Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Mietzinsersparnis des Nachmieters könnte die Zahlung einer Ablöse an den Vormieter ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn der Vormieter
dem Vermieter - neben dem die Zulässigkeitsgrenze nicht
erreichenden Hauptmietzins - eine zulässige, dh bestimmten Zeiten
zugeordnete (MietSlg 38.404 ua), noch relevante Einmalzahlung als Mietzinsvorauszahlung geleistet hätte (vgl Würth in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 27 MRG; WoBl 1988, 141/79; WoBl 1990, 101/61; MietSlg 41.304).
Derartiges wurde nicht einmal behauptet.
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