OGH 3Ob102/06f

OGH3Ob102/06f26.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Dr. Sailer, Dr. Jensik und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibende Partei Ruth W*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Walter W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 91.095,23 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei und der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 21. Februar 2006, GZ 21 R 278/05p, 315/05d-25, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Schwechat vom 27. Juni 2005, GZ 2 E 3243/05v-3, und vom 12. September 2005, GZ 2 E 3243/05v-19, teilweise abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederhergestellt wird und der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung von 4.000 EUR aus dem Aufschiebungsbeschluss des Rekursgerichts zu entfallen hat. Die mit 1.830,06 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei (darin 305,01 EUR USt) werden als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 399,74 EUR bestimmten Kosten deren Revisionsrekurses (darin 66,62 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Nach dem Scheidungsvergleich vom 13. März 1990 (AZ 3 C 728/89 des Bezirksgerichts Schwechat) hat der Verpflichtete der Betreibenden einen monatlichen Unterhalt von 690,39 EUR zu leisten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 14. März 2002, GZ 3 C 345/98f-68, wurde der Verpflichtete zur Zahlung rückständiger Unterhaltserhöhungsbeträge von 13.008,43 EUR sowie ab 1. Juni 1998 zur Leistung eines Gesamtunterhalts von 1.090,09 EUR pro Monat verpflichtet.

Zunächst führte die Betreibende aufgrund des Scheidungsvergleichs Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands sowie laufenden monatlichen Unterhalts von 690,39 EUR. Der gegen diese Exekution und dem zugrunde liegenden Titel gerichteten Oppositionsklage des Verpflichteten gab das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht mit Urteil vom 3. März 2005, AZ 25 R 237/04m, statt und sprach aus, dass der Anspruch der Betreibenden aus dem Scheidungsvergleich vom 13. März 1990 über einen monatlichen Unterhalt von 690,39 EUR gegenüber dem Verpflichteten ab 1. Mai 2000 erloschen ist. Dies führte auch zur Einstellung der Exekutionsverfahren mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 16. Juni 2005.

Zur Hereinbringung der sich aus dem Unterhaltsurteil vom 14. März 2002 ergebenden Unterhaltsrückstände von 78.014,15 EUR sowie des laufenden Unterhalts von 1.090,09 EUR ab 1. Juli 2005 beantragte die Betreibende die Fahrnis- und Forderungsexekution wider den Verpflichteten.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Am 29. Juli 2005 brachte der Verpflichtete Klagen nach §§ 35 und 36 EO ein, mit denen er einen Aufschiebungsantrag nach § 42 EO verband, und beantragte die Unzulässigerklärung der vom Erstgericht bewilligten Exekution im Ausmaß von monatlich 690,39 EUR ab dem 1. April 2000 sowie die Feststellung, dass der Anspruch der Betreibenden aus dem Urteil vom 14. März 2002 über eine monatliche Unterhaltserhöhung von 399,70 EUR seit 1. November 2000 gegenüber dem Verpflichteten erloschen sei. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass der über diese Punkte des Urteilsbegehrens hinausgehende Anspruch der Betreibenden aus dem Unterhaltserhöhungsurteil, zu dessen Hereinbringung die hier zu beurteilende Exekution bewilligt wurde, erloschen sei. Die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch stützten, seien durch unbedenkliche Urkunden dargetan, weshalb von einer Sicherheitsleistung Abstand genommen werden könne. Der notwendige Unterhalt der Betreibenden sei auch anderweitig sichergestellt. Die Betreibende trat dem Aufschiebungsbegehren des Verpflichteten entgegen.

Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag des Verpflichteten ab. Die Oppositionsklage sei als aussichtslos zu betrachten. In Ansehung des Vorbringens des Verpflichteten in der Impugnationsklage wäre ein Aufschub denkbar, die Einwendungen seien aber nicht ausreichend bescheinigt. Da der Verpflichtete beantragt habe, einen Aufschub ohne Sicherheitsleistung zu bewilligen, ohne die Einwendungen ausreichend bescheinigt zu haben, sei der Aufschiebungsantrag zur Gänze abzuweisen.

Das Rekursgericht beschränkte über Rekurs des Verpflichteten die Exekutionsbewilligung auf die Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 22.128,90 EUR sA sowie des laufenden Unterhalts von 399,70 EUR monatlich ab 1. Juli 2005 und wies das Mehrbegehren, die Exekution auch zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 55.885,25 EUR sowie für einen weiteren noch offenen Unterhaltsbetrag von 690,39 EUR monatlich ab 1. Juli 2005 ab. In seiner Entscheidung über die Oppositionsklage vom 3. März 2005 habe das Berufungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass der aus dem Unterhaltsvergleich resultierende Anspruch der Betreibenden von 690,39 EUR monatlich erloschen sei und nur die von der Betreibenden durchgesetzte Unterhaltserhöhung, bei der es sich nicht um das Begehren eines Restes nach einem ursprünglichen Teilbegehren, sondern um einen neuen Anspruch handle, bestehen geblieben sei. Der Unterhaltsanspruch der Betreibenden sei daher in Ansehung von 690,39 EUR monatlich seit 1. Mai 2000 gegenüber dem Verpflichteten erloschen und könne nicht mehr aus dem Unterhaltserhöhungsurteil heraus geltend gemacht werden. Die Betreibende dürfe daher nur mehr den Unterhaltsanspruch von monatlich 399,70 EUR seit 1. Mai 2000 vollstrecken lassen. Dies habe auch Auswirkungen auf den im Exekutionsantrag geltend gemachten Unterhaltsrückstand, weil lediglich für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. April 2000 ein Unterhalt von monatlich 1.090,09 EUR in Exekution gezogen werden dürfe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 1. Juni 2005 dürfe lediglich ein monatlicher Unterhalt von 399,70 EUR, das seien insgesamt 24.781,40 EUR als Rückstand geltend gemacht werden. Hiezu sei der aus dem Unterhaltserhöhungsurteil ersichtliche Unterhaltsrückstand zu zählen. Dies ergebe einen Gesamtunterhaltsrückstand unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen von 22.128,90 EUR sowie 399,70 EUR an laufendem Unterhalt ab 1. Juli 2005.

Weiters bewilligte das Rekursgericht die beantragte Aufschiebung des Exekutionsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Impugnations- und Oppositionsklage des Verpflichteten nach Erlag einer Sicherheitsleistung von 4.000 EUR. Soweit der Verpflichtete seine Oppositionsklage darauf gründe, er habe erst Ende Oktober 2002 Kenntnis davon erlangt, dass die Betreibende bereits seit 1. 4. 1998 einer Beschäftigung nachgehe, was zum Erlöschen des aus dem Unterhaltserhöhungsurteil resultierenden Anspruchs führe, sei ihm entgegenzuhalten, dass nur nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden könnten. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit komme es nicht auf subjektive Gründe an, aus denen die Erlöschensgründe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgebracht worden seien, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Letzteres liege dann nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendungen - wie hier - diese im Titelprozess nicht vorgebracht worden seien. Soweit sich der Verpflichtete im nunmehr eingeleiteten Oppositionsverfahren auf diese Einwendung stütze, sei die Klage als aussichtslos zu beurteilen. Der Verpflichtete behaupte überdies aber auch das Erlöschen der betriebenen Forderung durch Aufrechnung, was nicht von vornherein als aussichtslos zu beurteilen sei. Der Betreibenden sei die Aufschiebung im Hinblick auf ihr bestehendes Eigeneinkommen zumutbar. Da die Betreibende in den USA lebe und der Aufschiebungswerber nach einem allfälligen Obsiegen im Oppositionsprozess zwar gegen die Betreibende Rückforderungsansprüche hätte, diese aber mangels zwischenstaatlicher Verträge nicht vollstreckt werden könnten, sei für ihn auch die Gefahr eines unersetzlichen Vermögensnachteils gegeben. Zwar sei durch die Einbehaltung der Beträge beim Drittschuldner eine Gefährdung der Befriedigung der Betreibenden auszuschließen, gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO sei aber die Sicherheitsleistung unabhängig von einem der Betreibenden allenfalls aus der Aufschiebung drohenden Schaden vorzuschreiben. Die mit 4.000 EUR bemessene Sicherheitsleistung solle der Gefährdung der Betreibenden, der allenfalls ein Verzögerungsschaden drohe, entgegenwirken. Der Verpflichtete habe in seinem Antrag zwar dargetan, aus welchen Gründen er die Voraussetzungen einer Aufschiebung der Exekution ohne Erlag einer Sicherheitsleistung für gegeben erachte, jedoch keinesfalls beantragt, eine solche Exekutionsaufschiebung nur unter Abstandnahme von der Erlegung einer Sicherheitsleistung zu bewilligen. Schließlich sprach das Rekursgericht noch aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei, weil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen sei.

Sowohl der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung sowie die Abweisung des Aufschiebungsantrags anstrebt, als auch der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er den Wegfall der Sicherheitsleistung als Voraussetzung der an sich bewilligten Exekutionsaufschiebung erreichen will, sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht (§§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 zweiter Satz ZPO) zulässig. Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist teilweise, jener des Verpflichteten zur Gänze berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Exekutionsbewilligung:

Die Betreibende macht zu Recht geltend, das Rekursgericht habe die Rechtskraft des der nunmehr zu beurteilenden Exekution zugrunde liegenden Exekutionstitels (Unterhaltserhöhungsurteil vom 14. März 2002) missachtet und unzulässigerweise das lediglich für ein anderes Exekutionsverfahren und für einen anderen Exekutionstitel (Scheidungsvergleich vom 13. März 1990) ausgesprochene Erlöschen der Unterhaltsforderung bei Prüfung der Voraussetzungen für diese Exekutionsbewilligung berücksichtigt.

Auszugehen ist im vorliegenden Fall davon, dass zwar mittels erfolgreicher Oppositionsklage der Scheidungsvergleich vom 13. März 1990 über einen monatlichen Unterhalt von 690,39 EUR als Exekutionstitel beseitigt wurde, nicht jedoch das Unterhaltserhöhungsurteil vom 14. März 2002, mit dem der Betreibenden rückständige Unterhaltserhöhungsbeträge von insgesamt 13.008,43 EUR für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Mai 1998 sowie beginnend mit 1. Juni 1998 ein laufender Unterhalt von 1.090,09 EUR monatlich zuerkannt wurden. Dieses Urteil bildet die Grundlage für die nunmehr von der Betreibenden eingeleitete Exekution.

Gemäß § 3 Abs 2 EO erfolgt die Bewilligung der Exekution aufgrund der in §§ 1 und 2 EO genannten Exekutionstitel auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger); über den Antrag ist ohne mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden. Daraus ist abzuleiten, dass die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, soweit davon nicht § 7 Abs 1 und Abs 2 EO betroffen sind, vor der Exekutionsbewilligung nicht zu prüfen ist (3 Ob 160/93 = EvBl 1994/37 mwN). Bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag ist nur der Exekutionstitel selbst zu berücksichtigen; soweit der Betreibende rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen behauptet, sind auch diese zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel nicht mit Sicherheit hervorgehen (zuletzt 3 Ob 113/05x; RIS-Justiz RS0000031). Mit seinen Einwendungen gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch (Erlöschen wegen Eigeneinkommens) ist der Verpflichtete - es handelt sich schließlich um nicht aus dem Exekutionstitel oder dem Antragsvorbringen der Betreibenden zu entnehmende Umstände - auf den Rechtsweg (Oppositionsklage, § 35 EO) zu verweisen (den er ohnehin beschritten hat). Im Exekutionsbewilligungsverfahren sind - ausgehend von einem unbestritten rechtskräftigen Titel - keine Überlegungen dahin anzustellen, ob die der Entscheidung in einem einen anderen Exekutionstitel betreffenden Oppositionsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen auch die inhaltliche Richtigkeit des nunmehr zu vollstreckenden Titels berühren oder beseitigen. Der Oberste Gerichtshof hat etwa zu 1 Ob 56/05z bereits ausgesprochen, dass der Verpflichtete im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines (unverändert) vollstreckbaren Unterhaltsurteils sich auch dann mit einer Oppositionsklage zur Wehr setzen und im Oppositionsprozess behaupten und beweisen muss, dass der betriebene vollstreckbare Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsache nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess erloschen sei, wenn in einem andere Zeiträume der Unterhaltspflicht betreffenden Leistungsurteil die materielle Unrichtigkeit des anderweitig betriebenen Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung der Rückforderung zu Unrecht hereingebrachter Unterhaltsbeträge festgestellt wurde.

Entsprechend dem Grundsatz, dass im einseitigen Bewilligungsverfahren das Vorbringen der betreibenden Partei die alleinige Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag bildet - ohne dass es zu dieser Beurteilung auf die weitgehend dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden Ausführungen des Verpflichteten in seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ankäme (3 Ob 113/05x) - ist die dem Exekutionsantrag der Betreibenden zur Gänze stattgebende Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederherzustellen.

2. Zum Aufschiebungsantrag:

Die Betreibende wendet sich auch gegen die Aufschiebung der Exekution aufgrund der Oppositionsklage des Verpflichteten, dies aber zu Unrecht. Die der Exekutionsaufschiebung zugrunde liegende Oppositionsklage ist - entgegen der offenbar vom Rekursgericht vertretenen Ansicht - insoweit nicht von vornherein unberechtigt, als das Erlöschen (auch) des im Unterhaltserhöhungsurteil festgestellten Unterhaltsanspruchs nach jenem Zeitpunkt behauptet wird, der für dieses Urteil maßgeblich war. Mag auch das Eigeneinkommen der Betreibenden vor diesem Zeitpunkt - unabhängig von der subjektiven Möglichkeit zur Geltendmachung für den Verpflichteten, worauf es nicht ankommt (RIS-Justiz RS0001411) - keinen Oppositionsgrund mehr bilden, so gilt dies für den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess liegenden Zeitraum nicht mehr. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass eine Änderung der Verhältnisse, welche Voraussetzung für eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist, nicht nur dann vorliegt, wenn seit der Entscheidung eines Gerichts neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn Tatsachen, die zur Zeit der früheren Entscheidung bereits eingetreten sind, aber dem Gericht nicht bekannt waren, später zutage getreten sind (RIS-Justiz RS0007148; zuletzt 2 Ob 83/03z; Reischauer, JBl 2000, 421 ff mwN). Dem Verpflichteten ist es damit zwar verwehrt, vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess entstandene, seiner Unterhaltsverpflichtung entgegenstehende Tatsachen - hier das Eigeneinkommen der Betreibenden - mit Oppositionsklage geltend zu machen, Gegenteiliges gilt aber für jenen Zeitraum, der nach diesem Zeitpunkt liegt. Insoweit ist die Aufschiebung der Exekution (wegen Gefahr der Uneinbringlichkeit eines allfälligen Rückforderungsanspruchs in den USA, wo die Betreibende ihren Wohnsitz hat) gerechtfertigt (Unterhaltsrückstand seit November 2001 sowie laufender Unterhalt). Die vom Verpflichteten behauptete Gegenforderung kommt als Rechtfertigung der Aufschiebung noch hinzu. Soweit die Betreibende mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten anstrebt, muss ihr daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des das Rechtsmittel der Betreibenden betreffenden Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 74 EO; die Argumentation des Verpflichteten in seiner Revisionsrekursbeantwortung richtet sich ausschließlich gegen den Antrag der Betreibenden, die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen, sodass er als zur Gänze unterlegen zu betrachten ist.

3. Zur aufgetragenen Sicherheitsleistung:

Gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO ist die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen gegen den Anspruch oder gegen die Exekutionsbewilligung (§§ 35 und 36 EO) stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Dass die Betreibende jedenfalls im Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren (ab November 2001) über ein der Unterhaltspflicht entgegenstehendes Eigeneinkommen verfügte, ergibt sich aus dem bereits rechtskräftig mit klagestattgebendem Urteil abgeschlossenen Oppositionsverfahren, somit aufgrund unbedenklicher Urkunden. Der vom Rekursgericht herangezogene Grund für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung besteht daher nicht. Dass die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung der Betreibenden im Hinblick auf die Einbehaltung der gepfändeten Lohnforderungen nicht zu gefährden geeignet ist, hat das Rekursgericht ohnehin zutreffend festgehalten.

Der Ausspruch des Rekursgerichts, die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 4.000 EUR abhängig zu machen, hat daher zu entfallen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten beruht auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO; Bemessungsgrundlage war ausschließlich die vom Verpflichteten bekämpfte Sicherheitsleistung von 4.000 EUR.

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