OGH 3Ob545/82 (RS0026437)

OGH3Ob545/8223.6.1982

Rechtssatz

Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft.

Normen

ABGB §1299 B

3 Ob 545/82OGH23.06.1982

Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (Holzer) = VersR 1983,744

5 Ob 521/82OGH13.07.1982
3 Ob 562/84OGH19.12.1984

Auch; nur: Es lassen sich keine allgemeinen Richtlinien darüber aufstellen, ab welchem Häufigkeitsgrad eines Operationsrisikos aufgeklärt werden muss. (T1) Beisatz: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden, sondern es kommt auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Klinik an, wenn es sich dabei etwa um ein bei Herzoperationen der betreffenden Art besonders erfolgreiches Krankenhaus handeln sollte. (T2) Veröff: SZ 57/207 = EvBl 1985/85 S 450 = RdW 1985,272 = JBl 1985,548

6 Ob 683/84OGH23.01.1986

Auch; Beisatz: Es spielt eine Rolle, ob der Eingriff von vitaler Bedeutung für den Patienten ist oder ob, wenn der Eingriff nicht dringend geboten ist, ein verständiger Patient bei Abwägung der Umstände auch angesichts eines möglicherweise entfernten Risikos von der Durchführung des Eingriffes Abstand nehmen würde. (T3) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145

8 Ob 646/92OGH12.11.1992

Auch; Beis wie T3

10 Ob 503/93OGH07.09.1993

nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die nach allgemeiner Erfahrung nicht geradezu ganz seltenen Risken lebensbedrohend sind oder wichtige Körperfunktionen betreffen und ob sie angesichts der mit Unterlassung des geplanten Eingriffes auf jeden Fall verbundenen Fortdauer der bisherigen Krankheitsfolgen von einem solchen Gewicht sind, dass ein vernünftiger Patient ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen muss, ob er lieber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchte oder aber die gute Chance einer Heilung mit den demgegenüber viel kleineren Gefahren erkauft. (T4)

6 Ob 502/95OGH26.01.1995

nur T4

2 Ob 505/96OGH11.01.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Es darf nicht nur auf allgemein statistische Werte abgestellt werden. (T5); Beisatz: Die Aufklärungspflicht erfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich. (T6)

6 Ob 2211/96gOGH24.10.1996

nur T1; Beisatz: Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T7)

9 Ob 76/06aOGH27.09.2006

nur T1

3 Ob 11/08aOGH10.04.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Risiko von 0,2 % bis 0,4 % einer intraoperativen Wachheit während einer Vollnarkose - Aufklärungspflicht bejaht. (T8)

4 Ob 87/08kOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/82

4 Ob 203/09wOGH23.02.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T7

5 Ob 9/11aOGH09.02.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_003

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