Normen
ABGB §1295 Abs1 IId2
ABGB §1295 Abs1 IId4a
ABGB §1295 IId4b1
3 Ob 2295/96p | OGH | 18.12.1996 |
Veröff: SZ 69/287 |
1 Ob 325/99x | OGH | 30.05.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Fahrgeschwindigkeit ist auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten. Ein Rodler ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und daher bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T1) Beisatz: Der Lenker eines Motorschlittens schafft eine als atypisch zu beurteilende Gefahrenquelle, wenn er trotz erkennbaren Rodelbetriebs die ausdrücklich auch für Motorschlitten gesperrte Rodelbahn befährt. (T2) |
1 Ob 75/02i | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Mit einer dermaßen leichtsinnigen Verhaltensweise, wie sie der Kläger an den Tag legte, nämlich bei Dunkelheit und Schneefall ohne jedwede Beleuchtung die Rodelbahn talwärts zu fahren, musste die Betreiberin der Rodelbahn gewiss nicht rechnen. (T3) |
4 Ob 111/02f | OGH | 28.05.2002 |
Auch; nur: Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. Wellen und Mulden bis zu einer Tiefe von 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn bilden bei deren Nachtbetrieb ohne künstliche Bahnausleuchtung eine atypische Gefahrenquelle. (T4) Beisatz: Hier: Etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde; die nicht ausreichend verdichtete Stelle ist als atypische Gefahrenquelle zu werten. (T5) |
6 Ob 167/05k | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Rodelfahrer ist wie ein Schiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich. Er hat dem Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. (T6) |
2 Ob 162/05w | OGH | 19.12.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Ansicht des Berufungsgerichtes gebilligt, wonach ein die Rodelbahn bei Nacht ohne Beleuchtung benützender Rodler für einen anderen Rodler keine atypische, sondern eine typische Gefahrenquelle sei. (T7) |
1 Ob 104/10s | OGH | 06.07.2010 |
Vgl auch; nur: Eine Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten Benützung entsprochen werden kann. Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind. (T8); Beis wie T1; Beis wie T6 |
2 Ob 132/15y | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beisatz: Gemeinsam mit Rodlergruppe auf Rodelbahn abfahrende Pistenraupe stellt schwer zu vermeidendes Hindernis dar. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02295_96P0000_002
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