OGH 3Ob160/74 (RS0039748)

OGH3Ob160/7417.9.1974

Rechtssatz

Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen, wenn der bei Klagseinbringung vorhandene Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit später weggefallen ist.

Normen

JN §29
ZPO §240 Abs3 CIa
ZPO §477 B2c

3 Ob 160/74OGH17.09.1974

Veröff: SZ 47/97 = EvBl 1975/63 S 128 = ZfRV 1977,118 (Glosse von Hoyer)

4 Ob 88/82OGH10.05.1983

nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Die Nichtigerklärung des Urteils und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Zurückweisung der Klage sind also ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsbarkeit (T2) Veröff: RdW 1983,116

4 Ob 370/83OGH06.09.1983

Auch; nur T1

1 Ob 750/83OGH09.11.1983

Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/159 = EvBl 1984/97 S 393

6 Ob 682/84OGH08.11.1984

Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 29 JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit nicht aber auch eine solche der Unzuständigkeit. (T3) Veröff: EvBl 1985/110 S 557

2 Ob 508/90OGH31.01.1990

nur: Wenngleich die Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen, wird ihr früheres Fehlen unbeachtlich, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. (T4) Beisatz: Dies gilt aber - jedenfalls im Fall prorogabler Unzuständigkeit - nur bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung darüber stattfindet, bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz. (T5)

1 Ob 516/90OGH04.04.1990

nur T4

10 ObS 49/91OGH12.03.1991

nur T4

6 Ob 598/91OGH07.11.1991

Beisatz: Hier: Streitanhängigkeit (T6)

5 Ob 523/95OGH21.09.1995

nur T1; Beisatz: Daher wirkt nicht nur der nachträgliche Eintritt der Zuständigkeitsmerkmale heilend, sondern ebenso auch der nachträgliche Wegfall des Prozesshindernisses der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit oder der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T7)

8 ObA 1212/95OGH18.01.1996

nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Der Einwand der Streitanhängigkeit ist dann nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung die Klage des Vorverfahrens zurückgezogen wurde. (T8)

2 Ob 166/98wOGH17.05.2000

Vgl auch; Beis wie T7

8 Ob 25/03iOGH28.08.2003

Auch

9 ObA 105/04pOGH17.11.2004

nur T4; Beisatz: Hier: Prozesssperre nach § 6 Abs 1 KO. (T9); Beisatz: Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es allerdings, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtsweges der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat. (T10); Veröff: SZ 2004/162

2 Ob 261/05dOGH02.03.2006

Auch; nur T4; Beisatz: Dies gilt auch für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T11)

9 ObA 91/17yOGH25.07.2017

Beis wie T7; Beis wie T11

6 Ob 230/18vOGH21.03.2019

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T12)

6 Ob 184/19fOGH24.10.2019

Beis wie T7

7 Ob 79/22aOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt ganz allgemein für den nachträglichen Wegfall des Prozesshindernisses der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzuständigkeit oder der Streitanhängigkeit. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. (T13); Beisatz: Hier: Schiedsanhängigkeit nach Wiener Regeln (WR). (T14)

Dokumentnummer

JJR_19740917_OGH0002_0030OB00160_7400000_001

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