OGH 3Ob526/79 (RS0017140)

OGH3Ob526/7912.12.1979

Rechtssatz

1.) Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrages mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher dieses im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat.

2.) Der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten.

3.) Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat.

Normen

ABGB §881 IA
ABGB §1400 A
ABGB §1400 C

3 Ob 526/79OGH12.12.1979

Veröff: SZ 52/183

1 Ob 536/86OGH17.03.1986

Veröff: SZ 59/51 = ÖBA 1986/7 S 301 = RdW 1986,207 = JBl 1986,381 (zustimmend Koziol)

1 Ob 45/86OGH18.02.1987

nur: Der Überweisungsauftrag ist kein Vertrag zugunsten eines Dritten. Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat. (T1)

2 Ob 613/89OGH31.01.1990

nur T1; Veröff: ecolex 1990,348 = ÖBA 1990,726

5 Ob 572/93OGH21.12.1993

nur T1

8 Ob 572/93OGH24.02.1994

nur T1; Beisatz: Hier: Wurde auf Grund der besonderen Umstände eine selbständige Verpflichtungserklärung angenommen. (T2) Veröff: ÖBA 1994,650

2 Ob 576/95OGH24.04.1997

nur: Der bankgeschäftliche Überweisungsauftrag besteht aus der Weisung des Kunden an die Kreditunternehmung, welche er gemäß eines Vertrages mit der Kreditunternehmung erteilt und welcher dieses im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nachzukommen hat. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/80

4 Ob 218/98gOGH29.09.1998

Auch; nur: Der Überweisungsempfänger erwirbt auf Grund eines derartigen Überweisungsauftrages keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen die Kreditunternehmung, das die Überweisung durchzuführen hat. (T4)<br/>Veröff: SZ 71/158

6 Ob 64/99aOGH20.05.1999

Vgl; Beisatz: Die bezügliche des Devisenausländerkontos mit der Bank getroffene Vereinbarung kann angesichts des der Bank bekannten Auftragsverhältnisses nur so verstanden werden, dass der, der Bank bekannter, materiell berechtigter Geschäftsherr aus der Kontoeröffnung unmittelbar berechtigt sein soll, so dass ihm allein die Gläubigerposition zukommt. (T5)

1 Ob 349/99aOGH28.04.2000

nur T4

2 Ob 196/03tOGH12.09.2003

Auch; Beisatz: Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist ein Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. (T6)

6 Ob 204/02xOGH27.11.2003

Auch

6 Ob 218/05kOGH15.12.2005
6 Ob 8/07fOGH16.03.2007
3 Ob 166/08wOGH03.09.2008

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Vertragsauslegung ergibt Widerruflichkeit des Überweisungsauftrags. (T7)

2 Ob 107/08mOGH19.02.2009

Auch; nur T3; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der an eine Bank erteilte Überweisungsauftrag ist kein Auftrag im technischen Sinn, sondern eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Weisung des Kunden an die Bank im Rahmen des - im Regelfall bestehenden - Girovertrags. (T8)<br/>Veröff: SZ 2009/18

9 Ob 3/08vOGH24.02.2009

Auch; nur T3; nur T4; Beis wie T6; Beis wie T8

7 Ob 57/11zOGH31.08.2011

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8

2 Ob 204/10dOGH20.10.2011

nur T4; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/127

7 Ob 28/15sOGH12.03.2015

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19791212_OGH0002_0030OB00526_7900000_001

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