Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin verpflichtete sich (zur ungeteilten Hand mit ihrem damaligen Lebensgefährten) mit prätorischem gerichtlichen Vergleich vom 7. Juni 2001, einen Tag vor der anberaumten Versteigerungstagsatzung in einem von der beklagten Bank gegen den Hauptschuldner, dessen Kredit bei dieser zum 31. März 2001 mit 2,653.298 S unberichtigt aushaftete, „zur Vermeidung dieser Zwangsvollstreckung" der Bank bis zu einem bestimmten Tag 1 Mio S samt Anhang zu zahlen. Während die beklagte Partei wie vereinbart das Exekutionsverfahren einstellte, erfolgte keine Zahlung der Schuldner. In der Folge brachte die beklagte Partei vom Hauptschuldner in der Meistbotsverteilung 112.182,78 EUR ein, etwa 180.000 EUR haften immer noch aus.
Mit ihrer Oppositionsklage machte die Klägerin, soweit noch relevant, geltend, mit der dargestellten Zuweisung sei auch ihre Schuld getilgt. Aus der Textierung des Vergleichs sei ersichtlich, dass sie sich für einen Teil der Judikatsschuld des Hauptschuldners verpflichtet habe.
Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.
In ihrer außerordentlichen Revision kann die Klägerin, die sich schon in erster Instanz auf Rsp zur Bürgenhaftung berufen hatte, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht darlegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin übersieht vor allem, dass sie sich - wie die Vorinstanzen völlig richtig erkannten - nicht für einen inhaltlich umschriebenen, abgrenzbaren Teil der Hauptschuld, sondern für die ganze Schuld bis zu einem bestimmten Betrag verpflichtete (s dazu Gamerith in Rummel³ § 1353 ABGB Rz 2 mwN der Rsp). Mag es auch zu einem völlig gleichen Sachverhalt - nur teilweise Tilgung der bis zu einem Teilbetrag gesicherten Schuld durch Zuweisung in der gegen den Hautschuldner Zwangsvollstreckung - keine Rsp geben, lässt sich die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen doch ohne weiteres aus der Rsp zur Teilbürgschaft ableiten, deren Grundsätze umso mehr für einen zu Interzessionszwecken erfolgten Schuldbeitritt, der nach § 1347 ABGB zu einer nicht bloß akzessorischen Mitschuld führt (1 Ob 568/76 = SZ 49/53 = JBl 1976, 434 = EvBl 1977/40 u.v.a., RIS-Justiz RS0032137; zur demnach hier nicht erforderlichen Abgrenzung zur Bürgschaft s P. Bydlinski in KBB, § 1347 ABGB Rz 1), gelten müssen. Demnach käme der Klägerin selbst eine Teilzahlung des Hauptschuldners erst zugute, wenn dadurch die Restschuld unter den verbürgten Teil der Forderung fiele, weil nach stRsp Teilzahlungen zunächst auf den
nicht verbürgten Teil der Forderung anzurechnen sind (3 Ob 123/85 =
JBl 1987, 112; RIS-Justiz RS0032164; 2 Ob 502/95 = ÖBA 1995, 544
u. a.; Mader/W. Faber in Schwimann³ § 1353 ABGB Rz 12 ff; Gamerith aaO mwN der Lehre; P. Bydlinski aaO § 1363 ABGB Rz 1). Bei mehreren Sicherheiten kann der Gläubiger frei entscheiden, auf welche er greifen will (JBl 1987, 112 u.a.; RIS-Justiz RS0003455; zur Hypothek 10 Ob 509/96 = SZ 69/51 = RdW 1996, 259). Dasselbe muss auch bei Solidarschuld zu Zwecken der Interzession gelten, steht doch auch bei Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang er die Mitschuldner in Anspruch nimmt (RIS-Justiz RS0017435; Gamerith aaO § 891 ABGB Rz 9). Dass bei Zuweisungen im Exekutionsverfahren die Rechtslage nicht anders sein kann (Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft 142 f), ergibt sich aus der identischen Interessenlage auf Seiten sowohl des Interzedenten als auch des Gläubigers.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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