Rechtssatz
Auch die einem Exekutionsantrag anhaftenden Inhaltsmängel sind gemäß § 54 Abs 3 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 verbesserungsfähig.
3 Ob 22/00g | OGH | 28.02.2000 |
Auch; Beisatz: Nur das insbesonders in § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen ist verbesserungsfähig. (T1) |
3 Ob 243/00g | OGH | 30.10.2000 |
Auch; Beisatz: Das (gänzliche) Fehlen eines Strafantrages gemäß § 355 Abs 1 EO stellt einen Fall der Verbesserung eines Inhaltsmangels dar. (T2)<br/>Beisatz: Die Bezeichnung des Exekutionsmittels (hier notwendigerweise die Verhängung einer Geldstrafe) gehört zweifellos zum nach § 54 Abs 1 Z 3 EO erforderlichen Vorbringen in einem Exekutionsantrag nach § 355 Abs 1 EO. Die begehrte Androhung von Strafen macht wegen Verfehlung des allein zulässigen Exekutionsmittels (Verhängung einer Geldstrafe) den Exekutionsantrag unschlüssig. Es liegt somit keine Unvollständigkeit vor, welche die vom Gesetz vorgesehene Art der Erledigung hindern könnte. (T3) |
3 Ob 161/00y | OGH | 29.01.2001 |
Beisatz: Mangelt es jedoch nur an der Schlüssigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Verbesserungsversuch zu unternehmen. (T4) |
3 Ob 189/01t | OGH | 19.12.2001 |
Auch; Beisatz: Die Wahl eines verfehlten Exekutionsmittels ist kein inhaltlicher Mangel. Ein Verbesserungsversuch ist daher nicht notwendig. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Exekutionsantrag nach § 346 EO mit den Mitteln des § 354 EO. (T6) |
3 Ob 177/03f | OGH | 21.08.2003 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4 |
3 Ob 162/05b | OGH | 24.08.2005 |
Auch; Beisatz: Für den Fall, dass ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel im Exekutionsantrag überhaupt nicht behauptet wird, führt dieser Inhaltsmangel zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. Die Abweisung eines Exekutionsantrags wegen gänzlichen Fehlens einer Behauptung des Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ist erst nach erfolgloser Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zulässig. (T7)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ist dann gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen, wenn Vorbringen zu einem Zuwiderhandeln des Verpflichteten gänzlich fehlt, nicht jedoch dann, wenn der Exekutionsantrag mangels Schlüssigkeit des Vorbringens abzuweisen ist; dies gilt sowohl dann, wenn sich aus einem an sich vollständigen Vorbringen kein Verstoß gegen den Exekutionstitel ergibt, als auch dann, wenn für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Exekutionstitel wesentliche Tatsachen nicht konkret genug vorgebracht wurden. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/115 |
3 Ob 232/06y | OGH | 22.02.2007 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mit den Mitteln des § 355 EO wurde „Beseitigung" begehrt. (T9) |
3 Ob 53/08b | OGH | 08.05.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Fehlt in einem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag die Berufung auf die Unanwendbarkeit des MRG, so ist der Exekutionsantrag unschlüssig, was zur sofortigen Abweisung führt. (T10)<br/>Veröff: SZ 2008/62 |
3 Ob 151/16a | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T11)<br/>Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0030OB02323_96F0000_001
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