Rechtssatz
Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. Auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren hat die eine Ordination anregende Person das Bestehen der Voraussetzungen einer Ordination zu behaupten, insbesondere auch in Exekutionssachen.
3 Nc 66/08y | OGH | 17.10.2008 |
Beisatz: Hier: Ordination mangels ausreichender Behauptungen zu deren Voraussetzungen abgelehnt. (T1) |
6 Nc 21/09d | OGH | 12.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für eine bürgerliche Rechtssache durch den Obersten Gerichtshof (§ 28 JN) hat in streitigen Rechtssachen nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag einer Partei zu geschehen (§ 28 Abs 4 JN). (T2) |
5 Nc 21/09x | OGH | 10.02.2010 |
nur: Nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN hat der Kläger in streitigen bürgerlichen Rechtssachen das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN zu behaupten und zu bescheinigen. (T3)<br/>Beisatz: § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist. (T4) |
6 Nc 34/21h | OGH | 07.03.2022 |
Beisatz: Hier: Fluggastrechte-Verordnung. (T6) |
3 Nc 19/22g | OGH | 08.09.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung in der Russischen Föderation. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20081017_OGH0002_0030NC00066_08Y0000_001
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