OGH 3Ob512/79 (RS0021813)

OGH3Ob512/7927.6.1979

Rechtssatz

Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muss sich über die Leistungsgrundlage im klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen, sodass schon bei der Leistung und Entgegennahme der Dienste kein Zweifel an einer Willensübereinstimmung über diese Leistungsgrundlagen bestand. Entgeltlichkeitsvereinbarung ist nicht erforderlich.

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

3 Ob 512/79OGH27.06.1979

Veröff: EvBl 1980/37 S 130

5 Ob 580/80OGH22.04.1980

Auch

7 Ob 595/83OGH16.06.1983
6 Ob 725/87OGH25.02.1988

nur: Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. (T1) Beisatz: Hier: Rückforderungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft. (T2)

7 Ob 574/94OGH29.06.1994

nur: Nicht das Motiv des Leistenden für die Arbeit, sondern die objektive Erkennbarkeit desselben und die Verursachung durch den Leistungsempfänger sind ausschlaggebend. Der Leistungsempfänger muß sich über die Leistungsgrundlage im klaren gewesen sein oder hätte es bei Berücksichtigung der gesamten Umstände zumindest sein müssen. (T3)

9 ObA 49/01yOGH28.02.2001

Auch; nur T1

9 ObA 30/01dOGH25.04.2001

nur T3; nur: Entgeltlichkeitsvereinbarung ist nicht erforderlich. (T4)

6 Ob 172/03tOGH27.11.2003

nur T3

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Vgl auch

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Vgl

7 Ob 236/11yOGH21.12.2011

Vgl auch

6 Ob 190/20iOGH25.11.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00512_7900000_001

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