Normen
MRG §27 Abs1
3 Ob 524/85 | OGH | 26.06.1985 |
Veröff: RdW 1986,78 = ImmZ 1985,355 |
7 Ob 634/85 | OGH | 12.09.1985 |
Auch; Veröff: ImmZ 1986,252 |
8 Ob 522/86 | OGH | 07.05.1986 |
5 Ob 552/88 | OGH | 05.07.1988 |
Auch; Beisatz: Zu fordern ist, dass entweder dieser Zeitraum, für den die Mietzinsvorauszahlung geleistet wird, ausdrücklich oder zumindest im Sinne des § 863 ABGB schlüssig vereinbart wurde. (T1) <br/>Veröff: WoBl 1988,141 (Würth) = MietSlg XL/20 |
5 Ob 1104/95 | OGH | 29.08.1995 |
Vgl auch |
5 Ob 47/95 | OGH | 23.04.1996 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kann aber nicht einmal der Hauseigentümer als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen - mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf den Abschluss - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, dass der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuss einer solchen Einmalzahlung kommt. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/97 |
5 Ob 2067/96y | OGH | 12.06.1996 |
Vgl |
5 Ob 2152/96y | OGH | 29.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Stellt sich aber bei Vereinbarung einer Vorauszahlung heraus, dass schon die von den Parteien gewollte und den allgemeinen Regeln für Mietzinszahlungen entsprechende laufende monatliche Zahlung in einem eklatant höheren Ausmaß vereinbart wurde als der gesetzlich zulässige Mietzins, so bleibt für eine über die monatlichen Zahlungen hinausgehende Vorauszahlung kein Raum. In einem solchen Fall muss eine zusätzliche Einmalzahlung als verbotene Zahlung im Sinne des § 27 MRG behandelt werden. (T3) |
5 Ob 128/98d | OGH | 15.09.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Der anlässlich des Mietvertragsabschlusses vom Mieter zu leistende Baukostenzuschuss (Finanzierungsbeitrag) ist funktionell nichts anderes als eine Mietzinsvorauszahlung, wenn er innerhalb einer bestimmten Zeitspanne "verbraucht" wird und bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen ist. (T4)<br/>Beisatz: Nur ein Baukostenzuschuss, der nicht einer echten Mietzinsvorauszahlung entspricht, fällt unter das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG. (T5) |
5 Ob 200/99v | OGH | 09.11.1999 |
Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach keine Rückzahlung erfolgt, wenn der Mietvertrag aus den Gründen des § 1118 ABGB oder deshalb vorzeitig aufgelöst wird, weil der Mieter im Bestandobjekt nicht seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, schließt die Annahme einer echten Mietzinsvorauszahlung aus. (T6)<br/>Beisatz: Durch eine solche Vereinbarung, wird der Effekt einer Vertragsstrafe für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag oder - anders betrachtet - eines Entgelts für den Verzicht des Vermieters auf eine vorzeitige Vertragsauflösung aus anderen als den in § 1118 ABGB angeführten Gründen bzw auf die Kündigung wegen Verletzung der Vertragspflicht, im Bestandobjekt den ordentlichen Wohnsitz zu begründen, erzielt. Ein solches Entgelt erlaubt § 27 Abs 2 lit b MRG jedoch nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG. (T7)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, bei Auflösung des Bestandverhältnisses die "nicht verbrauchte" Mietzinsvorauszahlung aliquot zurückzuzahlen, darf nicht an Bedingungen geknüpft sein. (T8) |
5 Ob 117/00t | OGH | 12.12.2000 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Wenn es an einer dieser Voraussetzungen fehlt, kann der Mieter seine Vorauszahlung unter Berufung auf § 27 Abs 1 Z 1 MRG als Leistung einer unzulässigen und verbotenen Ablöse zurückfordern. (T9)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung des Vermieters, bei Auflösung des Bestandverhältnisses die "nicht verbrauchte" Mietzinsvorauszahlung aliquot zurückzuzahlen, darf nicht ausgeschlossen oder auch nicht an Bedingungen geknüpft sein. Sie darf auch nicht als Vertragsstrafe dem Vermieter verfallen, weil eine Vertragsstrafe grundsätzlich nur für schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zulässig ist. Ein zusätzliches Entgelt erlaubt § 27 Abs 2 lit b MRG nur für den Verzicht des Vermieters auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG. (T10)<br/>Beisatz: Für die Frage der Beurteilung als zulässige Mietzinsvorauszahlung nicht darauf an, ob bereits eine Auflösung erfolgte. (T11)<br/>Beisatz: Ergibt die Prüfung einer Vereinbarung über Mietzinsvorauszahlungen, dass die dargestellten Voraussetzungen nicht verwirklicht sind, ist nach der Anordnung des § 27 Abs 1 Z 1 MRG die Vereinbarung zur Gänze unzulässig und rückforderbar. Eine Teilnichtigkeit kommt diesbezüglich nicht in Betracht. (T12) |
5 Ob 55/03d | OGH | 31.03.2003 |
Auch |
5 Ob 22/08h | OGH | 14.05.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Solche Finanzierungsbeiträge unterliegen nicht der Verbotsnorm des § 27 Abs 1 MRG (§ 27 Abs 2 lit a MRG). (T13) |
5 Ob 45/13y | OGH | 16.07.2013 |
Auch |
4 Ob 134/18m | OGH | 27.11.2018 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19850626_OGH0002_0030OB00524_8500000_002
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