Rechtssatz
Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen.
8 Ob 680/90 | OGH | 20.12.1990 |
Beisatz: Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit erstreckt sich nur auf die Fälle der ordentlichen Verwaltung, nicht aber auf infolge Widerspruchs der überstimmten Minderheit oder deren Übergehung nicht unbedingt wirksame Veränderungen. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1991,160 |
7 Ob 1604/93 | OGH | 10.11.1993 |
nur: Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00071_8600000_002
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