OGH 3Ob19/03w

OGH3Ob19/03w24.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH,*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Unzulässigkeit einer finanzbehördlichen Sicherstellungsexekution (§ 14 Abs 2 AbgEO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2002, GZ 1 R 64/02x-93, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende GmbH bekämpft mit Exszindierungsklage die Pfändung von Geldbeträgen von 15.000 S, 3.000 SFr und 150.000 DM sowie eines Sparbuchs mit einem Einlagenstand von 460.000 S im Rahmen einer finanzbehördlichen Sicherstellungsexekution gegen ihren früheren und auch nunmehrigen Geschäftsführer und dessen Ehefrau, die im Zeitpunkt der Pfändung ihre Liquidatorin war. Diese Vermögenswerte seien in ihrem Eigentum gestanden.

Rechtliche Beurteilung

Ihre außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil, mit dem die klagsabweisende Entscheidung erster Instanz bestätigt wurde, ist teils jedenfalls unzulässig, teils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

Bei der Exszindierung mehrerer Gegenstände ist deren Wert nach stRsp regelmäßig nicht zusammenzurechnen, es sei denn, die klagende Partei stütze die Klage auf einen einheitlichen Rechtsgrund und eine einheitliche Erwerbsart oder es gehe um eine Gesamtsache (Nachweise bei Jakusch in Angst, EO, § 37 Rz 61 sowie Burgstaller/Holzner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 37 Rz 164). Derartige Behauptungen sind aber dem Vorbringen der klagenden Partei in erster Instanz nicht zu entnehmen. Daraus folgt aber, dass die Revision in Ansehung der 15.000 S und 3.000 SFr gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Im Übrigen sind erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten. Die klagende Partei übersieht, dass das Berufungsgericht die durchaus fragwürdige Schlüssigkeit der Klage (eigentlich fehlt konkretes Vorbringen zum Eigentumserwerb!) gar nicht beurteilt haben, sondern den Nachweis ihres Eigentums (ua) an dem DM-Geldbetrag und dem Sparbuch als nicht erbracht angesehen haben. Darüber hinaus kann ihm schon deshalb kein Abweichen von der jüngeren Rsp des erkennenden Senats zu § 37 EO, insbesondere der Entscheidung 3 Ob 161/01z = ZfRV 2003/13, vorgeworfen werden, weil es hier einerseits um Bargeld und ein Sparbuch, nicht um dort ersichtlich gemeinte sonstige Fahrnisse geht, andererseits nicht erkennbar ist, dass der jeweilige Erwerb schon lange (vor Klagserhebung) zurückliege, und auch nicht dargetan wird, weshalb Vorbringen bzw. Nachweis des Eigentumserwerbs nicht möglich gewesen wären.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte