OGH 3Ob1060/92

OGH3Ob1060/9226.8.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred L*****, vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Josefine L*****, vertreten durch Dipl.Ing.Dr.Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 30.April 1992, GZ 4 R 222/92-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsache, auf die der Oppositionskläger die Aufhebung des ihm mit rechtskräftigem Urteil zur Zahlung an seine Ehefrau aufgetragenen Unterhaltsanspruches gründet, ist jedenfalls vor Schluß der vVrhandlung erster Instanz im Unterhaltsprozeß eingetreten. Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können nach § 35 Abs. 1 Satz 1 EO im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als sie auf erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen. Wann der Verpflichtete von diesen Tatsachen Kenntnis erhielt, ist für den allein maßgeblichen Zeitpunkt ihres Eintrittes belanglos, weil ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Hätten die Tatsachen im Titelverfahren vorgebracht werden können, so können sie selbst dann im Verfahren nach § 35 EO nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ihre Geltendmachung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Prozeßpartei unterblieben ist, weil in diesem Falle die Wiederaufnahmsklage den geeigneten Rechtsbehelf darstellt (vgl. Darstellung in Heller-Berger-Stix 397).

An dieser Rechtsansicht (vgl. Walker4, 119; Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, 178 und Entscheidungsbesprechungen zu ZBl. 1925/124 und ZBl. 1930/166; SZ 15/128; RPflgSlgE 1964/135; EvBl. 1970/167; EFSlg. 41.859 ua) wird festgehalten. Sie entspricht langjähriger einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Gesetz, das im § 35 Abs. 1 Satz 2 EO nur insoweit eine Einschränkung vorsieht, als vor Urteilsfällung aber nach Verhandlungsschluß eingetretene Tatsachen ebenso Gegenstand von Einwendungen nach § 35 EO sein können wie solche Umstände, die aus objektiven Gründen im Titelverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Daß der Oppositionskläger - unverschuldet - die längst eingetretene Tatsache nicht kannte und deshalb im Titelprozeß das objektiv mögliche Vorbringen versäumt hat, bildet keinen Oppositionsgrund, so daß sich die angefochtene Entscheidung an die aufrecht zu haltende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält und nicht zu prüfen war, ob die Verwirkung des Unterhalts eingetreten war.

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