Rechtssatz
Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. Es bedarf daher nicht jede behauptete Nichtigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Prüfung durch ein Höchstgericht.
| 1 Ob 584/95 | EGMR | 28.07.1995 |
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| 8 Ob 25/95 | OGH | 30.11.1995 |
Auch; nur: Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen; es gewährt daher auch keinen Zugang zu einem Höchstgericht. (T1) |
| 2 Ob 212/09d | OGH | 12.11.2009 |
Auch; nur: Das sich aus Art 6 MRK ergebende Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug. (T2) |
| 4 Ob 106/18v | OGH | 27.11.2018 |
Auch; Beisatz: Auch Art 47 Abs 2 GRC garantiert kein Recht auf einen mehrstufigen Instanzenzug. (T3) |
| Bsw 2945/16 | EGMR | 25.07.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Art 6 MRK garantiert ein Recht auf Zugang zu einem Gericht, einschließlich eines Berufungsgerichts wenn ein solches Recht innerstaatlich anerkannt ist. (Khlebik gg. die Ukraine) (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950728_OGH0002_0010OB00584_9500000_001
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