OGH 3Ob2295/96p

OGH3Ob2295/96p18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carola ***** U*****, vertreten durch Dr.Rudolf Hartmann Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei B***** KG, ***** vertreten durch Dr.Rolf Phillipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 208.410 sA und Feststellung (Streitwert S 50.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.Mai 1996, GZ 4 R 89/96m-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18.Jänner 1996, GZ 8 Cg 21/95f-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - einschließlich ihrer bestätigten Teile - insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 51.977,50 samt 4 % Zinsen seit 26.Jänner 1995 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Rodelunfall vom 29.Dezember 1993 im Ausmaß eines Viertels haftet.

Dagegen werden die Klagebegehren,

a) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 156.432,50 samt 4 % Zinsen seit 10.März 1994 und 4 % Zinsen aus S 51.977,50 vom 10.März 1994 bis 25.Jänner 1995 zu bezahlen, und

b) es werde festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für weitere drei Viertel aller künftiger Schäden aus dem Rodelunfall vom 29.Dezember 1993 hafte,

abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.472,23 (darin S 1.374,85 Umsatzsteuer und S 1.223,11 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit S 9.233,50 (darin S 1.979,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.803,82 (darin S 1.018,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei betreibt am Arlberg seit mehr als 15 Jahren eine etwa 1 km lange Rodelbahn. Deren Beginn ist zu Fuß, mit einem Straßenfahrzeug oder mit der entgeltlich benützbaren Bergbahn der beklagten Partei erreichbar. Diese Rodelbahn kann jedermann bis 22.00 Uhr unentgeltlich befahren. Auf die Sperre ab 22.00 Uhr wird sowohl bei der Talstation der Bergbahn der beklagten Partei als auch am Beginn der Rodelbahn hingewiesen. Die beklagte Partei als Halterin der Rodelbahn weist ihre Angestellten seit vielen Jahren an, deren Präparierung mit einem Pistenaufbereitungsgerät jeweils zwischen 22.00 Uhr und dem Morgen des nächsten Tags durchzuführen. Die Rodelbahn weist eine durchschnittliche Breite von 2,50 m auf. Ein Pistenaufbereitungsgerät hat dagegen eine Breite von 2,20 m. Aufgrund eines durch die beklagte Partei ausgesprochenen Verbots darf die Rodelbahn während ihrer Öffnungszeit mit einem Pistenaufbereitungsgerät weder befahren noch präpariert werden. Von der Bergstation der Seilbahn gelangt man durch Begehen oder Befahren einer Skipiste zum Beginn der Rodelbahn. Diese "verläuft vorerst flacher" und weist nach einer Waldeinfahrt steilere Abschnitte auf. Nirgends besteht jedoch ein 20 % übersteigendes Gefälle. Der Höhenunterschied beträgt etwa 200 m. Sie ist nicht beleuchtet und verläuft teilweise durch den Wald. Auf den Umstand der fehlenden Beleuchtung wird von der beklagten Partei nicht hingewiesen. Die Rodelbahn wird sehr häufig mit Stielbobs befahren. Dabei handelt es sich um keine üblichen Schlitten, sondern um Kunststoffgleitelemente. Der Stiel dient dem Festhalten. Gelenkt und gebremst wird mit Händen und Füßen. Besonders zwischen Weihnachten und Neujahr wird die Rodelbahn sehr stark von Kindern frequentiert. Eine derartige Bahn ist besonders der Witterung, dem Wechsel von Wärme und Kälte, den Eigenheiten des Waldes und den durch ihre Benützung verursachten Veränderungen ausgesetzt. Dadurch können sich bis zu 40 cm Tiefe Wellen und Mulden bilden. Solche nicht atypischen Unebenheiten entstehen bei starker Benützung - je nach Schneekonsistenz - vorwiegend im Kurvenbereich und auf steileren Streckenabschnitten. Eine maschinelle Präparierung der Bahn während ihrer Benützungszeit wäre außergewöhnlich gefährlich. Üblich ist die Bahnaufbereitung zur Nachtzeit. Die nächtliche Präparierung der hier maßgebenden Bahn erfolgte im Winter 1993/1994 grundsätzlich immer nur dann, wenn nach Schneefall oder aufgrund der Bahnbenützung Unebenheiten festgestellt wurden. Die Rodelbahn wurde gänzlich gesperrt, wenn sie eisig war oder zu wenig Schnee aufwies. Für allgemein benützbare Rodelbahnen bestehen keine konkreten Vorschriften oder Standards für deren Präparierung. Es ist nicht üblich, daß der Halter einer Rodelbahn alle größeren Unebenheiten laufend - etwa durch händisches Zuschaufeln - beseitigt. Lokal eingebrachter und planierter, jedoch wenig verdichteter Schnee würde durch die Weiterbenützung der Bahn auch bald wieder verlagert. Wasserrasten oder Bodenwellen dienen der Auslösung von Sprüngen und bilden keine atypischen Hindernisse. Rodelbahnen werden auch meist unbeleuchtet zur Verfügung gestellt. Ein Hinweis durch den Halter einer Rodelbahn, daß deren Benützer eine Lichtquelle "mitführen müssen", ist weder allgemein üblich, noch durch eine spezifische Vorschrift geboten. Das Befahren einer unbeleuchteten Rodelbahn zur Nachtzeit erfordert erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht. Dabei muß das Fahrverhalten absolut kontrolliert und den gegebenen Umständen angepaßt werden. Am 29.Dezember 1993 abends war der gesamte Verlauf der von der beklagten Partei gehaltenen Rodelbahn uneben. Es waren Mulden und Wellen vorhanden, die teilweise eine Tiefe von 40 cm aufwiesen. Besonders im steileren Bereich bestanden ausgeprägte Wellen. Ob die Rodelbahn in der Nacht vom 28. auf den 29.Dezember 1993 präpariert wurde, kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin und deren Söhne Magnus und Benedikt verfügten am 29. Dezember 1993 über einen gültigen Skipaß für die gesamte Region Arlberg-Lech-Zürs. Die von der beklagten Partei gehaltene Rodelbahn war vor dem späteren Rodelunfall der Klägerin weder dieser noch ihren Söhnen bekannt. Die Klägerin hatte für das Befahren der Bahn Stielbobs in einem Sportgeschäft gemietet. Weder sie noch ihre Söhne hatten Taschenlampen bei sich, als sie am 29.Dezember 1993 um 19.30 Uhr mit der Abfahrt begannen. Vorher hatten sie die Bergbahn der beklagten Partei als Aufstiegshilfe benützt. Die Nacht war sternklar. Die Sicht war gut, jedoch durch die herrschende Dunkelheit besonders in den Waldstücken eingeschränkt. Die Klägerin war vor dem 29. Dezember 1993 bereits mehrmals rodeln und hatte dabei keine Steuerungsprobleme. Als die Klägerin am 29.Dezember 1993 in ein Waldstück eingefahren war, stellte sie Hügel und Mulden fest. Sie war dann im unteren Bahnteil in einem Waldabschnitt aufgrund des gegebenen Gefälles mit "relativ schneller Geschwindigkeit" unterwegs und versuchte nach einer Linkskurve mit gestreckten Beinen zu bremsen. Dabei blieb sie mit dem linken gestreckten Bein in einer 30 bis 40 cm tiefen Mulde hängen, wurde ausgehoben und überschlug sich. Bereits 50 m vor der späteren Unfallstelle hatte die Klägerin das Vorhandensein von Wellen und Mulden erkannt und rodelte daher dort "relativ langsam". Sie wich den Mulden durch das Befahren des Rands der Rodelbahn aus. Im näheren Unfallbereich bestanden bis zu zehn Mulden auf einer Streckenlänge von 30 m mit einer Tiefe bis zu 30 cm. Diese hatte die Klägerin auch wahrgenommen.

Als Folge ihres Sturzes erlitt die Klägerin einen Sprunggelenksbruch links. Die Bandverbindung zwischen dem Schien- und Wadenbein riß. An der hinteren Schienbeinkante erfolgte eine Absprengung. Es handelt sich dabei um eine schwere Sprunggelenksverletzung. Die künftige Entwicklung einer Arthrose kann nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin hatte aufgrund der Unfallverletzungen komprimiert drei Tage starke, sieben Tage mittelstarke und bis zum Jahresende 1995 zwölf Wochen leichte Schmerzen zu erdulden. Bis Ende 1998 ist komprimiert mit weiteren zwei Wochen leichten Schmerzen pro Jahr zu rechnen. Der weitere Verlauf ist derzeit nicht vorhersehbar. Die Klägerin ließ sich nach dem Unfall vom 29.Dezember 1993 bis 5.Jänner 1994 in einer Privatklinik am Arlberg behandeln. Ihre persönlichen Verhältnisse machten das möglich. Sie wollte außerdem "ihre Familie in der Nähe wissen". Für diesen Klinikaufenthalt wurden ihr S 60.302,10 in Rechnung gestellt. Die Zahlung erfolgte mittels Schecks über DM

8.730. Von einer Krankenversicherung erhielt die Klägerin DM 2.287,91 ersetzt. Den Restbetrag hatte sie selbst zu tragen. Für die Pistenrettung mußte sie S 900 bezahlen. Die Erstbehandlung durch einen Arzt kostete S 1.800. Auch dafür erhielt die Klägerin keinen Ersatz. Sie bedurfte ab dem Ende des stationären Klinikaufenthalts bis zum 5.Februar 1994 einer Haushaltshilfe während einer Dauer von vier Stunden täglich. Danach war bis etwa 4.März 1994 eine Haushaltshilfe für zwei bis drei Stunden täglich erforderlich. Während eines stationären Krankenhausaufenthalts zur Metallentfernung vom 20. bis 29.März 1995 war noch eine Haushaltshilfe in der Dauer von vier bis fünf Stunden täglich notwendig, um die sonst von der Klägerin verrichteten Arbeiten auszuführen. Mit Schreiben vom 29.März 1994 hatte die Klägerin den Versicherer der beklagten Partei aufgefordert, ihr Schadenersatz in Höhe von DM 15.419,92 zu leisten. Die Klägerin begehrte nach Ausdehnung des Klagebegehrens den Zuspruch von S 208.410 (S 150.000 Schmerzengeld, S 20.000 Kosten einer Haushaltshilfe, S 25.210 Behandlungskosten in der Privatklinik, S

1.800 Arzthonorar, S 900 Pistenrettung und S 500 pauschale Unkosten) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle durch den Rodelunfall vom 29.Dezember 1993 verursachten künftigen Schäden. Sie brachte vor, sie habe bei der beklagten Partei einen Skipaß erworben und am Abend des 29.Dezember 1993 deren Seilbahn benützt, um den Beginn der Rodelbahn zu erreichen. Deren Halterin und Betreiberin sei die beklagte Partei. Diese habe ihrer Pistensicherungspflicht nur mangelhaft entsprochen. Es habe auf der Rodelbahn zahlreiche 30 bis 40 cm tiefe Mulden gegeben. Im unteren Bereich führe die Rodelbahn durch ein Waldstück und weise dort ein stärkeres Gefälle auf. Mangels Beleuchtung der Bahn und der deshalb im Waldstück gegebenen Dunkelheit habe keine Sicht bestanden. Sie sei daher mit äußerster Vorsicht gefahren und habe mit gestreckten Beinen bremsen müssen. Dabei sei sie als Unfallsursache in eine der beschriebenen Mulden geraten. Sie sei davon ausgegangen, daß die Rodelbahn hinreichend beleuchtet und präpariert sei. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit des Mitführens einer Lichtquelle sei von der beklagten Partei unterlassen worden. Deren Haftung ergebe sich aufgrund des abgeschlossenen Beförderungsvertrags. Diese hätte jedoch auch allein aufgrund ihrer Wegehaltereigenschaft für den geltend gemachten Ersatzanspruch einzustehen. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen, sodaß auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe. Die Beklagte wendete ein, daß die von ihr betriebene Rodelbahn regelmäßig in den Morgenstunden, fallweise zusätzlich am Abend, präpariert worden sei. Tagsüber sei eine Bearbeitung der Bahn aufgrund des Rodelbetriebs nicht möglich. Am Abend des 29.Dezember 1993 habe sich die Rodelbahn in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand befunden. Bereits vor einer Rodelfahrt sei von weitem erkennbar, daß die Bahn nicht beleuchtet sei. Es bestehe keine Rechtspflicht, speziell auf ein Erfordernis des Mitführens einer Lichtquelle hinzuweisen. Jeder vernünftige Benützer der Rodelbahn könne selbst abschätzen, ob er bei Dunkelheit eine Beleuchtung benötige. Die Klägerin habe ihren Unfall selbst verursacht und verschuldet. Sie habe nämlich ihre Fahrgeschwindigkeit nicht ihrem Fahrkönnen und den herrschenden objektiven, aber auch erkennbaren Bedingungen angepaßt. Es bestehe keine Haftung aus dem Beförderungsvertrag. Die Benützung der Rodelbahn sei nämlich nicht Vertragsgegenstand. Jede beliebige Person könne die Rodelbahn unentgeltlich benützen, und zwar unabhängig davon, ob sie sich der Seilbahn der beklagten Partei als Aufstiegshilfe bediene. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche, insbesondere das geforderte Schmerzengeld seien weit überhöht. Der Beginn des Zinsenlaufs mit 10. März 1994 werde bestritten. Erst im vorliegenden Verfahren habe die Klägerin ihre Schadenersatzansprüche konkretisiert und aufgegliedert. Deren Unfallverletzungen seien vollständig ausgeheilt. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen. Es fehle daher auch an einem Feststellungsinteresse.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Eine Rodelbahn sei ein Weg im Sinne des § 1319 a ABGB. Bei deren unentgeltlichen Benützung greife nur die in dieser Gesetzesbestimmung geregelte Haftung des Wegehalters ein. Eine Winterrodelbahn sei wie eine Skiroute oder eine Skiabfahrt zu sichern. Die Bahnbenützer seien gegen atypische Gefahren zu schützen. Veränderungen in der Schneeoberfläche einer Rodelbahn verursachten jedoch keine atypischen Gefahren. Der Bahnbenützer habe vielmehr die sich ihm bietenden natürlichen Verhältnisse durch ein entsprechendes Dosieren der Fahrgeschwindigkeit zu meistern. Ausgeprägte Mulden in einer Tiefe von 30 bis 40 cm, deren potentielle Gefährlichkeit bei Dunkelheit verschärft werde, bildeten für den Benützer einer Rodelbahn allerdings eine besondere Gefahr. Die Klägerin habe jedoch zahlreiche Wellen und Mulden erkannt und sei daher vom Zustand der Rodelbahn nicht überrascht worden. Da derartige Muldenbildungen keine sofortige Präparierung erforderten und es auch nicht üblich sei, daß der Halter einer Rodelbahn alle größeren Unebenheiten laufend beseitige, könne der beklagten Partei jedenfalls nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens gemacht werden. Eine Haftungsanknüpfung an § 1319 a ABGB scheide demnach aus. Es sei aber auch eine Haftung der beklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag zu verneinen. Deren Bergbahn werde nicht in erster Linie dazu benützt, um zum Beginn der Rodelbahn zu gelangen. Diese könne unentgeltlich befahren werden. Es bestehe somit kein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Seilbahn aufgrund eines Skipasses und der Benützung der Rodelbahn.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die geltend gemachten Schadenersatzansprüche - ob aus Vertrag oder Delikt - gemäß §§ 36, 48 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen seien. Die beklagte Partei habe nämlich ihren Sitz in Österreich und ein allenfalls schadensursächliches Verhalten auch hier gesetzt. Die Pistensicherungspflicht bilde eine Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag, den ein Skiläufer mit dem Liftunternehmen abschließe. Beim Skilauf gehe es nicht um die Beförderung der Skiläufer von einem Ort zu einem anderen, sondern um eine Art Kreisverkehr, bei dem der Skiläufer immer wieder zum Ausgangspunkt zurückkehre. Zu prüfen sei hier, ob das "analog auch hinsichtlich des Rodelns" gelte. Die von der beklagten Partei gehaltene Rodelbahn könne von jedermann ohne Entrichtung eines Entgelts benützt werden. Es sei auch nicht erforderlich, sich deren Seilbahn zu bedienen, um zum Beginn der Rodelbahn zu gelangen. Es fehle überdies an einem Nachweis, daß die Seilbahn der beklagten Partei "am Abend nur (und auch zeitlich abgestimmt) für den Transport der Rodler zum Beginn der Rodelbahn in Betrieb" sei. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, bestehe demnach zwischen der Bergfahrt mit der Seilbahn und der Abfahrt auf der Rodelbahn kein untrennbarer Zusammenhang. Die Klägerin könne somit gegen die beklagte Partei keine Schadenersatzansprüche aus einer Vertragsverletzung geltend machen. Dieses Ergebnis werde durch die in ZVR 1991/132 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gestützt. Es komme somit nur eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 1319 a ABGB in Frage. Eine Winterrodelbahn sei ähnlich wie eine Skiroute oder Skiabfahrt zu sichern. Der Rodler müsse daher mit Buckeln, Mulden und sturzbedingten "Badewannen" rechnen und damit selbst fertig werden. Wie der Skiläufer handle auch der Rodler auf eigenes Risiko, soweit es an atypischen Gefahren fehle. Die festgestellten Mulden, das Bahngefälle und die Unbeleuchtetheit seien jedoch nicht als atypische Gefahr anzusehen. Es wäre somit Aufgabe der Klägerin gewesen, das Gelände durch eine ihrem Können angepaßte kontrollierte Fahrweise zu meistern. Die Unbeleuchtetheit der Bahn sei der Klägerin spätestens bei Beginn der Abfahrt bekanntgeworden. Diese sei verpflichtet gewesen, auf Sicht zu fahren. Wegen der infolge Dunkelheit geringen Sichtweite wäre somit "äußerst langsames Fahren" geboten gewesen. Mit etwa Schrittgeschwindigkeit stellten auch größere Buckel und Wellen keinerlei Gefahrenmomente beim Bremsen dar. Der mangelnde Hinweis auf die Unbeleuchtetheit der Rodelbahn könnte der beklagten Partei allenfalls als leichte Fahrlässigkeit zugerechnet werden. Grobe Fahrlässigkeit sei jedoch jedenfalls zu verneinen. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn ein objektiv schwerer Verstoß gegen die nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt auch subjektiv schwer anzulasten sei. Das Erstgericht habe das Klagebegehren somit zu Recht abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und auch teilweise berechtigt.

Das Berufungsgericht legte zutreffend dar, daß der Rodelunfall der Klägerin und seine Rechtsfolgen aufgrund aller in Frage kommenden Anknüpfungsgesichtspunkte nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat aber der Ansicht der Vorinstanzen, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf vertragliche Schadenersatzansprüche berufen, weil ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Beförderung mit der Seilbahn und der Benutzung der Rodelbahn zu verneinen sei. Die Klägerin war im Besitz eines gültigen Skipasses, der sie zur entgeltlichen Benützung der Seilbahn der beklagten Partei berechtigte. Diese Aufstiegshilfe diente aber nicht nur dem Skibetrieb, sondern sollte auch die Möglichkeit bieten, den Beginn der von der beklagten Partei gehaltenen und in deren System der Pisten und Aufstiegshilfen einbezogenen Rodelbahn zu erreichen. Bereits wegen des Erwerbes des Skipasses hatte die beklagte Partei dann aber bei der Pflege und Sicherung der Rodelbahn vertragliche Sorgfalts- und Informationspflichten gegenüber ihren Vertragspartnern zu erfüllen. Unerheblich ist demnach, daß man den Ausgangspunkt der Rodelbahn auch anders als durch Benützung der Seilbahn der beklagten Partei erreichen konnte, diese Bahn auch durch Personen unentgeltlich befahren werden durfte, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei waren, die Seilbahn der beklagten Partei nicht in erster Linie dem Transport von Rodlern zur Bergstation diente und in ihren Betriebszeiten auch nicht auf die Öffnungszeit der Rodelbahn abgestimmt gewesen sein mag. Maßgebend ist vielmehr nur, daß die beklagte Partei ihren Kunden aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen auch die Benützung der von ihr gehaltenen Rodelbahn (zumindest schlüssig) anbot. Nicht zu prüfen ist dagegen hier, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen, die nicht Vertragspartner der beklagten Partei wurden, Ersatzansprüche aus einem mangelhaften und schadensursächlichen Zustand der Rodelbahn gegen deren Halterin ableiten könnten. Die Entscheidung 3 Ob 586/90 (JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132) spricht nicht gegen diese Ansicht. Dort konnte nämlich die von einem Verkehrsverein gehaltene Rodelbahn unentgeltlich von jedermann befahren werden, ohne daß also zwischen jenem und den Rodelbahnbenützern ein entgeltliches Vertragsverhältnis bestand, aus dem sich auch die Erlaubnis zum Befahren der Rodelbahn hätte ableiten lassen. Lediglich dann, wenn jemand das erforderliche Sportgerät bei einem Dritten mietete, kam das dafür entrichtete Entgelt letztlich dem Verkehrsverein zugute. Soweit der erkennende Senat daher dort eine Vertragshaftung des beklagten Vereins verneinte, beruhte das auf einem anderen als dem hier zu beurteilenden Sachverhalt. Da bei Haftung aus dem Vertrag das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB nicht zum Tragen kommt (Reischauer in Rummel2 Rz 24 h zu § 1319a ABGB mwN) kann somit die Frage auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen eine rein deliktische Haftung der beklagten Partei als Rodelbahnhalterin zu bejahen wäre. Die beklagte Partei haftet der Klägerin daher aufgrund der Vertragsbeziehung im grundsätzlichen bereits dann für Schadenersatz, wenn jener eine unfallskausale und leicht fahrlässige Verletzung ihrer Vertragspflichten vorwerfbar wäre.

Es entspricht herrschender Ansicht, daß eine Rodelbahn so beschaffen sein muß, daß dem Gebot des Fahrens auf Sicht bei deren sachgerechten

Benützung entsprochen werden kann (idS 2 Ob 509/92 = JBl 1993, 315 =

ZfRV 1992, 381 [soweit nicht veröffentlicht]; JBl 1991, 652 = ZVR

1991/132; Dittrich/Reindl/Stabentheiner, ZVR 1996, 214 f; Schmid, ZVR 1995, 354 f). Weist eine Rodelbahn atypische Gefahrenquellen auf, hat der Halter der Rodelbahn diese zu sichern oder vor ihnen mit entsprechenden Hinweisen deutlich zu warnen (2 Ob 509/92 = JBl 1993, 315 = ZfRV 1992/381 [soweit nicht veröffentlicht]; JBl 1991, 652 = ZVR 1991/132; ebenso die deutsche Rsp: OLG Köln MDR 1994, 455; OLG München VersR 1979, 1014; BGH MDR 1971, 411 [hier bezogen auf eine Skipiste]). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachtbetrieb einer Rodelbahn. Im Schrifttum wird dagegen - argumentativ verengt - allgemein nur der Sicherungsaspekt hervorgehoben. Ohne empirisch aussagekräftige Grundlagen wird im übrigen davon ausgegangen, daß die Zahl der beleuchteten Rodelbahnen zunehme, eine darauf bezogene Erwartungshaltung des Publikums bestehe und daher auf das Fehlen einer Beleuchtung nicht erst am Beginn der Rodelbahn, sondern bereits bei der Talstation hinzuweisen sei (Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO; Schmid aaO). Gewöhnlich liegt ein besonderer Reiz des Abendrodelns für das Publikum gerade darin, ein Naturerlebnis bei sportlicher Betätigung in sternklarer Nacht - wie hier - oder bei Mondschein (vgl zu einem Beispiel: OLG Innsbruck ZVR 1995/42) zu genießen. Ob diesem Bestreben heute bereits eine in signifikanter Häufigkeit auftretende Erwartungshaltung des Publikums gegenübersteht, am Abend beleuchtete Rodelbahnen vorzufinden und benützen zu können, ist hier im Zusammenhang mit der Frage des fehlenden Hinweises auf die Unbeleuchtetheit der von der beklagten Partei gehaltenen Rodelbahn nicht entscheidungswesentlich. Die Klägerin hatte nämlich die Unbeleuchtetheit der Rodelbahn ab deren Beginn ohnehin wahrgenommen. Sie nahm die Abfahrt dennoch auf und setzte diese auch bis in den unteren Streckenabschnitt fort, obwohl es über den gesamten Bahnverlauf an einer die Strecke (voll) ausleuchtenden Lichtquelle mangelte. Außerdem hatte sie auch jene Mulden und Wellen in Annäherung an die spätere Unfallstelle erkannt, deren eine schließlich ihren Sturz beim Bremsen auslöste. Der unterbliebene Hinweis auf eine fehlende Bahnbeleuchtung war demnach hier für das konkrete Unfallgeschehen gar nicht kausal. Die Unfallursachen waren vielmehr der von der Klägerin im großen und ganzen auch ohne Beleuchtung ohnehin erkannte Zustand der Rodelbahn und die von ihr dennoch eingehaltene überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei ließe sich somit nur dann bejahen, wenn diese atypische Gefahren der Rodelbahn abzusichern oder vor solchen zu warnen gehabt hätte.

Atypische Gefahren sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG München VersR 1979, 1014), mit denen der Benützer daher nicht rechnet (vgl für Skipisten Thomas in Palandt55 963) und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind (Karl Schäfer in Staudinger12 Rz 439 zu § 823). Wellen und Mulden bis zu 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn werden bei deren Betrieb tagsüber gewöhnlich keine atypische Gefahr hervorrufen. Anders verhält es sich dagegen beim Nachtbetrieb ohne eine fixe künstliche Bahnausleuchtung. Dann sind nämlich solche Mulden und Wellen für den Rodler mangels ausreichender Sicht in deren Begrenzung und Tiefe nicht exakt abschätzbar. Dieser ist also außerstande, den Bahnzustand in seinen optischen Details wahrzunehmen und die Fahrgeschwindigkeit in Anpassung an die örtlichen Verhältnisse und sein sportliches Können richtig zu dosieren. Daran könnte auch das Licht einer mitgeführten Taschenlampe wegen des beschränkten Ausleuchtungskegels und der sich aus der Bewegung der Beleuchtungsquelle ergebenden Licht- und Schattenspiele nichts ändern. Es kann jedoch nicht der Sinn einer nächtlichen Rodelfahrt sein, praktisch immer im Schrittempo zu fahren, um sich als Rodler keiner Sturzgefahr auszusetzen, weil der Zustand der Bahn nicht genau erkennbar ist. Der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit einer Gefahrenlage ist auch im Skisport ein maßgebender Anhaltspunkt für die Beurteilung, ob eine Piste ein atypisches Risiko birgt (SZ 50/73 ua). Die Klägerin durfte daher als Vertragspartnerin der beklagten Partei erwarten, auf den festgestellten Zustand der Bahn, die ein nächtliches Rodelvergnügen für einen Benützer mit durchschnittlichem Fahrkönnen nicht mehr erwarten ließ, hingewiesen zu werden. Der beklagten Partei wäre es aber auch ohne weiteres zumutbar gewesen, die Rodelbahn einmal während des Tagbetriebs kurze Zeit zu sperren, um deren Präparierung mit dem Pistenaufbereitungsgerät zu ermöglichen und dadurch einen aufgrund des Bahnzustands weitgehend sicheren Nachtbetrieb zu gewährleisten. Es steht hier aber nicht einmal fest, ob die beklagte Partei eine Bahnpräparierung in der Nacht vom 28. auf den 29.Dezember 1993 durchführte. Die bis zu 40 cm tiefen Mulden gerade in den steileren Bereichen der Rodelbahn können auch bereits längere Zeit vorhanden gewesen sein, was zumindest auf eine gegenüber Vertragspartnern wie der Klägerin zumindest leicht fahrlässig vernachlässigte Kontroll- und Sicherungspflicht schließen läßt. Gemäß § 1298 ABGB hätte jedoch die beklagte Partei zu beweisen gehabt, daß sie an der Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht kein Verschulden trifft (2 Ob 512/91 [Sommerrodelbahn]). Die Darlegungen der beklagten Partei im Revisionsverfahren vermögen diese von einem Verschuldensvorwurf somit nicht vollständig zu entbinden. Das Eigenverschulden der Klägerin an ihrem Rodelunfall überwiegt jedoch beträchtlich. Da das Gebot des Fahrens auf Sicht - wie bereits ausgeführt - auch auf Rodelbahnen zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn einzustellen und entsprechend langsam zu fahren gehabt. Ein Rodler ist nämlich wie ein Skiläufer in erster Linie selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch ein kontrolliertes und daher der bestehenden Gefahr Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen. Diesen Anforderungen entsprach aber die Klägerin durch ihr erheblich sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten nicht. Sie hatte die im Verlauf der Rodelbahn bestehenden Unebenheiten bereits vor dem späteren Unfallsort wahrgenommen und war - durch die schlechten Sichtverhältnisse unbeirrt - im näheren Unfallbereich dennoch mit "relativ schneller Geschwindigkeit" unterwegs. Sie hätte es also ohne weiteres in der Hand gehabt, den trotz der Dunkelheit im großen und ganzen rechtzeitig wahrgenommenen mangelhaften Zustand der Rodelbahn durch eine verantwortungsbewußte und kontrolliert langsame Fahrweise zu meistern. Gewichtet man das der beklagten Partei aus den bereits dargestellten Gründen zuzurechnende Verschulden mit dem der Klägerin gemäß § 1304 ABGB anzulastenden Mitverschulden, ist eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Klägerin angemessen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darlegte, fehlt es für einen Zuspruch "pauschaler Unkosten" sowohl an einem ausreichenden Vorbringen der Klägerin als auch an Feststellungen, die richterlichem Ermessen gemäß § 273 ZPO als Grundlage dienen könnten. Im übrigen sind die einzelnen Leistungsansprüche aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht überhöht. Hervorzuheben ist dabei, daß sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz damit begnügte, die geltend gemachten Teilansprüche der Höhe nach nur global und unsubstantiiert zu bestreiten. So wurden etwa keine konkreten Einwendungen erhoben, daß der geltend gemachte Stundensatz für eine Haushaltshilfe in Deutschland überhöht oder die Behandlungskosten in einer Privatklinik, sofern sie jene einer öffentlichen Krankenanstalt überstiegen haben sollten, aus bestimmten in der Person der Klägerin liegenden und durch deren Lebensverhältnisse bedingten Gründen nicht ersatzfähig seien. Auch die Revisionsbeantwortung läßt derartige Ausführungen vermissen. Die der Klägerin in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zuzuerkennende Leistung errechnet sich daher wie folgt:

Schmerzengeld S 150.000

Kosten einer Haushaltshilfe S 20.000

Behandlungskosten Privatklinik S 35.210

Arzthonorar S 1.800

Kosten der Pistenrettung S 900

Zwischensumme S 207.910

Davon 1/4 S 51.977,50

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Dieser Betrag ist zuzusprechen, das Mehrbegehren ist dagegen abzuweisen. Den Tatsachenfeststellungen kann nicht entnommen werden, daß die beklagte Partei vor Klageeinbringung jemals aufgefordert worden wäre, einen Schadenersatzanspruch der Klägerin innerhalb einer bestimmten Frist zu tilgen. Der Beginn des Zinsenlaufs bestimmt sich daher gemäß § 1334 ABGB nach dem Tag der Klagezustellung (26.Jänner 1995), sodaß das Zinsenmehrbegehren abzuweisen ist. Da eine künftige unfallkausale Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, ist auch ihrem Feststellungsbegehren im Ausmaß der der beklagten Partei anzulastenden Verschuldensquote stattzugeben und das auf den restlichen Haftungsumfang bezogene Klagebegehren abzuweisen. Der teilweise Revisionserfolg der Klägerin erfordert gemäß § 43 Abs 1 ZPO und § 50 ZPO eine Neuberechnung der Verfahrenskosten, wobei die wechselseitigen Kostenersatzansprüche einer Instanz jeweils zu saldieren sind (SZ 67/143).

Das Klagebegehren wurde in der Verhandlungstagsatzung vom 8.November 1995 ausgedehnt. Für die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind daher zwei Stadien zu bilden, wobei sich der letzte Verfahrensabschnitt auf die genannte Verhandlungstagsatzung beschränkt.

Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert (Leistung und Feststellung) insgesamt S 148.410. Die Klägerin obsiegte mit S 64.477,50. Das entspricht einer Quote von 43,44 % und ergibt - abgesehen von gesondert abzurechnenden Barauslagen - einen Kostenersatzanspruch der beklagten Partei von 13,12 % (56,56 % minus 43,44 %). Rechnerisch sind das S 4.176,60 der Kosten dieses Verfahrensabschnitts.

Im zweiten Stadium setzte die Klägerin in der Streitwertrelation S 64.477,50 von S 258.410 durch. Das entspricht einer Obsiegensquote von 24,95 %. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei beträgt daher - abgesehen von gesondert abzurechnenden Barauslagen - 50,10 % (75,05 % minus 24,95 %). Rechnerisch entspricht das einem Kostenbetrag von S 4.072,52.

Die verzeichneten Barauslagen (gerichtliche Pauschalgebühr und SV-Kosten) sind dem ersten Verfahrensabschnitt zuzurechnen und nach den Prozentsätzen des Obsiegens aufzuteilen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf 43,44 % der von ihr aufgewendeten Barauslagen von S 11.090, während die Ersatzquote für die beklagte Partei 56,56 % von S

10.680 beträgt. Die Differenz der Barauslagen ergibt einen Überhang von S 1.223,11 zugunsten der beklagten Partei. Deren Kostenersatzanspruch für das Verfahren erster Instanz errechnet sich insgesamt somit wie folgt:

Kosten erstes Stadium S 4.176,60

Kosten zweites Stadium S 4.072,52

Barauslagendifferenz S 1.223,11

Summe S 9.472,23

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(darin S 1.374,85 Umsatzsteuer und S 1.223,11 Barauslagen).

Im Rechtsmittelverfahren entspricht die Obsiegensquote der Klägerin der des zweiten Abschnitts des Verfahrens erster Instanz, was - abgesehen von den gesondert abzurechnenden Barauslagen - einen Kostenzuspruch von 50,10 % an die beklagte Partei ergibt. Das führt im einzelnen zu folgender Berechnung:

a) Berufungsverfahren:

Honorar inklusive Einheitssatz S 19.757,50

Davon 50,10 % S 9.898,50

Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 1.979,70

Zwischensumme S 11.878,20

Abzüglich 24,95 % der von der Klägerin

entrichteten Pauschalgebühr (S 10,660) S 2.644,70

Differenz S 9.233,50

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b) Revisionsverfahren:

Honorar inklusive Einheitssatz S 10.162,50

Davon 50,10 % S 5.091,41

Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 1.018,28

Zwischensumme S 6.109,69

Abzüglich 24,95 % der von der Klägerin

entrichteten Pauschalgebühr (S 13.250) S 3.305,87

Differenz S 2.803,82

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