Spruch:
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen Punkt 4 des angefochtenen Beschlusses (Kostenentscheidung) richtet, wird er zurückgewiesen.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die als Revisionsrekursbeantwortung anzusehende "Äußerung" der Aufschiebungswerber zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei (ON 58) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die vorliegende Räumungsexekution wurde auf Antrag der Aufschiebungswerber bis zur rechtskräftigen Erledigung des von ihnen gegen die betreibende Partei mit der Behauptung, sie seien neben dem Verpflichteten, ihrem Vater, Mitmieter der zu räumenden Objekte, geführten Exszindierungsprozesses gegen wiederholt aufgetragenen Erlag von Sicherheitsleistungen aufgeschoben. Der Exszindierungsklage wurde rechtskräftig stattgegeben (der die außerordentliche Revision gegen das bestätigende Berufungsurteil zurückweisende Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 25.1.1995, GZ 3 Ob 1130/94-37, wurde den Parteien am 14.2.1995 zugestellt).
Die Aufschiebungswerber brachten dem Erstgericht die rechtskräftige Stattgebung ihrer Exszindierungsklage zur Kenntnis und beantragten die Freigabe der erlegten Sicherheitsleistung von insgesamt S 380.000 (ON 48). Die betreibende Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte ihrerseits - wegen eines diesen Betrag übersteigenden "Mietzinsrückstandes" - die Auszahlung der hinterlegten Sicherheitsleistung auf ein näher bezeichnetes Anderkonto ihres Rechtsvertreters (ON 49).
Das Erstgericht stellte mit Beschluß ON 52 die Räumungsexekution "gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO" unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte ein, wies den Antrag der betreibenden Partei, die Auflage der Sicherheitsleistung um weitere S 100.000 zu erhöhen, ab (unangefochtene Punkte 1 und 2 der Entscheidung), wies auch den Antrag der Aufschiebungswerber auf Freigabe der erlegten Sicherheitsleistung von S 300.000 ab (Punkt 3), behielt die Entscheidung über den weiteren Freigabeantrag für den erlegten Betrag von S 80.000 bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung zu Punkt 2. vor (Punkt 4) und verpflichtete die Aufschiebungswerber, der betreibenden Partei näher bestimmte Kosten zu ersetzen (Punkt 5).
Es vertrat unter Berufung auf die Entscheidung MietSlg 31.794 die Auffassung, mangels übereinstimmenden Parteienantrages sei der Ausfolgungsanspruch im Rechtsweg geltend zu machen.
Über Rekurs der Aufschiebungswerber gegen die Punkte 3 bis 5 des erstinstanzlichen Beschlusses änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es in einem neu gefaßten Punkt 3 dem Freigabeantrag der Aufschiebungswerber über den gesamten als Sicherheitsleistung erlegten Betrag von S 380.000 stattgab und im Punkt 4 den Kostenersatzantrag der betreibenden Partei abwies. Es sprach aus, daß zu Punkt 3 der Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs, zu Punkt 4 ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zweck der dem Aufschiebungswerber auferlegten Sicherheitsleistung sei es, den betreibenden Gläubiger für den Fall der Erfolglosigkeit der Aktion (hier Exszindierungsklage) des Aufschiebungswerbers vor allen Nachteilen zu schützen (MietSlg 38.835). Dringe aber der Aufschiebungswerber mit der Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution durch und werde die Exekution gemäß § 39 EO daraufhin eingestellt, so könne von einem Schaden, der durch die Aufschiebung der Exekution verursachten worden wäre, keine Rede sein. Stelle sich nämlich heraus, daß die Exekution zu Unrecht betrieben wurde, dann sei den Aufschiebungswerbern die zur Erreichung der Aufschiebung der ungerechtfertigten Exekution erlegte Sicherheit mangels eines von ihnen zu vertretenden Schadens (der betreibenden Partei) ungeachtet eines Einwandes des - zu Unrecht die Exekution - betreibenden Gläubigers zurückzuerstatten. Schon wegen der Erfolglosigkeit des Antrags der betreibenden Partei seien ihr auch Kosten nicht zuzuerkennen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Kosten der Entscheidung richtet, jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Im übrigen ist er zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die gemäß § 44 Abs 2 EO vom Aufschiebungswerber geleistete Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, den betreibenden Gläubiger vor allen Nachteilen zu schützen, die mit der Aufschiebung der Exekution und damit der Verzögerung seiner Befriedigung verbunden sein können (MietSlg 40.838, 31.792 mwN; Heller/Berger/Stix 551). An der Sicherheitsleistung für die Aufschiebung der Exekution erwächst dem betreibenden Gläubiger gemäß § 56 ZPO und § 78 EO ein Pfandrecht für seinen Anspruch auf Ersatz des durch die Aufschiebung verursachten Schadens (Heller/Trenkwalder 127; Heller/Berger/Stix 552; MietSlg 31.792, RZ 1935, 60 ua). Aus der Zweckgebundenheit der Sicherheitsleistung folgt somit, daß sie für andere Schäden des betreibenden Gläubigers, die sich etwa aus der Beschaffung eines fehlerhaften Exekutionstitels, der fehlerhaften und unzulässigen Exekutionsführung auf Grund eines solchen Titels usw ergeben können, nicht haftet (vgl RPfl E 1981/79; Heller/Trenkwalder aaO).
Für den vorliegenden Fall bedeutet der Erfolg der Aufschiebungswerber im Exszindierungsprozeß, daß die von der betreibenden Partei auf Grund eines unzulänglichen fehlerhaften Exekutionstitels von Anbeginn an unzulässig allein gegen den Verpflichteten geführte Räumungsexekution unter Aufhebung aller bisher vollzogenen Exekutionsakte (also auch der Exekutionsaufschiebung und der für diese den Exszindierungsklägern auferlegte Sicherheitsleistung) eingestellt wurde und aus dieser unzulässigen Exekution - daher auch aus deren vorübergehender Aufschiebung - der betreibenden Partei kein Schadenersatz zusteht. Der volle Erfolg der Aufschiebungswerber mit ihrer Exszindierungsklage zeigt, daß der betreibenden Partei ein Befriedigungsanspruch gegen den Verpflichteten nicht zustand; durch eine Verzögerung kann sie daher einen zu ersetzenden Schaden nicht erlitten haben, sodaß die Sicherheitsleistung im Sinne der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz auch gegen den - der Sache nach nicht zu prüfenden - Einwand der betreibenden Partei den Erlegern auszufolgen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.
Die inhaltlich als Revisionsrekursbeantwortung anzusehende Äußerung der Aufschiebungswerber zum Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist allerdings zurückzuweisen, weil das vorliegende Revisionsrekursverfahren nicht zweiseitig eingerichtet ist.
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