Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Die von der betreibenden Partei eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die von der Exszindierungswerberin mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfte Höhe der Sicherheitsleistung, von der die Aufschiebung der Zwangsversteigerung abhängig gemacht wurde, damit begründet, die allfällige Wertminderung der „Pfandgegenstände" sei maßgeblich. Damit folgt das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung, wonach die Sicherheit nach § 44 Abs 2 EO den Schaden decken soll, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte (RIS-Justiz RS0001909).
Die Ausmittlung der Höhe der Sicherheitsleistung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0001795).
Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz in der Frage der Höhe der Sicherheitsleistung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann bei Prüfung aller aktenkundigen Umstände des Falls nicht gesprochen werden.
Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei ist zurückzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - einseitig ist (nun stRsp 3 Ob 162/03z, EvBl 2004/159; RIS-Justiz RS0118686, 0116198).
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