OGH 3Ob3/05w

OGH3Ob3/05w31.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wider die verpflichtete Partei Johann H*****, vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 363.364,17 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Exszindierungswerberin K***** GmbH, *****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 9. November 2004, GZ 6 R 229/04z-47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Schärding vom 2. September 2004, GZ 2 E 1739/02b-42, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die von der betreibenden Partei eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die von der Exszindierungswerberin mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfte Höhe der Sicherheitsleistung, von der die Aufschiebung der Zwangsversteigerung abhängig gemacht wurde, damit begründet, die allfällige Wertminderung der „Pfandgegenstände" sei maßgeblich. Damit folgt das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung, wonach die Sicherheit nach § 44 Abs 2 EO den Schaden decken soll, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte (RIS-Justiz RS0001909).

Die Ausmittlung der Höhe der Sicherheitsleistung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0001795).

Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz in der Frage der Höhe der Sicherheitsleistung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann bei Prüfung aller aktenkundigen Umstände des Falls nicht gesprochen werden.

Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - einseitig ist (nun stRsp 3 Ob 162/03z, EvBl 2004/159; RIS-Justiz RS0118686, 0116198).

Stichworte