kann jede für das Begehren gewählte Formulierung in die der jetzigen Rechtsprechung entsprechende Form umgedeutet werden und dem Klagebegehren die entsprechend richtige Fassung gegeben werden. (T3) |
3 Ob 124/91 | OGH | 22.01.1992 |
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 65/10 |
3 Ob 43/93 | OGH | 15.09.1993 |
Auch; Beisatz wie T3; Veröff: SZ 66/108 |
3 Ob 324/02x | OGH | 24.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Fassung des Urteilsspruchs stellt nur eine Formulierungsfrage dar; es genügt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, ein Oppositionsbegehren zu stellen; es ist dann Sache des Gerichts, dem Urteilsspruch von Amts wegen die richtige Fassung zu geben, und zwar gegebenenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren. (T4) Beisatz: Hier: Der Anspruch aus dem Vergleich auf Räumung des Hauses ......., steht nicht mehr der Beklagten zu (nach Eigentumsübergang an dem von der Räumungsexekution betroffenen Haus). (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/41 |
3 Ob 6/13y | OGH | 20.02.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19371130_OGH0002_0030OB00866_3700000_003
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