Spruch:
Dem Rekurs der verpflichteten Partei wird nicht Folge gegeben.
Dem Rekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird (im bekämpften Punkt 2.) dahin abgeändert, daß der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes in der Hauptsache mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß die Exekution zur Sicherstellung für die Zeit, bis die Forderung vollstreckbar wird, bewilligt wird; in der Kostenentscheidung wird der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß die Exekutionskosten mit S 12.672 bestimmt werden.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 2.167,68 (darin enthalten S 361,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten eines Kostenrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die verpflichtete Partei hat (im übrigen) die Kosten des Rekurses gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes und die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof selbst zu tragen.
Die Kosten der betreibenden Partei für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof in Höhe von S 104.640 werden als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen der betreibenden Partei für die Jahre 1988 bis 1992 in Höhe von S 73,189.695 ergangenen Sicherstellungsauftrags des Finanzamtes Linz vom 17.1.1997, Steuer-Nummer *****, die Exekution durch Pfändung des Anteils der verpflichteten Partei an der "I***** GmbH". Die Exekutionsbewilligung wurde der - offensichtlich und unbestrittenermaßen gemeinten - "I***** GmbH" als Drittschuldner zugestellt.
Im Exekutionsantrag - und demzufolge auch in der Exekutionsbewilligung (Stampiglie) - wird nicht ausdrücklich Exekution zur Sicherstellung beantragt und wird die Dauer der Sicherstellung nicht angegeben.
Das Rekursgericht hob die Exekutionsbewilligung infolge Rekurses der verpflichteten Partei auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens auf; es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil in der Frage der Verbesserbarkeit von Inhaltsmängeln außerhalb des vereinfachten Bewilligungsverfahrens von der einzigen veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (3 Ob 2009/96d) abgewichen wurde. Darüberhinaus fehle auch eine Rechtsprechung dazu, inwieweit bei einem abgabenbehördlichen Sicherstellungsauftrag, der schon nach dem Wortlaut des § 232 Abs 1 BAO nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld erlassen werden kann, eine ausdrückliche Befristung im Antrag auf Sicherstellungsexekution bzw im Exekutionsbewilligungsbeschluß überhaupt erforderlich ist bzw inwieweit auch ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens eine Befristung von Amts wegen gleichsam als minus gesetzt werden kann.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, die betreibende Partei habe nicht, wie die Verpflichtete meine, Exekution zur Hereinbringung, sondern eine Sicherstellungsexekution beantragt; eine solche sei auch bewilligt worden. Die Verpflichtete irre, wenn sie vermeine, die ADV-Form-Verordnung gelte nur für Befriedigungsexekutionen, sodaß sich schon aus der Verwendung des Formblatts zur Einbringung des Exekutionsantrags ergebe, daß die betreibende Partei die Bewilligung einer Hereinbringungsexekution begehre. Die ADV-Form-Verordnung BGBl 1995/560 gelte nach § 1 Z 3 undifferenziert für alle Exekutionsanträge. auch im Handbuch des Bundesministeriums für Justiz zum ADV-E-Verfahren (Stand 28.11.1996, S 14) werde die Sicherstellungsexekution als eine der Bearbeitungsarten behandelt. § 54 a EO sei nach § 402 Abs 4 EO auch im Sicherungsverfahren anzuwenden. § 402 EO regle nicht nur das Rekursverfahren.
Entgegen der Ansicht der verpflichteten Partei ergebe sich auch aus dem Antragsvorbringen hinreichend, daß keine Hereinbringungs-, sondern eine Sicherstellungsexekution begehrt werde. Nachdem der der Exekution zugrunde liegende Exekutionstitel ein Sicherstellungsauftrag sei, der gemäß § 232 Abs 1 BAO bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld an den Abgabepflichtigen zu erlassen sei und auch die in Feldgruppe 06 begehrte Pfändung durch Doppelverbot ein klassisches Sicherungsmittel des § 374 Abs 1 EO sei, sei klar, daß keine Befriedigungsexekution begehrt werde. Dies werde durch das Vorbringen in Feldgruppe 11 noch erhärtet, weil dort ausdrücklich ein Verwertungsantrag derzeit nicht gestellt werde. Der Vollzug eines Sicherstellungsauftrags führe nämlich zur Begründung eines Pfandrangs; dieser sicherungsweise geschaffene Pfandrang bleibe auch dann gewahrt, wenn nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Abgabenforderung das Verwertungsverfahren eingeleitet werde. Die Umwandlung der Sicherstellungsexekution in eine Befriedigungsexekution bedürfe keines besonderen richterlichen Ausspruches; die Sicherstellungsexekution gehe vielmehr von selbst mit Eintritt der Vollstreckbarkeit in eine Befriedigungsexekution über. Mit dem vollstreckbar gewordenen Titel könne die Verwertung begehrt werden. Daraus, daß ausdrücklich kein Verwertungsantrag gestellt werde, zeige sich also, daß der Abgabenanspruch noch nicht vollstreckbar und daher nur Sicherstellungsexekution durch Pfändung des GmbH-Anteils begehrt werde. Es sei demnach auch nicht unzulässigerweise aufgrund eines Sicherstellungsauftrags Befriedigungsexekution durch das Erstgericht bewilligt worden, wenn es auch zur Verdeutlichung zweckmäßiger gewesen wäre, ausdrücklich Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung in Feldgruppe 06 zu beantragen. Auch die Erlassung eines Doppelverbotes sei richtig. Auch die Pfändung eines GmbH-Anteils erfolge durch das gerichtliche Verbot an den Dritten (GmbH), an den Verpflichteten etwas aufgrund des GmbH-Anteils zu leisten.
Im Antrag hätte jedoch die Dauer der Sicherstellung angegeben werden müssen. Der Zeitraum, bis zu welchem Sicherstellung gewährt wird, sei gemäß § 375 Abs 2 EO zwingender Bewilligungsinhalt, und damit wohl auch, da Bewilligungen nur im Umfang eines entsprechenden Antrags erfolgen können, Antragsinhalt. Fehle in einem Exekutions(Sicherstellungs)antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen, sei der Schriftsatz gemäß § 54 Abs 3 EO zur Verbesserung zurückzustellen. Diese Möglichkeit der Verbesserung von inhaltlichen Mängeln gelte nach dem Wortlaut des § 54 Abs 3 EO und aufgrund der systematischen Stellung vor den Bestimmungen über das vereinfachte Bewilligungsverfahren generell hinsichtlich aller Exekutionsanträge, und damit auch für die Sicherstellungsexekution.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der betreibenden Partei ist berechtigt, nicht aber derjenige der verpflichteten Partei.
Gemäß § 233 BAO ist der nach § 232 BAO erlassene Sicherstellungsauftrag Grundlage (auch) für das gerichtliche Sicherungsverfahren. Aufgrund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Exekutionsantrag dahin zu verstehen, daß keineswegs Exekution zur Hereinbringung, sondern nur Exekution zur Sicherstellung beantragt wird. Dies ergibt sich klar daraus, daß aufgrund des Sicherungsauftrags die Pfändung eines Anteils an einer GmbH beantragt wird, wobei ausdrücklich festgehalten wird, daß ein Verwertungsantrag derzeit nicht gestellt wird. Aus dem Umstand allein, daß ein bestimmtes Formular verwendet wird, kann nicht unabhängig vom Inhalt des Exekutionsantrags der Schluß gezogen werden, daß ausschließlich eine Hereinbringungsexekution beantragt würde. Daß die betreibende Partei in der Überschrift der Feldgruppe 07 "Exekutionstitel" den Vordruck: "(Hereinzubringende Forderung aufgrund des Exekutionstitels)" nicht korrigiert hat, ist auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen und läßt keinerlei Schlüsse zu.
Dem Exekutionsantrag, den die Vorinstanzen zutreffend als einen solchen auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung beurteilt haben, haftet aber auch insofern kein Fehler an, als der Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wird (§ 375 Abs 2 EO), nicht angegeben wird. Der Oberste Gerichtshof hat zum Antrag auf einstweilige Verfügung in MietSlg 33.776 ausgeführt, grundsätzlich sei auch die Zeit, für welche die Verfügung beantragt wird, genau zu bezeichnen. Eine amtswegige Zeitbestimmung könnte über die Absicht des Antragstellers hinausgehen und damit den Antrag überschreiten. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn bei der umfassenden Betrachtung des Provisorialantrags in seinem Zusammenhang mit der Klage gar nicht zweifelhaft sein kann, daß die gefährdete Partei ihren zugleich mit Klage geltend gemachten Anspruch bis zur Rechtskraft der Entscheidung über ihren zu sichernden Anspruch und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Exekutionsführung mittels einstweiliger Verfügung sichern will.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Da nach § 233 Abs 2 Satz 1 BAO die Exekution zur Sicherstellung bis zur Vollstreckbarkeit des Sicherstellungsauftrags zu bewilligen ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Sicherstellungsexekution bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt wurde. Zur Klarstellung wurde diese zeitliche Beschränkung nunmehr ausdrücklich in den Spruch der Exekutionsbewilligung aufgenommen.
Im übrigen hat der erkennende Senat zur Entscheidung 3 Ob 2009/96d (JBl 1996, 793 = EvBl 1997/6 = ecolex 1996, 914) bereits ausgeführt, daß die Verbesserung von Inhaltsmängeln eines Exekutionsantrages in jedem Exekutionsverfahren möglich ist, sofern der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 136/97i, 3 Ob 86/97m). Dies gilt nach § 402 Abs 4 EO, der keineswegs nur das Rekursverfahren regelt, auch für die Sicherstellungsexekution.
Der vom Rekursgericht zu Unrecht aufgehobene Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes war somit in der Hauptsache wiederherzustellen.
Aus diesem Anlaß ist vom Obersten Gerichtshof auch die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zu überprüfen, die die verpflichtete Partei ebenfalls angefochten hatte.
Dem als Betreibendenvertreter einschreitenden Finanzamt steht gemäß § 5 Abs 2 ProkG Kostenzuspruch gleich einem Rechtsanwalt zu (Fasching, Kommentar II, 9).
Im Exekutionsantrag wurden "Normalkosten nach TP 2" begehrt; weiters wurden die Kosten ohne Aufgliederung mit S 25.717,50 verzeichnet.
Da Normalkosten nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von S 500.000 vorgesehen sind, ist ein Zuspruch von Normalkosten auf der Bemessungsgrundlage von S 73,189.695 ausgeschlossen. Dem betreibenden Gläubiger, der die Kosten ziffernmäßig verzeichnet, jedoch nicht detailliert hat (§ 54 Abs 1 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO), kann seine Leistung nur ohne Einheitssatz (§ 23 RATG) nach TP 2 I 2 RAT mit dem dort vorgesehenen Höchstbetrag abgegolten werden. Weiters waren der verpflichteten Partei Kosten für einen erfolgreichen Kostenrekurs zuzusprechen, weil die Kosten der betreibenden Partei gegenüber dem Beschluß des Erstgerichtes um S 13.045,50 reduziert wurden.
Die Entscheidung über die Kosten der verpflichteten Partei gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 4 EO, diejenige über die Kosten der betreibenden Partei auf §§ 74, 402 Abs 4 EO.
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