OGH 8ObA1212/95

OGH8ObA1212/9518.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.Prof.Dr.Franz Schrank und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strommer, Dr.Johannes Reich-Rohrwig, Dr.Georg Karasek, Dr.Bernhard Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Norbert S*****, vertreten durch Mag.Dr.Geza Simonfay, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert S 525.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Juni 1995, GZ 9 Ra 35/95-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.November 1994, GZ 23 Cga 84/94-12, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mittels der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 6 Ob 507/90 = SZ 64/22 wurde unter Berücksichtigung der durch die ZVN 1983 geänderten Formvorschrift des § 577 Abs.3 ZPO (vgl. hiezu 4 Ob 533/95 = ecolex 1995, 712) und der mit dieser Novelle eingefügten Bestimmung des § 30 Abs.2 ZPO klargestellt, daß durch die vom Schiedsgericht protokollierte übereinstimmende Erklärung der mündlich bevollmächtigten Parteienvertreter nicht nur ein der Schiedsvereinbarung anhaftender Formfehler verbessert, sondern das Schiedsgericht auch für einen weiteren vom Schiedsvertrag nicht erfaßten Anspruch formwirksam zuständig gemacht werden kann. Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal der von der Revisionswerberin angeführten älteren, die Schriftlichkeit der Vollmacht fordernden Rechtsprechung kein vergleichbarer Fall (Abgabe der Erklärung vor dem für die Entscheidung des konkreten Streitfalles konstituierten Schiedsgericht zu Protokoll) zugrundelag. Ist das Schiedsgericht gebildet und die Klage erhoben, kann nicht mehr zweifelhaft sein, welcher Streitfall durch welche Personen entschieden werden soll und können die Beteiligten die Bedeutung einer formellen Unterwerfungserklärung voll abschätzen, sodaß durch die Erklärung der für dieses Verfahren bevollmächtigten Parteienvertreter der Formvorschrift des § 577 Abs.3 ZPO ihrem Sinne nach Genüge getan ist. Da diese in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausführlich dargelegten Grundsätze jedenfalls im Falle der Erhebung der Anfechtungsklage durch den Arbeitgeber ohne weiteres auch bei Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Schutzvorschrift des § 9 Abs.2 ASGG herangezogen werden können, liegt insoweit eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs.1 ZPO genannten Qualität nicht vor.

Auch der weiteren von der Revisionswerberin zur Zulässigkeit des Rechtsmittels relevierten Rechtsfrage der Auswirkung der Anhängigkeit eines streitigen Verfahrens bei den ordentlichen Gerichten auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens kommt diese Bedeutung nicht zu, da hiezu eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt. Es wurde nämlich bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Prozeßvoraussetzungen zwar in jeder Lage des Verfahrens vorliegen müssen, ihr früheres Fehlen jedoch dann unbeachtlich ist, wenn sie noch im Laufe des Verfahrens eintreten. Dies gilt sowohl für den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit (SZ 47/97) als auch der Zuständigkeit (RdW 1983, 116), oder zB der Unzulässigkeit des Rechtsweges (5 Ob 523/95). In 6 Ob 598/91 hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Streitanhängigkeit zu befassen und führte dazu aus, daß der dargestellte Grundsatz auch für diesen Fall Geltung habe. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung. Der Einwand der Streitanhängigkeit sei daher dann nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung das Vorverfahren infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Klage nicht mehr anhängig sei. Nichts anderes kann Geltung haben, wenn die Klage - wie im gegenständlichen Fall - zurückgezogen wurde. Die nach diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidung des Schiedsgerichtes ist daher schon aus diesem Grund nicht mit Nichtigkeit behaftet, sodaß nicht weiter darauf eingegangen werden muß, ob die Streitanhängigkeit beim ordentlichen Gericht der Klagseinbringung beim Schiedsgericht entgegensteht.

Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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