OGH 3Ob111/59 (RS0001411)

OGH3Ob111/598.4.1959

Rechtssatz

Eine Vollstreckungsgegenklage kann auf Tatsachen, die vor Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, nur gestützt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach den bestehenden Gesetzen nicht mehr geltend gemacht werden konnten, nicht aber schon dann, wenn sie dem Oppositionskläger, wenn auch ohne sein Verschulden, erst später bekannt wurden. Für letzteren Fall besteht die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage (siehe SZ 15/128).

Normen

EO §35 Abs1 B

3 Ob 111/59OGH08.04.1959
3 Ob 142/68OGH27.11.1968
3 Ob 107/69OGH12.11.1969

Beisatz: Hier: Anfechtung mit Gegenforderung (T1); Veröff: EvBl 1970/167 S 272

3 Ob 187/78OGH21.03.1979
3 Ob 99/85OGH20.11.1985
3 Ob 1060/92OGH26.08.1992

Auch

3 Ob 102/06fOGH26.07.2006

Auch; Beisatz: Auf die subjektiven Möglichkeiten des Verpflichteten zur Geltendmachung kommt es nicht an. (T2)

3 Ob 154/07dOGH23.10.2007

Beisatz: § 35 Abs 1 EO ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T3); Beisatz: Die subjektive Unkenntnis eines rechtsaufhebenden Umstands, die den Verpflichteten hinderte, diesen Umstand schon im Titelverfahren geltend zu machen (nova reperta), ist im Oppositionsprozess grundsätzlich nicht relevant. (T4); Beisatz: Hier: Der Vergleich hätte wegen Irrtums angefochten werden können. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0030OB00111_5900000_001

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