Rechtssatz
Damit eine auf das Eigentumsrecht an den gepfändeten Sachen gestützte Exszindierungsklage eines Dritten schlüssig ist, muß außer dem Eigentum auch Erwerbsart und Erwerbstitel behauptet werden (EvBl 1971/220, 3 Ob 61/71, SZ 44/155; EvBl 1972/27, 3 Ob 187/73).
| 3 Ob 6/77 | OGH | 01.02.1977 |
Beisatz: Es bedarf auch noch der Behauptung, daß das Eigentumsrecht des Widerspruchswerbers (bzw. seines Rechtsvorgängers) bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat und der Verpflichtete daher in diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer der Pfandsachen war. (T1) |
| 3 Ob 119/81 | OGH | 18.11.1981 |
Beisatz: Zur Erwerbungsart muß ein konkretes schlüssiges Tatsachenvorbringen erstattet werden. (T2) |
| 3 Ob 142/83 | OGH | 25.01.1984 |
Beisatz: mit Ablehnung der Ansicht von Lenneis (AnwBl 1981,444). Am ehesten ist hinsichtlich der Übergangsmodalitäten eine gewisse Großzügigkeit am Platze, wenn der Erwerbstitel nicht für ein Scheingeschäft oder dergleich spricht und der Zeitpunkt des Erwerbes genannt ist. (T3) |
| 3 Ob 1021/84 | OGH | 12.12.1984 |
|
| 3 Ob 119/93 | OGH | 13.04.1994 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die vom Eigentümer eines Superädifikates erhobene Klage nach § 37 EO. (T4) Veröff: SZ 67/61 |
| 3 Ob 161/01z | OGH | 20.11.2001 |
Beisatz: Für einen nach § 929 dBGB zu beurteilenden Eigentumserwerb ist die Behauptung und der Nachweis des Erwerbstitels nicht erforderlich. Hinsichtlich der Behauptung (und in der Folge des Nachweises) der zum Eigentumserwerb führenden Vorgänge ist bei einem Alltagsgeschäft kein strengerer Maßstab anzulegen als nach österreichischem Recht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00234_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)