Normen
3 Ob 565/88 | OGH | 14.12.1988 |
Veröff: EvBl 1989/103 S 374 |
1 Ob 620/94 | OGH | 29.05.1995 |
nur: Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. (T1) Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann. (T2) Veröff: SZ 68/101 |
9 Ob 303/99w | OGH | 15.12.1999 |
nur T1 |
4 Ob 118/01h | OGH | 29.05.2001 |
nur T1; Beisatz: Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt. (T3) |
6 Ob 219/10i | OGH | 28.01.2011 |
5 Ob 61/11y | OGH | 27.04.2011 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 |
1 Ob 62/16y | OGH | 24.05.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB - Untunlichkeit der Schadensbeseitigung (Entfernung von Geröll), da der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft (unwegsames Waldgrundstück) ganz erheblich übersteigen würde. (T4) |
6 Ob 176/16z | OGH | 24.10.2016 |
Auch; Beisatz: Dem Übergeber steht der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen. (T5) |
5 Ob 23/17v | OGH | 01.03.2017 |
Auch |
2 Ob 4/22k | OGH | 27.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00565_8800000_001
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