OGH 3Ob14/96

OGH3Ob14/9613.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei ***** Verlagsanstalt, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander ua Rechtsanwälte in Graz, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12. September 1994, GZ 4 R 328/94-18, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.Oktober 1994, GZ 4 R 328/94-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Juli 1994, GZ 9 E 804/93-15, teils abgeändert, teils bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem zu AZl 11 Cg 212/92 vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz geschlossenen Vergleich vom 10.November 1992 verpflichtete sich die verpflichtete Partei, die Veröffentlichung entgeltlicher Einschaltungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, wenn diese nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit aufgrund der Gestaltung oder Anordnung der Einschaltung ausgeschlossen werden können (§ 26 MedienG).

Aufgrund dieses Vergleiches bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz der betreibenden Partei mit Beschluß vom 18. Jänner 1993 wider die verpflichtete Partei zur Erwirkung dieser Unterlassung Exekution nach § 355 Abs 1 EO. Die verpflichtete Partei hatte nach den Behauptungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag dadurch (erstmals) gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, daß sie in den Ausgaben vom 19.12.1992 und vom 20.12.1992 der periodischen Druckschrift "K***** Zeitung", deren Medieninhaberin und Verlegerin sie ist, entgeltliche Einschaltungen veröffentlichte, die nicht im Sinne der vorgenannten Unterlassungsverpflichtung als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung gekennzeichnet waren und hinsichtlich deren Entgeltlichkeit Zweifel weder durch Gestaltung noch durch Anordnung ausgeschlossen werden konnten. Insbesondere handelte es sich um die Einschaltungen in der "K***** Zeitung" vom 19.12.1992 auf den Seiten 18 und 19 und vom 20.12.1992 auf den Seiten 20 und 21, welche jeweils wie ein redaktioneller Bericht bzw ein Interview mit Personen aus Publikumskreisen gestaltet waren und die sich durchwegs mit der Firma K*****beschäftigten, wobei jeweils drei "Befragte" ihrer Begeisterung über K***** Ausdruck verliehen. Die Verhängung der ersten Geldstrafe überließ das Titelgericht dem Erstgericht als Exekutionsgericht.

Dieses verhängte mit Beschluß vom 26.Jänner 1993 über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000. Dieser Beschluß blieb nach der Aktenlage unangefochten, die Geldstrafe wurde erlegt.

In der Folge stellte die betreibende Partei zwischen dem 15. und 28. Mai 1994 elf weitere Strafanträge wegen behaupteter neuerlicher Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel. Sämtliche Strafanträge wurden am Tag ihrer Verfassung in Wien zur Post gegeben und langten jeweils am nächsten Werktag - die an Freitagen oder Samstagen aufgegebenen Sendungen jeweils am Montag bzw Dienstag nach Pfingsten - beim Erstgericht ein. In allen Strafanträgen wurden die behaupteten Titelverstöße durch Hinweis auf die Seite(n) der jeweiligen Ausgabe der "K***** Zeitung" und Nennung von jeweils zwei oder drei konkret bezeichneter ("insbesondere handelt es sich um....") Artikel bzw Rubriken konkretisiert. Entsprechende Belegstücke(seiten) wurden nach der Aktenlage nicht angeschlossen. Im ersten Strafantrag beantragte die betreibende Partei eine Geldstrafe von S 40.000, im zweiten eine solche von S 60.000, ab dem dritten die Höchststrafe von S 80.000.

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 5.7.1994 alle Strafanträge ab, weil das konkrete Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel nicht ausreichend behauptet worden sei.

Das Gericht zweiter Instanz verhängte infolge Rekurses der betreibenden Partei über die verpflichtete Partei zufolge jedes Strafantrages (für den ersten Strafantrag S 30.000, für die jeweils zwei folgenden Strafanträge jeweils um S 10.000 höhere) Geldstrafen von insgesamt S 630.000 und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich jedes Strafantrages 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat in Anlehnung an die einen weitgehend gleichgelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung 3 Ob 77/91 die Ansicht, bei Exekutions- oder Strafanträgen nach § 355 Abs 1 EO müsse zwar der jeweilige Verstoß gegen das Unterlassungsgebot konkret und bei einer Vielzahl von Verstößen allenfalls durch Herausgreifen einzelner Tathandlungen behauptet werden, im Falle eines auf § 26 MedienG gestützten Exekutionstitels genüge aber die Behauptung, daß auf einer bestimmten Seite (bestimmten Seiten) einer Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen sei; die - im Falle der Entscheidung 3 Ob 77/91 gegebene, hier unterbliebene - Vorlage von Belegexemplaren sei nicht notwendig, weil auch so eine hinreichende Objektivierung (wohl: Konkretisierung) des Zuwiderhandelns gegeben sei. Die betreibende Partei habe überdies ihre Behauptungen zusätzlich noch durch die Bezeichnung bestimmter Artikel bzw Rubriken nach Möglichkeit präzisiert. Selbst wenn alle übrigen, in den Strafanträgen nicht zitierten Artikel auf den jeweils angeführten Zeitungsseiten nicht entgeltlich sein sollten, verblieben immer noch die bestimmt bezeichneten Artikel. Die Behauptung, daß diese Einschaltungen entgeltlich seien und keine dahingehende Kennzeichnung enthielten, wäre nicht weiter beweisbedürftig, die Vorlage von Belegexemplaren diene auch nicht diesem Zweck. Auszugehen sei bei der Entscheidung über Anträge nach § 355 Abs 1 EO von den Behauptungen im Antrag. Die Tatsache, ob für die einzelnen Einschaltungen ein Entgelt geleistet worden sei, liege in der Sphäre der verpflichteten Partei, welche diesen Anschein der Entgeltlichkeit zu widerlegen habe. Gemäß § 359 Abs 1 EO sei für jeden (berechtigten) Strafantrag je eine Strafe zu verhängen (3 Ob 72/91; SZ 64/72), wobei unter Bedachtnahme auf die Häufung der Zuwiderhandlungen eine schrittweise Steigerung von S 30.000 bis zur Höchststrafe von S 80.000 wie vorgenommen angemessen sei. Dabei richteten sich die Vollzugsstufen nach der Einbringung der jeweils weiteren Strafanträge, die betreibende Partei habe diesen Anforderungen (dazu 3 Ob 151/93 = EvBl 1994/94) hier entsprochen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Frage der Bestimmtheit von Exekutions- und Strafanträgen nach § 355 Abs 1 EO (§ 26 MedienG) über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und der vorliegende Fall sich von jenem der Entscheidung 3 Ob 77/91 dadurch unterscheide, daß die betreibende Partei dort Belegexemplare vorgelegt habe, dies aber hier nicht der Fall sei. Auch zur Vollzugsstufenproblematik sei keine auf den vorliegenden Fall eindeutig anwendbare Judikatur darüber feststellbar, ob es bei der Einbringung des Strafantrages auf seine Datierung oder den Zeitpunkt des Einlangens bei Gericht ankomme.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist indessen aus nachstehenden Gründen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) nicht zulässig:

Zu den in der zweitinstanzlichen Zulassungsbegründung und im Revisionsrekurs relevierten Rechtsfragen liegt bereits ausreichend gesicherte Rechtsprechung vor:

Die Anforderungen an einen Exekutions- bzw Strafantrag gemäß §§ 355 Abs 1 EO, 26 MedienG sind in den Entscheidungen 3 Ob 77/91 (= MR

1991, 209 = ÖBl 1991, 282 = WBl 1991, 364), 3 Ob 68/92 (= MR 1993, 71

= ecolex 1993, 254 = ÖBl 1993, 181) sowie 3 Ob 65/93 vom 28.4.1993, 3

Ob 178/93 vom 20.10.1993 ua ausreichend dahin klargestellt, daß die konkrete Behauptung eines Titelverstoßes durch Angabe der Seite(n) einer Zeitungsausgabe, allenfalls durch Herausgreifen einzelner Tathandlungen erforderlich ist, nicht hingegen die Vorlage entsprechender Belegexemplare. Die vorinstanzliche Entscheidung hat diese Entscheidungsgrundsätze beachtet.

Auch zur Vollzugsstufenproblematik liegen Entscheidungen des erkennenden Senates vor, wonach die Vollzugsstufen bei der Exekution nach § 355 Abs 1 EO durch die Einbringung der Strafanträge festgelegt werden, wobei es auf die Postaufgabe oder die Überreichung bei Gericht (nicht aber auf die davon allenfalls abweichende Datierung der Eingabe durch den Verfasser oder den Tag des Einlangens einer zur Post gegebenen Sendung bei Gericht) ankommt (siehe 3 Ob 77-86/93 = RPflE 1994/3 = JUS Z 1416; SZ 66/132 uva).

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte