Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die mj Laryssa, geboren ***** 1986, und die mj Lydia, geboren ***** 1987, sind eheliche Kinder von Evelyne und Paul K*****, deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. 9. 1996 geschieden wurde. Die Obsorge für die beiden Kinder kommt der Mutter zu. Der Vater ist seit 1. 9. 1995 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen von jeweils 2.000 S für die beiden Kinder verpflichtet.
Am 2. 9. 1997 beantragten die beiden Kinder, die Unterhaltsbeträge des Vaters ab 1. 10. 1997 auf jeweils 3.000 S monatlich zu erhöhen.
Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltserhöhung aus und beantragte seinerseits die Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhalts auf monatlich jeweils 1.800 S (ohne nähere zeitliche Präzisierung). Über sein Vermögen sei am 9. 7. 1997 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt worden. Die Gläubiger hätten Forderungen in Höhe von über 2,8 Mio S angemeldet. Er beziehe als Arbeitnehmer ein monatliches Nettoentgelt von 15.019,70 S. Aufgrund einer Verfügung des Bezirksgerichtes Hietzing werde der pfändbare Teil des Einkommens von 2.114,70 S direkt an den Masseverwalter überwiesen, weshalb ihm lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von 12.905 S verbleibe. Neben diesem Einkommen verfüge er über kein weiteres Erwerbseinkommen.
Die Mutter als Vertreterin der Kinder sprach sich gegen diesen Herabsetzungsantrag aus.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater, ab 1. 10. 1997 den Kindern monatliche Unterhaltsbeträge von jeweils 3.000 S zu bezahlen, und wies den Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltsbeiträge auf jeweils monatlich 1.800 S ab.
Es stellte fest, daß das monatliche Nettoentgelt des Vaters 15.019 S betrage und die Mutter als Lehrerin ein monatliches Gehalt von ca 20.000 S beziehe.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, für die Unterhaltsbemessung sei das Nettoeinkommen des Vaters von 17.522 S (inkl anteiliger Sonderzahlungen) heranzuziehen. Die festgesetzten Unterhaltsbeträge würden sowohl wesentlich unter dem Durchschnittsbedarf als auch unter der Prozentkomponente liegen, weshalb die Bezahlung dieser Beträge dem Vater zumutbar sei. Der Betrag, welcher dem Masseverwalter überwiesen werde, könne die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern, weil Konkursschulden eines Unterhaltspflichtigen nicht als Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt würden.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Es stellte ergänzend fest, daß mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. 7. 1997 über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, diesem die Eigenverwaltung entzogen und ein Masseverwalter bestellt wurde.
Zur Rechtsrüge führte das Rekursgericht aus, daß es sich beim Schuldenregulierungsverfahren um ein Konkursverfahren handle. Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen wirke sich verschieden aus. Unterhaltsansprüche für die Zeit vor der Konkurseröffnung seien Konkursforderungen und würden entsprechend quotenmäßig gekürzt. Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung, welcher die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzusetzen sei, seien keine Konkursforderungen. Sie würden konkursrechtlich nicht gekürzt und könnten während des laufenden Konkursverfahrens gegen den unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner geltend gemacht und fortgesetzt werden. Ebenso könne ihre Erhöhung oder Herabsetzung begehrt werden. Für diese Unterhaltsansprüche ändere die Konkurseröffnung nichts an den Bemessungsgrundsätzen. Der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner habe daher die konkrete Minderung seiner Leistungsfähigkeit durch den Konkurs zu behaupten und zu beweisen, widrigenfalls sein bisheriges Nettoeinkommen der Bemessung zugrundezulegen sei. Für die Unterhaltsbemessung seien nicht von vornherein die dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter zugesprochenen Unterhaltsbeträge zugrundezulegen. Die unterhaltsberechtigten Kinder hätten keinen direkten Überlassungsanspruch gegen die Masse oder den Masseverwalter. Es sei daher Sache des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners, eine entsprechende Überlassung aus der Masse zu erwirken, um den Unterhalt der Kinder sicherstellen zu können.
Im vorliegenden Fall sei die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und die Überlassung nur eines Teiles des monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 12.905 S durch den Masseverwalter noch keine ausreichende Grundlage für die vom Vater angestrebte Unterhaltsherabsetzung und sei zunächst für die Unterhaltsbemessung vom gesamten monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 17.522 S auszugehen, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung den Bemessungskriterien des § 140 ABGB entspreche. Eine Änderung in der Bemessungsgrundlage würde sich unter Umständen für den Fall ergeben, daß der vom Vater im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens angestrebte Zahlungsplan zum Tragen käme, weil diesem die Funktion eines Zwangsausgleiches zukomme. Unter den besonderen Umständen des Einzelfalles könnte es sachgerecht sein, auf den Zahlungsplan Bedacht zu nehmen und die sich dadurch ergebende Minderung in der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Gleiches müßte für den Fall des Abschöpfungsverfahrens gelten. Im Rekurs werde jedoch nicht geltend gemacht, daß den Vater derzeit eine Belastung aus einem Zahlungsplan oder im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens treffe, weshalb nach wie vor vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Vaters als Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen sei.
Das Rekursgericht erachtete den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluß gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil zur Frage des Einflusses der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gegen die Zugrundelegung des gesamten monatlichen Nettoeinkommens des Vaters von 17.522 S bei der Unterhaltsbemessung durch das Rekursgericht wird im Rechtsmittel geltend gemacht, daß dem Vater das Verfügungsrecht über sein Einkommen entzogen sei und ihm vom Masseverwalter 12.905 S netto pro Monat, zwölfmal jährlich, überlassen würden. Seine Leistungsfähigkeit und damit die Bemessungsgrundlage sei daher nur an diesem Einkommen zu messen. Auch bei Abschluß eines Zahlungsplanes würde sich an der Höhe des derzeit zur bescheidenen Lebensführung und zur Bestreitung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Überlassenen nichts ändern. Es sei nicht gerechtfertigt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters an den einzelnen Abschnitten des Schuldenregulierungsverfahrens zu orientieren. Jener Teil, der ihm zur Lebensführung überlassen werde, könne von ihm nicht abgeändert werden. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Unterhaltsbemessungsgrundlage unabhängig vom tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen an ein Verfahrensstadium zu binden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Soweit der Rechtsmittelwerber eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes darin erblickt, daß nicht berücksichtigt worden sei, daß sich seine Verhältnisse nicht verbessert, sondern verschlechtert hätten, weil ihm zum Zeitpunkt des Unterhaltsvergleiches ein wesentlich höheres Einkommen als zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes zur Verfügung gestanden sei, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber selbst ausführt, daß eine Änderung der Höhe der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (nur) dann zu erfolgen habe, wenn sich die Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten wesentlich geändert haben, diesbezüglich aber auch als richtig eingesteht, daß sich die Verhältnisse der Unterhaltsberechtigten (höheres Alter) geändert hätten, weshalb es - entgegen seiner Ansicht - einer Neubemessung des Unterhalts nicht entgegensteht, daß sich seine Einkommensverhältnisse möglicherweise verschlechtert haben.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden, ob Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder laufender Unterhalt für die Zeit des Konkursverfahrens und danach verlangt wird. Rückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung sind Konkursforderungen und nach Maßgabe der KO zu behandeln (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4; ÖA 1994, 30 = EFSlg 70.830 ua). Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind hingegen keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4 mwN; ÖA 1994, 30; 3 Ob 7/96 ua). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige Unterhaltsfestsetzungsverfahren werden durch die Konkurseröffnung in Ansehung des Unterhalts für den Zeitraum vor der Konkurseröffnung unterbrochen (ÖA 1994, 30 ua). Da auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ein Konkursverfahren ist, hat die Eröffnung dieses Verfahrens ebenfalls unterbrechende Wirkung (10 Ob 1583/95; 1 Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a).
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9. 7. 1997 über das Vermögen des Vaters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Als Konkursforderungen sind daher nur die bis Juli 1997 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge zu behandeln (Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Rz 7 zu § 5; Pichler, ÖA 1995, 43 ff). Da jedoch im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhung erst ab 1. 10. 1997 begehrt wird und der Vater die Unterhaltsherabsetzung mit einem am 30. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (zwar ohne nähere zeitliche Präzisierung, jedoch zumindest nicht rückwirkend) beantragt hat, konnte unter Zugrundelegung der oben angeführten Grundsätze das gegenständliche Verfahren trotz der am 9. 7. 1997 erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters durchgeführt werden, ohne mit einer Nichtigkeit behaftet zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung erfährt die
Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Konkurseröffnung, welcher -
wie bereits oben dargelegt - die Eröffnung des
Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist (10 Ob 1583/95; 1
Ob 205/97x = ecolex 1997, 931; 2 Ob 215/98a), keine Änderung. Für die
Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung im Konkurs des
Unterhaltspflichtigen ist es daher belanglos, ob und in welcher Höhe
dem unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner vom Masseverwalter nach § 5
Abs 1 oder 2 KO etwas überlassen wird und ob dem
Unterhaltsberechtigten dann die Einbringlichmachung der
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge gelingt (EvBl 1991/64 = RZ 1992/4;
ÖA 1993, 29; 2 Ob 202/98i = ZIK 1999, 32 ua). Es ist zwar durchaus
möglich, daß die Konkurswirkungen die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners zur Erbringung bestimmter Unterhaltsbeträge vor allem bei selbständiger Erwerbstätigkeit herabsetzen oder gar aufheben. Eine solche konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer durch die Konkurseröffnung erzwungenen Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit ist aber vom Gemeinschuldner zu behaupten und zu beweisen (4 Ob 321/97b; 2 Ob 202/98i = ZIK 1999, 32).
Bezüge, die das Existenzminimum des § 291a EO nicht übersteigen, fallen gemäß § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse und sind daher vor der Anwendung des § 5 KO auszuscheiden (SZ 61/107; SZ 66/171; 4 Ob 321/97b ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt die durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits. Nicht in die Konkursmasse fällt insbesondere der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens. Insofern ist der Schuldner in seiner Verfügungsfähigkeit nicht beschränkt (SZ 70/105; Mohr, Privatkonkurs 12).
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist sohin die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Einflusses der Konkurseröffnung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Unterschied auch bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO anzuwenden, weil sowohl im Konkursverfahren als auch im Schuldenregulierungsverfahren das Existenzminimum dem Gemeinschuldner bzw dem Schuldner zusteht und nicht in die Konkursmasse fällt. Im vorliegenden Fall besteht daher, weil dem Schuldner gemäß § 186 Abs 2 KO die Eigenverwaltung entzogen und - wie im Konkursverfahren - ein Masseverwalter bestellt wurde, bei der Beurteilung der Frage der heranzuziehenden Unterhaltsbemessungsgrundlage kein Unterschied zu der vom Obersten Gerichtshof zum Konkursverfahren entwickelten Rechtsprechung.
Da für die Zeit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen ist und eine konkrete Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens im obigen Sinne vom Schuldner zu behaupten und zu beweisen wäre, was hier nicht geschehen ist, haben die Vorinstanzen zu Recht das bisherige Nettoeinkommen des Schuldners (17.522 S inklusive anteiliger Sonderzahlungen) der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Der Vater hat nämlich selbst vorgebracht, daß er ein monatliches Nettoentgelt von 15.019,70 S beziehe. Er hat nur eingewendet, daß ihm davon jedoch nur 12.905 S verblieben, weil 2.114,70 S an den Masseverwalter überwiesen würden, welchen Umstand er nunmehr auch im Revisionsrekurs geltend macht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist dies jedoch unerheblich, weil zwischen der Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung und den konkursrechtlichen Maßnahmen gemäß §§ 5 Abs 1 und 2 KO zu unterscheiden ist und es zudem bei der Unterhaltsbemessung auf die Einbringlichkeit nicht ankommt.
Dem Revisionsrekurs mußte daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, ohne daß es hiefür noch einer Erörterung der vom Rekursgericht und vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Frage bedarf, ob sich die Unterhaltsverpflichtung durch einen - rechtskräftig bestätigten - Zahlungsplan oder durch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ändern würde, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß es schon derzeit hiezu gekommen ist. Für die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, daß trotzdem schon jetzt auf die dann gegebenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist, läßt sich ein Argument nicht finden.
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