OGH 3Ob320/05p

OGH3Ob320/05p27.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Salwa B*****, vertreten durch Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwältin in Baden als Verfahrenshelferin, wider den Antragsgegner DI Abder-Razzak Hani S*****, vertreten durch Mag. Georg Rupprecht, Rechtsanwalt in Baden als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 16 R 195/05y-58, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist auf das Rechtsmittelverfahrens zufolge des nach dem 31. Dezember 2004 liegenden Datums der Entscheidung erster Instanz mit Ausnahme dessen § 52 die Bestimmungen des neuen AußStrG (BGBl I 2003/111) anzuwenden (§ 203 Abs 7 leg. cit.).

Auch im Hinblick auf § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG, der wie § 15 Z 2 AußStrG 1854 nur Mängel des Rekursverfahrens nennt, gilt weiterhin, dass vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können (3 Ob 294/05i mwN; 6 Ob 44/06y; Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 3; s auch Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 35 mwN). Eine der in der Rsp zur ZPO anerkannten Ausnahmen (Verneinung mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Begründung; s. Zechner aaO mwN) wird nicht geltend gemacht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob diese auch für § 66 AußStrG gelten; die Verletzung des Kindeswohls (Fucik/Kloiber aaO mwN) kommt hier von vornherein nicht in Betracht. Ungeachtet des im Aufteilungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG; ebenso § 2 Z 5 AußStrG 1854), endet die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt (JBl 1981, 429; 1 Ob 2245/96w; 3 Ob 30/03p [insoweit unveröff]). Auch in zweiter Instanz fehlt es sowohl zu einem Guthaben des Antragsgegners bei einer jordanischen Bank im maßgebenden Zeitpunkt als auch zum Erwerb und zur Renovierung einer Wohnung durch diesen an Behauptungen; solche hätten auch am Neuerungsverbot des § 49 AußStrG scheitern müssen, geht es doch nicht um erst später entstandene Tatsachen (s dazu bereits 6 Ob 148/05s = Zak 2006/27; Fucik/Kloiber aaO § 49 Rz 3 f und die dort auf S 187 ff abgedruckten Gesetzesmaterialien). Demzufolge behauptete die Antragstellerin auch nicht, die Unterlassung des Vorbringens in erster Instanz beruhe auf einer entschuldbaren Fehlleistung. Auf die Frage, ob auch die Erwägungen der zweiten Instanz zum Erkundungsbeweis tragen, insbesondere auch darüber, ob dieser wegen des Untersuchungsgrundsatzes doch zulässig wäre (vgl. dazu Zechner aaO Rz 37 mwN), kommt es somit nicht an.

Ererbtes ist nicht Gegenstand der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG); daher wird auch zur Höhe der Erbschaft des Antragsgegners nach seiner ersten Frau keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

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