Spruch:
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN für die beabsichtigte Unterlassungsexekution wird abgelehnt.
Text
Begründung
Die Betreibenden beantragten beim Erstgericht gegen den Verpflichteten mit Wohnsitz in der Schweiz zur Hereinbringung von Prozesskosten und der Kosten des Exekutionsantrags die Bewilligung der Fahrnisexekution; weiters unter Behauptung eines Wiederherstellungs- und Unterlassungstitels betreffend einen im Sprengel des Erstgerichts gelegenen Servitutsweg die Exekution nach § 355 EO unter Verhängung einer angemessenen Geldstrafe wegen wiederholter und laufender Verstöße.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag der Betreibenden mit Beschluss vom 22. Jänner 2013 mangels Zuständigkeit rechtskräftig zurück und legte den Exekutionsakt von Amts wegen zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 28 JN dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination nach § 28 JN liegen nicht vor.
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine Ordination auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS-Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]).
2. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich die Zustellung der Exekutionsbewilligung, zu bewirken ist (RIS-Justiz RS0000652). Wenn die verpflichtete Partei keinen Wohnort oder Sitz im Inland hat, fehlt es an einem Anknüpfungsgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts (3 Nc 11/12s; 3 Nc 5/12h uva).
3. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. Demnach ist die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig, wenn die betreibende Partei (wie hier) ihren Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (siehe auch RIS-Justiz RS0046320 [T5 und T9]).
Eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs ist zwar grundsätzlich zu bejahen, wenn der Exekutionstitel ein Verbot bestimmter Handlungen in Österreich ausspricht und der Antragsgegner nach den Behauptungen der Antragsteller weiterhin gegen das Unterlassungsgebot verstößt (RIS-Justiz RS0046154 [T7]).
Hinweise für ein besonderes Rechtsschutz-bedürfnis nach einer Rechtsdurchsetzung im Inland, also auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Durchsetzung des Titels gegen die Verpflichteten in deren Wohnsitzstaat sind aber nach der Aktenlage nicht zu erkennen.
4. Zur EuGVVO wird judiziert, dass eine Ordination nach § 28 JN bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich ist (4 Ob 2/12s; RIS-Justiz RS0053178 [T3 und T6]).
Nichts anderes kann aber im Verhältnis zur Schweiz als Vertragsstaat des der EuGVVO nachgebildeten LGVÜ 2007 (auch LGVÜ II) gelten, dessen zeitlicher Anwendungsbereich im Verhältnis zur Schweiz seit 1. Jänner 2011 eröffnet ist (3 Nc 22/11g). Darin ist die grundsätzliche Vollstreckbarkeit von Entscheidungen eines Mitgliedstaats in einem anderen festgelegt. Solche in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden nach Art 38 Abs 1 EuGVVO/LGVÜ 2007 in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
Angesichts dieser Rechtslage sind daher die Voraussetzungen der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN bei erforderlicher Vollstreckung in einem Mitgliedstaat ohne Behauptung eines bestehenden Bedürfnisses nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes nicht gegeben.
5. Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen; das gilt auch in Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0124087), und zwar auch bei amtswegiger Vorlage iSd § 28 Abs 4 erster Satz JN (vgl 3 Nc 20/10m).
Behauptungen in diese Richtung haben die Betreibenden in diesem Verfahren nicht aufgestellt. Dem Vorbringen der Betreibenden ist auch nicht zu entnehmen, sie hätten die Durchsetzung ihres titulierten Anspruchs in der Schweiz schon erfolglos versucht, oder die Erfolglosigkeit wäre nach bisheriger Rechtsprechung Schweizer Gerichte zu erwarten.
Daher sind die Voraussetzungen für eine Ordination nicht gegeben.
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