OGH 3Ob113/08a

OGH3Ob113/08a11.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.Gen. mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien, wegen 20.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 14. April 2008, GZ 7 R 238/07s-43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 26. September 2007, GZ 5 E 34/06h-34, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 20.000 EUR sA sowie der Kosten aus früheren Exekutionsverfahren von 1.142,88 EUR, 906 EUR, 25 EUR und 15 EUR sowie der Kosten des Exekutionsantrags bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Zwangsversteigerung der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaft (Einfamilienhaus).

Nach Festsetzung des Versteigerungstermins und Aufforderung zur Anmeldung erhob der Verpflichtete Oppositions-/Impugnationsklage und beantragte die Aufschiebung der Exekution aus dem Grund des § 42 Abs 1 Z 5 EO.

Das Erstgericht bewilligte die Exekutionsaufschiebung. Das Rekursgericht wies den Aufschiebungsantrag über Rekurs der betreibenden Partei ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss erhob der Verpflichtete „außerordentlichen" Revisionsrekurs, hilfsweise stellte er einen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, mit dem er einen ordentlichen Revisionsrekurs verband. Das Erstgericht legte den „außerordentlichen" Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vor.

Bislang besteht keine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs.

Rechtliche Beurteilung

Für den Wert des Entscheidungsgegenstands ist im Exekutionsverfahren in der Regel der betriebene Anspruch maßgeblich, insbesondere dann, wenn die Entscheidung über die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet (3 Ob 138/06z = ecolex 2007, 187 = RdW 2007, 291; RIS-Justiz RS0121365; RS0003389). Dass auch Zinsenbeträge Teil des Entscheidungsgegenstands wären - wie der Verpflichtete vorbringt - gilt lediglich in jenen Fällen, in denen im Verteilungsverfahren der Teilnahmeanspruch des auf das Meistbot Verwiesenen maßgeblich ist (stRsp, zuletzt 3 Ob 138/05y; RIS-Justiz RS0053201). Die Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstitel rechtfertigt keine Zusammenrechnung, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Exekutionstitel exequierbare Kostenentscheidungen aufgrund von Exekutionsanträgen zur Hereinbringung der Hauptforderung sind. Diese Exekutionstitel sind nicht mehr als Beschlussfassung hinsichtlich einer Nebengebühr anzusehen (stRsp, RIS-Justiz RS0002246, RS0002304). Im vorliegenden Fall ist daher im Hinblick auf die betriebene Forderung von 20.000 EUR sA sowie weiterer Kostenforderungen aufgrund selbständiger Kostenbeschlüsse über jeweils weniger als 4.000 EUR von einem 20.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand auszugehen. Die Aufschiebungsentscheidung in Ansehung der selbständig betriebenen Kostenforderungen erweist sich im Hinblick auf deren jeweils 4.000 EUR nicht übersteigenden Höhe als von vornherein unzulässig. In Ansehung der Bekämpfung der abändernden Rekursentscheidung über den Aufschiebungsantrag ist beim gegebenen Streitwert von 20.000 EUR ungeachtet der Bezeichnung des Rechtsmittels als außerordentlicher Revisionsrekurs und ungeachtet des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Antrags des Revisionsrekurswerbers, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs noch nicht gegeben. Bei einem vermögensrechtlichen Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert bis zu 20.000 EUR ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO, hier iVm § 78 EO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Verpflichteten direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage (zuletzt 3 Ob 182/07x). Das Erstgericht wird daher das - in Ansehung der Hauptforderung von 20.000 EUR sA - nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2a und § 507 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben (s Eventualantrag des Verpflichteten).

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