OGH 3Ob33/26p

OGH3Ob33/26p25.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 53.365 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2026, GZ 13 R 157/25s‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00033.26P.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache zu G 160/2025 zu unterbrechen, wird abgewiesen.

II. Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtet, zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

[1] 1. Die Beklagte stützt ihren Antrag, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über ihren zu G 160/2025 gestellten Individualantrag, § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig aufzuheben, zu unterbrechen, auf § 190 ZPO. Sie behauptet aber nicht einmal, dass die Entscheidung über ihre außerordentliche Revision vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist oder in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist.

[2] 2. Auch ein (amtswegiges) Innehalten mit der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B‑VG gestützten Individualantrags der Beklagten scheidet aus, weil ein solches Vorgehen mangels einer dem § 62a Abs 6 VfGG vergleichbaren Bestimmung nicht vorgesehen ist. Ein Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B‑VG setzt nämlich voraus, dass das Gesetz „ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung“ für die antragstellende Person wirksam geworden ist, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Der Umstand, dass die Beklagte beim VfGH die Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO als verfassungswidrig beantragt hat, steht der Entscheidung über die außerordentliche Revision daher nicht entgegen.

[3] 3. Es besteht auch kein Anlass für die Einleitung eines Verfahrens nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B‑VG. Bei ihren auf Art 6 EMRK gestützten Ausführungen übersieht die Beklagte, dass das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten kein Recht auf einen Instanzenzug und vor allem kein Recht auf einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof gewährt (RS0121377; RS0054028; RS0043962 [T3, T6, T14, T15]; RS0074613). Davon ausgehend bestehen gegen Rechtsmittelbeschränkungen grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Zugang zu den Gerichten als solcher gewahrt bleibt (RS0074833 [T1]; RS0079186 [T2]; RS0043962 [T9]; vgl auch RS0079186 [T4]; 5 Ob 1/23t [Rz 7]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach klargestellt, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 519 Abs 1 ZPO bestehen (4 Ob 133/13g; 1 Ob 240/04g; 4 Ob 80/95).

Zu II.:

[4] 1.1. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz aufgrund der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden (RS0042981 [T6]; RS0042925 [T8]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).

[5] 1.2. Im Anlassfall hat das Berufungsgericht die vom Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Z 3 ZPO geprüft und die Berufung insoweit verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, sodass die in der Revision erneut behauptete internationale Unzuständigkeit nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt.

[6] 2. Damit kommt auch die von der Beklagten angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Frage der internationalen Zuständigkeit nicht in Betracht (8 Ob 100/25a [Rz 3]).

 

 

Zu III.:

[7] 1. Bei ihren Ausführungen, auf den hier zu beurteilenden Glücksspielvertrag sei das Recht von Curaçao anzuwenden, geht die Beklagte auf die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der im Anlassfall Art 6 Rom I‑VO zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts führe, weil die Beklagte ihre Online-Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I‑VO nicht vorliege (vgl 7 Ob 206/25g [Rz 4 und 5]), nicht ein.

[8] Ihr ist daher nur zu entgegnen, dass die Rom I‑VO nicht verlangt, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufweist. Vielmehr ist die Rom I‑VO nach dem klaren Wortlaut ihres Art 1 Abs 1 und Art 2 auch dann anwendbar, wenn ein Bezug nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat besteht (1 Ob 160/23w [Rz 28]). Inwiefern die Frage, ob die Grundfreiheiten der Europäischen Union auch zugunsten der in einem überseeischen Gebiet im Sinn des Art 355 Abs 2 AEUV ansässigen Beklagten Geltung haben, für die Ermittlung des anwendbaren materiellen Rechts erheblich sein soll, ist daher nicht ersichtlich.

[9] 2. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund des Assoziierungssystems der Art 198 ff AEUV auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV berufen könnte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Unzulässigkeit des von ihr angebotenen konzessionslosen Glücksspiels. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [Rz 5]).

[10] 3. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Beklagte insgesamt nicht auf. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO sowie zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielmonopols besteht mangels unionsrechtlicher Zweifel kein Anlass.

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