OGH 3Ob111/63 (RS0002040)

OGH3Ob111/632.10.1963

Rechtssatz

Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach § 8 EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO zu stellen oder eine Klage nach § 36 EO einzubringen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Normen

EO §8 A
EO §36 Aa
EO §42 Abs1 Z4 A
EO §42 Abs1 Z4 I4

3 Ob 111/63OGH02.10.1963

Veröff: EvBl 1964/52 S 73

3 Ob 87/65OGH23.06.1965

nur: Der Verpflichtete hat bei einer Exekutionsführung nach § 8 EO die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO zu stellen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. (T1) Veröff: MietSlg 17813

3 Ob 48/79OGH25.04.1979

nur T1

3 Ob 99/92OGH16.09.1992

Vgl; nur T1; Veröff: RPflSlgE 1993/66

3 Ob 111/99sOGH28.04.1999

nur T1; Beisatz: Dieser Rechtsbehelf versagt im Falle der nur in einem Vollzugsakt bestehenden Räumungsexekution, weshalb vom Vollzug der Räumung solange abzusehen sein wird, bis der Nachweis der Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung vom betreibenden Gläubiger erbracht ist. (T2)

3 Ob 9/00wOGH12.07.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Dieser Nachweis ist grundsätzlich nur durch eine geeignete Urkunde zu erbringen. Nachweis durch Urkunden auch für den Fall, in dem die betreibende Partei den Wegfall der Zug-um-Zug-Verpflichtung wegen Annahmeverzugs des Verpflichteten behauptet. (T3); Veröff: SZ 73/114

3 Ob 7/05hOGH31.03.2005

Auch; Beisatz: § 42 Abs 1 Z 4 EO räumt dem Verpflicheten die Möglichkeit ein, die Aufschiebung der Exekution zu erwirken, wenn in einem Fall des § 8 Abs 1 EO der Betreibende weder die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt hat, noch dieselbe zu bewirken oder sicherzustellen bereit ist. Daraus kann abgeleitet werden, dass das Gesetz zwar den Anspruch des Verpflichteten, nur gegen Erbringung der Gegenleistung leisten zu müssen, auch im Rahmen der Exekution gewahrt sehen möchte, dass es aber die Sache des Verpflichteten ist, für die Durchsetzung dieses Rechts zu sorgen. Verweigert der Verpflichtete hingegen die Annahme der ihm angebotenen Gegenleistung, so kann er damit - auch nicht im Weg eines Antrags nach § 42 Abs 1 Z 4 EO - den Vollzug der Exekution nicht verhindern. (T4); Beisatz: Bestreitet der Verpflichtete aber, dass die angebotene, sichergestellte oder bereits erbrachte Gegenleistung angemessen sei, so steht ihm nach überwiegender Ansicht die Impugnationsklage zur Verfügung. (T5); Veröff: SZ 2005/48

3 Ob 220/07kOGH27.11.2007

Vgl aber; Beisatz: Die Sonderregelung des § 42 Abs 1 Z 4 EO steht als lex specialis der Erhebung der Impugnationsklage wegen nicht erbrachter, Zug-um-Zug zu erbringender Gegenleistung entgegen (so schon 3 Ob 7/05h). (T6)

3 Ob 31/13zOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19631002_OGH0002_0030OB00111_6300000_001

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