OGH 9Ob41/97p

OGH9Ob41/97p12.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Stadtwerke, ***** vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Zoran R*****, vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf und Mag.Rainer Rienmüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3,069.183,61 S sA und Feststellung (100.000,-- S) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27.November 1996, GZ 40 R 705/96i-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Zwischenurteil bezieht sich, wie sich aus seiner Fassung ergibt, nur auf das Zahlungsbegehren der klagenden Partei.

Wird ein globaler Schadenersatzbetrag verlangt, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Schäden zusammensetzt, kann ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches erlassen werden, ohne daß das Zurechtbestehen jedes einzelnen Anspruches geprüft werden müßte (2 Ob 567/90; 8 Ob 1567/95 RIS-Justiz RS0041039). Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen sohin mit der höchstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Mit dem Zwischenurteil wurde nur über die Verpflichtung des Beklagten abgesprochen, der klagenden Partei die aus der Verzögerung der Räumung der Wohnung entstandenen Schäden zu ersetzen, ohne daß damit über die Berechtigung der von der klagenden Partei im einzelnen geltend gemachten Schäden eine Aussage getroffen wird; diese Umstände werden Gegenstand der Prüfung des Anspruchsausmaßes sein.

Daß ein Mitverschulden des Geschädigten nur über entsprechende Einwendung wahrzunehmen ist, entspricht der ständigen Judikatur. Ob im Hinblick auf die Formulierung des konkreten Prozeßvorbringens davon auszugehen ist, daß die beklagte Partei einen entsprechenden Einwand erhoben hat, ist eine Frage des Einzelfalles.

Eine Frage des Einzelfalles ist es auch, ob im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen bzw die persönliche Situation des Klägers im Rahmen des anhängigen Scheidungsverfahrens, diesem ein Verschulden daran zur Last fällt, daß die Wohnung von seiner Gattin nicht zum vereinbarten Zeitraum geräumt wurde.

Da Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert wären, nicht geltend gemacht werden, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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