Rechtssatz
Es bedeutet keine Einschränkung der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, wenn das Berufungsgericht infolge logischer Würdigung der Beweisergebnisse, welche ohne Beweiswiederholung geprüft werden können, zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als der Erstrichter.
1 Ob 534/94 | OGH | 16.03.1994 |
Vgl; Beisatz: Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, die auf erstgerichtlichen Feststellungen basiert. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19531014_OGH0002_0020OB00784_5300000_001
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