Rechtssatz
Wird ein globaler Schadensbetrag verlangt, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne dass das zu Recht Bestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste.
Normen
ZPO idF WGN 1989 §393 Abs1
1 Ob 378/98i | OGH | 19.01.1999 |
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil kann daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind. (T1) |
1 Ob 302/04z | OGH | 12.04.2005 |
Beis wie T1; Beisatz: Die bezeichnete Gesetzesstelle bezweckt gerade, dass die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden sind. (T2); Veröff: SZ 2005/53 |
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00567_9000000_001
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