European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00105.17P.0920.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
1. Der Kläger nimmt die Beklagte als Produzentin eines im Baustoffhandel erworbenen Innengrundputzes unter Berufung auf den Vertrag (zwischen der Beklagten und der Baustoffhändlerin) mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten in Anspruch: Durch den – entgegen dem technischen Merkblatt nicht für die dort zugesagte Verwendung geeigneten – Baustoff seien ihm Sanierungskosten von 13.612,48 EUR entstanden. Das Berufungsgericht verneinte den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, weil der Kläger über einen deckungsgleichen vertraglichen Anspruch gegen die Baustoffhändlerin (zwar nicht aus dem Titel Schadenersatz, aber) aus dem Titel Gewährleistung verfüge, dessen– allenfalls – nicht fristgerechte Geltendmachung nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne.
Rechtliche Beurteilung
2. Die Revision ist ungeachtet des – nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
3. Der Kläger kommt auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage nicht zurück. Er bekämpft vielmehr dessen oben wiedergegebene Rechtsansicht und macht dagegen nur geltend, die gegenständlichen Schäden seien auf einen versteckten Mangel zurückzuführen: Da solche Mängel regelmäßig erst nach Verstreichen von Gewährleistungsfristen erkennbar würden, habe er Gewährleistungsansprüche nicht (mehr) geltend machen können.
3.1. Abgesehen davon, dass die Behauptung einer Verfristung bei Erkennbarkeit des Mangels eine unzulässige Neuerung darstellt, übersieht der Kläger, dass der Beginn der Gewährleistungsfrist bei Zusicherung bestimmter Eigenschaften, deren Nichtvorliegen erst in späterer Zeit erkannt wird, auf den Zeitpunkt der Mangelerkennbarkeit hinausgeschoben wird (3 Ob 180/16s; RIS-Justiz RS0018909; RS0018982 [T11]). Von der behaupteten Unmöglichkeit, Gewährleistungsansprüche gegen die Baustoffhändlerin rechtzeitig geltend zu machen, kann daher keine Rede sein. Dass diese Ansprüche aber – entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts – dem hier erhobenen Schadenersatzanspruch nicht deckungsgleich wären, behauptet der Kläger weder im bisherigen Verfahren noch in der Revision (RIS-Justiz RS0043352 [T34]), weshalb die Bejahung dieser – selbständig zu beurteilenden – Rechtsfrage durch das Berufungsgericht auch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein kann (3 Ob 166/16g mwN).
3.2. Ob der Kläger als (aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Baustoffhändlerin) „schutzwürdiger Dritter“ anzusehen ist, ob das Produkt der Beklagten (entgegen ihrer Zusage) „ungeeignet“ ist, ob es fachgerecht verarbeitet wurde und ob dessen Verwendung „kausal“ für die vom Kläger behaupteten Schäden war, ist hier somit nicht von Bedeutung, weil – auch bei Bejahung all dieser Fragen – die Klageabweisung wegen Subsidiarität des erhobenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0022814) zu Recht erfolgte.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte trägt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl P 3.–3.2. des Beschlusses) keine tauglichen Argumente vor, weshalb ihr schon aus diesem Grund kein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung zusteht (jüngst 2 Ob 79/17g mwN).
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