Rechtssatz
Die Sicherheit nach § 44 Abs 2 EO soll den Schaden decken, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte.
1 Ob 501/50 | OGH | 31.01.1951 |
Ähnlich; EvBl 1951/148 S 196 |
3 Ob 133/64 | OGH | 25.11.1964 |
Ähnlich |
3 Ob 52/65 | OGH | 07.04.1965 |
Beisatz: Keine Billigkeitserwägungen. (T1) |
3 Ob 64/65 | OGH | 12.05.1965 |
Beisatz: Unfallrisiko bei Kraftfahrzeug. (T2) = EvBl 1965/369 S 552 |
3 Ob 93/70 | OGH | 29.07.1970 |
Beisatz: Wirtschaftliche Lage des Verpflichteten oder Billigkeitserwägungen unmaßgeblich. (T3) |
3 Ob 32/78 | OGH | 18.04.1978 |
Beis wie T3 |
3 Ob 131/80 | OGH | 18.02.1981 |
Beisatz: Berücksichtigung des Ausfalls, der sich aus Verzögerung der Veranlagung der hereinzubringenden Summe ergibt. (T4) |
3 Ob 91/83 | OGH | 29.06.1983 |
Ähnlich |
3 Ob 148/83 | OGH | 12.10.1983 |
Auch |
3 Ob 14/84 | OGH | 22.02.1984 |
Vgl auch; Beisatz hier: Wenn durch die Verzögerung mit einem beträchtlichen Anwachsen der Forderung zu rechnen ist, ohne dass zur Zeit mangels Schätzung gesagt werden kann, dass die in Exekution gezogene Liegenschaft hinreichend Deckung bietet. (T5) |
3 Ob 342/99m | OGH | 25.10.2000 |
Auch; Beisatz: Bei der Unterlassungsexekution ist für die Höhe der Sicherheit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bewertung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger heranzuziehen. Es steht den Parteien aber frei, unter Erstattung und Bescheinigung eines entsprechenden Vorbringens eine Änderung der auf diese Weise festgesetzten Sicherheitsleistung zu beantragen, zumal dem die Rechtskraft des ersten Beschlusses nicht entgegensteht. (T6) |
3 Ob 144/04d | OGH | 24.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Sicherheitsleistung nach § 44 Abs 2 Z 3 EO den mit der Aufschiebung der Exekution für den betreibenden Gläubiger verbundenen möglichen Schaden schützen, der durch den Zinsenlauf, die Wertminderung der gepfändeten Sachen und deren allfälligen Verlust entstehen kann. (T7) |
3 Ob 151/06m | OGH | 13.09.2006 |
Beis wie T6 nur: Bei der Unterlassungsexekution ist für die Höhe der Sicherheit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bewertung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger heranzuziehen. (T8); Beisatz: Das Vollstreckungsinteresse kann nicht mit der Höhe bereits verhängter Geldstrafen gleichgesetzt werden, fließen diese doch dem Bund und nicht dem betreibenden Gläubiger zu. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19540602_OGH0002_0010OB00425_5400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)