OGH 3Ob56/03m

OGH3Ob56/03m26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roland S*****, geboren am 1. Jänner 1990, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Erwin S*****, vertreten durch Mag. Erich Münzker und Mag. Peter Riehs, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 9. September 2002, GZ 20 R 88/02v-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Februar 2003, AZ 20 R 88/02v, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 7. Juni 2002, GZ 6 P 40/00z-18, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der zweitinstanzliche Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern des am 1. Jänner 1990 geborenen Kindes wurde am 21. April 2000 gemäß § 55a EheG geschieden; die Obsorge steht der Mutter zu. Der Vater verpflichtete sich mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem gerichtlichem Vergleich vom 21. April 2000, für seinen Sohn ab 1. Mai 2000 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, einen monatlichen Unterhalt von 5.000 S = 363,36 EUR zu bezahlen. Als Vergleichsgrundlage ist im Vergleich festgehalten, dass der Vater ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 24.500 S = 1.780,48 EUR bezieht und ihn keine weiteren Sorgepflichten treffen.

Mit dem am 9. Jänner 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der damals rechtsfreundlich nicht vertretene Vater die Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 1.596,19 S = 116 EUR, weil sich seine persönliche Situation und sein Nettoeinkommen "seit dem Gerichtsbeschluss vom 11. Mai 2000" (gemeint: Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses) "wie beiliegend beschrieben weitgehend verändert" hätten. Angeschlossen waren eine Einnahmen-Ausgabenrechnung pro 2000, wonach der Vater einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von 18.070 S = 1.313,20 EUR beziehe und näher bestimmte Ausgaben für Firmenfahrzeug (2.337 S), Kredit (Wohnungsfinanzierung) 3.338,88 S, Wüstenrot 936 S, Union 679 S, Bawag 326 S, Unterhalt 5.000 S, Telefon 1.735 S habe, sodass ihm monatlich (nur) ein Rest von 3.718,12 S = 270,21 EUR für Miete, Strom, Heizung, Kleidung und Lebenserhaltung bleibe, sowie eine Lohnkontoauskunft für Jänner bis Oktober 2001.

Die Mutter sprach sich gegen eine Herabsetzung des Unterhalts aus; sie sei Arbeiterin und beziehe auch die Familienbeihilfe. Die vom Vater eingewendeten Ausgaben könnten den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht schmälern, weil es sich um Ausgaben des täglichen Lebens handle, die auch sie träfen. Zu den geltend gemachten Kreditrückzahlungen führte die Mutter aus, ihres Wissens wohne der Vater im Haus seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und habe keine eigene Wohnung.

Das Erstgericht ersuchte hierauf das zuständige Bezirksgericht als Rechtshilfegericht, den Vater "zur ergänzenden Stellungnahme bzw. Vorlage von Belegen über die von ihm im Antrag ON 5 eingewendeten Ausgaben zu laden. Es möge ihm auch Rechtsbelehrung betreffend die stRsp bei Ausgaben des täglichen Lebens erteilt werden."

Der Vater beantragte bei seiner Einvernahme im Rechtshilfeweg am 5. März 2002 die Herabsetzung des Unterhalts ab 1. Februar 2002 auf 145 EUR; er sei einfach finanziell nicht in der Lage, einen höheren Unterhalt zu leisten. Der Kredit für die Wohnungsfinanzierung sei bereits während aufrechter Ehe aufgenommen und zur Renovierung des Hauses der Mutter des Kindes verwendet worden. Er sei der Kreditnehmer, die Mutter habe die Mithaftung übernommen. Nach der Scheidung habe er eine Mietwohnung in Wien benötigt und den Kredit aufgestockt, um die Kaution und die Einrichtung finanzieren zu können. Nunmehr wohne er bei seiner Lebensgefährtin in Loretto, der Kredit sei aber weiterhin zu bezahlen. Die Versicherungen dienten zur Besicherung des Kredits. Neben seinen Grundbezügen als Angestellter (Schichtleiter) habe er noch ein Überstundenpauschale und erhalte fallweise Prämien. Er habe auch ein Firmenauto, das er privat nutzen könne. Ein Einkommensbestandteil sei daher auch der Sachbezug für den Firmen-Pkw. Für die private Nutzung desselben würden ihm monatlich 2.337 S = 169,84 EUR abgezogen.

Der Unterhaltssachwalter stimmte einer Herabsetzung des Unterhalts nicht zu.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 7. Juni 2002 den Unterhaltsherabsetzungsantrag ab; es stellte fest, dass der Vater als Schichtleiter von November 2001 bis April 2002 (einschließlich einer Sonderzahlung, Zulagen, Pendlerpauschale) ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.912,86 EUR = 26.321,53 S netto bezogen habe. Rechtlich folgerte es, ein rechtskräftiger Unterhaltstitel könne nur bei einer - hier nicht vorliegenden - wesentlichen Änderung der Verhältnisse geändert werden. Das Einkommen des Vaters habe sich sogar etwas erhöht, der Kredit sei bereits anlässlich der Scheidung vorhanden gewesen, der Vater habe sich dennoch zur festgesetzten Leistung verpflichtet. Schulden seien grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen, als diese unmittelbar für das unterhaltsberechtigte Kind oder zur Sicherung des Erwerbs des Unterhaltspflichtigen eingegangen werden; dies sei hier nicht der Fall. Bei den Ausgaben wie Miete, Telefon, Strom, Heizung, Kleidung usw. handle es sich um Ausgaben des täglichen Lebens, die jedermann träfen und den Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht schmälerten. Der bisher festgesetzte Unterhaltsbetrag entspreche beim derzeitigen Nettoeinkommen des Vaters 19 %, es sei daher nach wie vor angemessen; die Leistungsfähigkeit des Vaters sei auch weiterhin gegeben, zumal die Aufwendungen des Vaters für den Pkw auch durch die Pendlerpauschale abgegolten seien.

Das Rekursgericht bestätigte über anwaltlich nicht gefertigten Rekurs des Vaters den erstinstanzlichen Beschluss und führte in rechtlicher Hinsicht aus, Ratenzahlungen auf einen im Zusammenhang mit der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung stehenden Kredit seien ohne Einfluss auf die Unterhaltsbemessung des Vaters gegenüber seinen Kindern, selbst wenn die Rückzahlung dem Kind, das in der früheren Lebenswohnung lebe, zugute komme. Wohnungskosten stellten prinzipiell keine Abzugsposten dar. Ein Wohnungseinrichtungskredit sei nur dann eine Abzugspost, wenn bei Auflösung der Ehe der weichende Ehegatte die Wohnung und insbesondere auch die Wohnungseinrichtung der Ehegattin und den gemeinsamen Kindern überlassen habe und die Anschaffung von Wohnung und Wohnungseinrichtung zur Sicherung der eigenen Existenz notwendig sei. Zusätzlich müsse ein zeitliches Naheverhältnis zur Ehescheidung gegeben sein. Den Unterhaltsschuldner treffe die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine zu berücksichtigende Kreditrückzahlung herabzusetzen wäre. Dieser Beweislast sei der Vater nicht nachgekommen. Es fänden sich vielmehr im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursvorbringen Widersprüchlichkeiten. Nach dem Vorbringen in erster Instanz sei zumindest ein Teil des Kredits zur nachehelichen Vermögensauseinandersetzung zu zählen. Im Rekurs führe der Vater wiederum aus, dass ein Kredit in seinem Scheidungsvergleich keine Berücksichtigung habe finden können, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keinen gegeben habe. Keinesfalls habe der Vater den allenfalls zu berücksichtigenden Teil, der nach seinen eigenen Worten "aufgestockt" worden sei, präzisiert. Zum anderen sei nach seinem Vorbringen ein Teil des aufgestockten Betrags für die Hinterlegung einer Kaution verwendet worden; dieser Teil wäre nicht zu berücksichtigen, weil der Vater ohnehin bei ordnungsgemäßer Nutzung und Wahrung des Mietobjekts nach Ende des Mietvertrags die Kaution zurückerhalte.

Auch der allgemeine, nicht näher präzisierte Hinweis, das Erstgericht habe die staatliche Transferleistung (Familienbeihilfe, die von der Mutter bezogen wird) bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags nicht berücksichtigt, gehe ins Leere. Da der Vater die Höhe seiner Steuerbelastung nicht präzisiert habe, erübrige sich ein näheres Eingehen auf seine Argumente.

Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige nicht 20.000 EUR und - im Verfahren nach § 14a AußStrG - der ordentliche Revisionsrekurs sei doch zulässig, weil zur Frage der amtswegigen Anrechnung der Familienbeihilfe bzw. zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung der notwendigen Sachverhaltselemente Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des nun anwaltlich vertretenen Vaters ist zulässig und berechtigt.

a) Bis zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. Juni 2001, B 1285/00, und vom 19. Juni 2002, G 7/02, ging die oberstgerichtliche Rsp entsprechend dem Wortlaut des § 12a FLAG davon aus, dass die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) zur Gänze dem Haushalt zukommen solle, in dem das Kind betreut werde, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken. Sie sei nicht dazu bestimmt, den nicht betreuenden geldunterhaltspflichtigen Elternteil zu entlasten. Die Familienbeihilfe sei nicht auf die Unterhaltspflicht anrechenbar. Im letztgenannten Erkenntnis vertrat der VfGH nun eine gegenteilige Ansicht. Es sei schon auf der Grundlage des geltenden Rechts eine steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teils der gesetzlichen Leistungen (Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG; Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG und Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 2 FLAG) verfassungsrechtlich geboten. Der Oberste Gerichtshof beantragte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass anhängiger Revisionsrekurse beim VfGH, § 12a FLAG 1967 idFd BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02, hat der VfGH im § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH wiederholte seine schon im vorher ergangenen Erkenntnis erläuterte Auffassung, dass auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Der Oberste Gerichtshof hat seither in zahlreichen Entscheidungen die nach Aufhebung der Wortfolge im § 12a FLAG eingetretene neue Rechtslage bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt (RIS-Justiz RS0117015).

Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002 aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Bei jeder dem Erkenntnis nachfolgenden Gerichtsentscheidung ist daher die neue Rechtslage anzuwenden (6 Ob 91/03f mwN). Seit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 9. Juni 1988, 6 Ob 544/87 = SZ 61/143, können noch nicht verjährte Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (rückwirkend auf drei Jahre). Eine rückwirkende Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist auch im Wege einer Unterhaltsherabsetzung oder -einstellung grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0047398). Daraus folgt, dass die neue Rechtslage auch zurückwirken kann, insbesondere muss dies jedenfalls für die Unterhaltsverfahren gelten, die - wie hier - zeitlich vor der Kundmachung des 2.Erkenntnisses des VfGH schon anhängig waren. Hier lag auch die erstinstanzliche Entscheidung davor.

Mit der Frage, ob die steuerliche Entlastung von Amts wegen oder nur auf Antrag des Unterhaltsschuldners vorzunehmen ist, haben sich schon mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 174/02t, 6 Ob 91/03f, 4 Ob 134/03i u.a.) befasst und kamen zum Ergebnis, dass das Gesetz nicht zwingend eine steuerliche Entlastung gebiete. Die Entlastung hänge von der Disposition des Unterhaltsschuldners ab. Der Untersuchungsgrundsatz im außerstreitigen Verfahren gehe nicht so weit, dass von Amts wegen eine vom Unterhaltsschuldner gar nicht relevierte Steuerentlastung vorgenommen werden müsse, ihm also ein verzichtbarer Rechtsanspruch (Rechtsgrund) geradezu aufgedrängt werde. Dem Unterhaltsverpflichteten obliege daher zu diesem Thema die Behauptungs- und Beweislast, weil der Untersuchungsgrundsatz nicht so weit gehe, die Parteien von einem möglichen und zumutbaren Vorbringen über Sachverhalte zu entbinden, über die nur sie Kenntnis haben können. Das Gericht sei nicht verpflichtet, alle nur denkmöglichen Sachverhaltsvarianten von Amts wegen in Erwägung zu ziehen. Es sei Sache des Unterhaltsschuldners, zu beurteilen, ob er einen unterhaltsmindernden Sachverhalt ins Treffen führen kann und auch will. In der Entscheidung vom 17. Oktober 2003, 1 Ob 208/03z, wurde ausgesprochen, der 1. Senat könne den in anderen, dort genannten Entscheidungen - jeweils bloß obiter - vertretenen Argumenten gegen eine amtswegige Berücksichtigung der gesetzlich (wenn auch naturgemäß nicht zwingend) gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen aus näher genannten Gründen nicht beitreten.

Die Frage, ob die steuerliche Entlastung als Folge des 2.Erkenntnisses des VfGH und der folgenden Rsp des Obersten Gerichtshofs nur über Antrag, jedenfalls von Amts wegen oder nur, wenn zumindest gewisses Vorbringen des Unterhaltsverpflichteten dazu vorliegt, zu berücksichtigen ist, muss hier aus folgenden Erwägungen nicht abschließend beurteilt werden:

Angesichts der Besonderheit des Falls, dass die Neuerung in einer Änderung der Rechtslage infolge der Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH besteht, die der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz naturgemäß noch nicht geltend machen konnte, wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 91/03f mit eingehender Begründung ausgesprochen, der Unterhaltsschuldner könne auch noch im Rekursverfahren mit zulässiger Neuerung (§ 10 AußStrG) die steuerliche Entlastung iSd neuen Rechtslage nach § 12a FLAG geltend machen. Diese Auffassung ist zu billigen. Eine zumutbare Verpflichtung zu einer solchen Antragstellung bloß in der Hoffnung auf eine Rechtsänderung durch den VfGH bzw. auf eine Änderung der oberstgerichtlichen Rsp zur Anrechenbarkeit der Transferleistungen bestand aber nicht. Im vorliegenden Fall hat der Vater in seinem Rekurs an die zweite Instanz diesen Umstand ausdrücklich releviert (Punkt 6. seines Rechtsmittels), dazu lagen auch bereits die Lohnauskünfte im Akt, die Höhe der Steuerleistung ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen des Vaters und den gesetzlichen Steuersätzen. Das Rekursgericht wird daher das Verfahren nach der Rsp zur konkreten Berechnung des Geldunterhalts (zur Berechnungsformel: 3 Ob 141/02k und weitere Entscheidungen in RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117084) unter Berücksichtigung der gebotenen steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltsschuldners zu ergänzen haben.

Die im Einzelfall danach vorzunehmende konkrete Berechnung des Geldunterhalts berührt keine grundsätzlichen Rechtsfragen und kann daher gemäß § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO, der nach § 16 Abs 4 AußStrG auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im außerstreitigen Verfahren gilt, hier der zweiten Instanz überlassen werden.

b) Der Vater macht im Revisionsrekurs weiters geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht Kreditzahlungen nicht berücksichtigt. Falls sein Vorbringen in erster Instanz unklar oder widersprüchlich war, wäre es Aufgabe des Erstgerichts gewesen, in Wahrnehmung der richterlichen Anleitungspflicht auch auf Ergänzung des Vorbringens hinzuwirken. Damit werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgeworfen, sondern höchstens Mangelhaftigkeiten erster Instanz. Insoweit ist der Rechtsmittelwerber auf die zweitinstanzliche Entscheidung zu verweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens ist nur mehr die Frage der steuerlichen Entlastung des Vaters.

Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

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