OGH 3Ob198/24z

OGH3Ob198/24z27.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. P* N*, geboren * 1975, *, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Räumung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2024, GZ 39 R 91/24g‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00198.24Z.1127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Räumungsbegehren wegen titelloser Benützung des Kfz‑Abstellplatzes 19 sowie dem gleichzeitig erhobenen Unterlassungsbegehren statt.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[3] Inseiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4] 1. Die vom Berufungsgericht verneinten, angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (RS0042963). Gleiches gilt für diein der Revision erhobene Beweisrüge (RS0043371 [T5]).

[5] 2. Auch die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor:

[6] 2.1 Im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren stützte sich der Beklagte darauf, dass er mit der Klägerin einen Vorvertrag abgeschlossen habe, welcher – nach den vom Beklagten gewünschten Feststellungen – auch den hier betroffenen Kfz‑Abstellplatz 19 umfasse. Aus einem solchen Vorvertrag folgt aber selbst gegebenenfalls lediglich die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags (RS0019140 [T8]), jedoch weder das Eigentumsrecht noch ein sonstiger der hier beurteilten Räumungs- und Unterlassungspflicht entgegen stehender Nutzungsanspruch des Beklagten.

[7] 2.2 Soweit der Beklagte in der außerordentlichen Revision nunmehr nicht von einem Vorvertrag, sondern von einer Punktation ausgeht, fehlt dazu ein erstinstanzliches Vorbringen, weshalb insoweit eine unzulässige Neuerung vorliegt (RS0119918).

[8] 3. Der gegen die nunmehrige Klägerin erhobene Antrag des hier Beklagten auf Festsetzung eines Fixpreises für den Stellplatz Nr 19 (§ 15c WGG) ist – bereits rechtskräftig – abgewiesen worden. Im Nutzungsvertrag über die Wohnung ist ausdrücklich festgehalten, dass Stellplätze oder Garagen nicht Gegenstand des Vertrags und daher von diesem nicht erfasst sind (5 Ob 50/23y [Rz 32]).

[9] 4. Betreffend die nach Streitanhängigkeit erfolgte Veräußerung des Kfz‑Abstellplatzes 19 hat das Berufungsgericht § 234 ZPO angewendet; dies steht im Einklang mit vorliegender Rechtsprechung (4 Ob 320/00p [Veräußerung und Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung]). Dass der Kläger im Fall des § 234 ZPO nicht genötigt ist, das Klagebegehren auf Leistung an den Rechtsnachfolger umzustellen, entspricht ebenfalls bestehender Judikatur (4 Ob 558/94; 3 Ob 232/05x). Für das Exekutionsverfahren gilt § 9 EO.

[10] 5. Da der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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