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§ 5 ProkG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Grundsätze bei der Auftragserfüllung

§ 5

Die Finanzprokuratur ist in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in rechtlichen Belangen berufen. Sie ist dabei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet und hat mit der erforderlichen Sorgfalt und Umsicht vorzugehen.

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