Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Tatsache, auf die der Oppositionskläger die Aufhebung des ihm mit rechtskräftigem Urteil zur Zahlung an seine Ehefrau aufgetragenen Unterhaltsanspruches gründet, ist jedenfalls vor Schluß der vVrhandlung erster Instanz im Unterhaltsprozeß eingetreten. Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können nach § 35 Abs. 1 Satz 1 EO im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als sie auf erst nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen. Wann der Verpflichtete von diesen Tatsachen Kenntnis erhielt, ist für den allein maßgeblichen Zeitpunkt ihres Eintrittes belanglos, weil ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Hätten die Tatsachen im Titelverfahren vorgebracht werden können, so können sie selbst dann im Verfahren nach § 35 EO nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ihre Geltendmachung wegen unverschuldeter Unkenntnis der Prozeßpartei unterblieben ist, weil in diesem Falle die Wiederaufnahmsklage den geeigneten Rechtsbehelf darstellt (vgl. Darstellung in Heller-Berger-Stix 397).
An dieser Rechtsansicht (vgl. Walker4, 119; Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, 178 und Entscheidungsbesprechungen zu ZBl. 1925/124 und ZBl. 1930/166; SZ 15/128; RPflgSlgE 1964/135; EvBl. 1970/167; EFSlg. 41.859 ua) wird festgehalten. Sie entspricht langjähriger einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem Gesetz, das im § 35 Abs. 1 Satz 2 EO nur insoweit eine Einschränkung vorsieht, als vor Urteilsfällung aber nach Verhandlungsschluß eingetretene Tatsachen ebenso Gegenstand von Einwendungen nach § 35 EO sein können wie solche Umstände, die aus objektiven Gründen im Titelverfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Daß der Oppositionskläger - unverschuldet - die längst eingetretene Tatsache nicht kannte und deshalb im Titelprozeß das objektiv mögliche Vorbringen versäumt hat, bildet keinen Oppositionsgrund, so daß sich die angefochtene Entscheidung an die aufrecht zu haltende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält und nicht zu prüfen war, ob die Verwirkung des Unterhalts eingetreten war.
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