OGH 3Ob559/87 (RS0041901)

OGH3Ob559/872.9.1987

Rechtssatz

Nichtigkeitsgründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur ohne Parteienantrag ihm bereits vorliegende Tatbestände danach zu prüfen hat, ob sie einen Nichtigkeitsgrund bilden, sondern auch zur amtswegigen Nachforschung des Tatbestandes verpflichtet ist. Demjenigen, der die Nichtigkeit behauptet, ist gleichwohl eine gewisse Bescheinigungspflicht aufzuerlegen. (Hier: Behauptung gesetzwidriger Zustellung).

Normen

ZPO §477 C
ZPO §477 D4

3 Ob 559/87OGH02.09.1987
4 Ob 33/94OGH31.05.1994

nur: Nichtigkeitsgründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. (T1)

3 Ob 573/94OGH14.12.1994

nur T1

3 Ob 264/02yOGH17.07.2003

nur T1

9 ObA 132/07pOGH28.11.2007

nur T1

7 Ob 242/07zOGH12.12.2007

Beisatz: Werden Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, so hat das Berufungsgericht den Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können. (T2)

3 Ob 257/07aOGH19.12.2007

nur T1

4 Ob 63/08fOGH08.04.2008

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht darauf Bezug nahm. (T3)

10 ObS 49/08sOGH24.07.2008

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0030OB00559_8700000_001

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