Rechtssatz
Ob und in welcher Höhe nach § 44 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist, hängt vom pflichtgemäßen Ermessen ab. Wird dieses im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung ausgeübt, so fehlt es insoweit an einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
7 Ob 1513/95 | OGH | 08.02.1995 |
Auch; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen ist, hängt grundsätzlich nur von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1) |
3 Ob 35/06b | OGH | 15.02.2006 |
nur: Ob und in welcher Höhe nach § 44 Abs 2 EO eine Sicherheitsleistung aufzutragen ist, hängt vom pflichtgemäßen Ermessen ab. (T2) |
3 Ob 151/06m | OGH | 13.09.2006 |
Beisatz: Die Entscheidung über einen Aufschiebungsantrag ist eine Ermessensentscheidung, die alle Umstände des Einzelfalls zu erwägen hat. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19891213_OGH0002_0030OB00138_8900000_001
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